preparatory:AB 30753
Teuscher Franziska · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2003-03-05
Wortprotokoll
Bei Artikel 20 geht es darum, festzulegen, welche Bedingungen allgemein erfüllt sein müssen, damit eine Betriebsbewilligung für ein Atomkraftwerk überhaupt erteilt wird. In Buchstabe h wird festgehalten, welche Bedingungen im Haftpflichtbereich erfüllt sein müssen - in demjenigen Bereich, den wir brauchen, weil es auch bei einem sicheren AKW einen Unfall geben kann.
Bei der ersten Debatte im Nationalrat haben wir über diesen Buchstaben gar nicht diskutiert, denn die Mehrheit der UREK - und in der Folge auch unser Rat - stand hinter dem Antrag, im Gesetz die höchstmögliche Haftpflichtversicherungsdeckung festzuschreiben. Der Ständerat will dies nun "à tout prix" verhindern, und mittlerweile hat sich auch die UREK des Nationalrates dem Beschluss des Ständerates angeschlossen.
Die Kommissionsminderheit beantragt Ihnen aber weiterhin, auch im Kernenergiegesetz explizit festzuhalten, dass eine Betriebsbewilligung nur erteilt wird, wenn die höchstmögliche Haftpflichtversicherungsdeckung vorliegt. Wir dürfen diese Frage nicht allein im Kernenergiehaftpflichtgesetz regeln, sondern wir müssen den Grundsatz der höchstmöglichen Deckung auch im Kernenergiegesetz festschreiben. Für die Kommissionsminderheit ist klar, dass die AKW-Betreiber zur höchstmöglichen Haftpflichtversicherungsdeckung verpflichtet werden müssen, denn es geht nicht an, dass der Bund den Versicherungsschutz übernehmen muss, wenn die Betreiber dies nicht tun können. Die Betreiber müssen daher alles unternehmen, was möglich ist - auch auf dem internationalen Markt -, um die höchstmögliche Haftpflichtversicherung zu erreichen.
Der vorgeschriebene Versicherungsschutz beträgt heute 1 Milliarde Franken. Das ist aber eigentlich Augenwischerei, wenn wir bedenken, was für Folgen ein AKW-Unfall haben kann und wie gross die Kosten hier sind. Das Bundesamt für Zivilschutz, das ja eine unverdächtige Quelle ist, schätzt die Schadensumme nach einem AKW-Unfall in der Schweiz auf rund 4200 Milliarden Franken. Von daher ist es wichtig, dass die Betreiber selber auch im Kernenergiegesetz verpflichtet werden, sicherzustellen, dass sie die höchstmögliche Haftpflichtversicherungsdeckung erreichen.
Die Kommissionsminderheit beantragt Ihnen daher, an Ihrem ursprünglichen Beschluss festzuhalten und nicht dem Ständerat zu folgen.