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Fischer Ulrich · Nationalrat · 2003-03-05

Fischer Ulrich · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-05

Wortprotokoll

Bei Artikel 38 Absatz 1 stossen wir auf die Problematik der Mitbestimmung der Kantone. Während Bundesrat und Nationalrat bisher eine weitgehende Mitbestimmung der Kantone befürwortet hatten, vertritt der Ständerat nach wie vor die Auffassung, dass die Verfahren des KEG jenen des Koordinationsgesetzes anzugleichen seien; d. h., den Kantonen sei ein weitgehendes Mitsprache- und Konsultationsrecht einzuräumen, der Entscheid liege aber beim Bund. Der Ständerat hat dann aber in der Differenzbereinigung eine salomonische Regelung zugunsten der demokratischen Mitbestimmung bei der Genehmigung der Rahmenbewilligung für geologische Tiefenlager gefunden. Er schlägt die Ausdehnung des fakultativen Referendums auch auf diese Anlagen vor, was der Bundesrat in seinem Entwurf ausdrücklich ausgeschlossen hatte, weil nach seiner Konzeption der Standortkanton über ein Mitbestimmungsrecht verfügen sollte.

Die Mehrheit der UREK-NR kann der Lösung des Ständerates zustimmen und beantragt Ihnen, bei den diese Problematik betreffenden Artikeln dem Ständerat zu folgen. Im Einzelnen bedeutet dies, dass Bundesrat und Nationalrat beschlossen haben, bei der Erstellung eines geologischen Tiefenlagers bleibe die bergrechtliche Sondernutzungskonzession des Standortkantons vorbehalten, während der Ständerat davon absehen will. Die Kommission folgt in dieser Frage dem Ständerat.

In Artikel 38 Absatz 2 Litera b geht es um die Frage, ob der Standortkanton dem Verschluss des Tiefenlagers zustimmen muss. Die Mehrheit will aus den erwähnten Gründen dem Ständerat folgen, während die Minderheit darin eine Beschneidung der kantonalen Kompetenzen sieht und deshalb festhalten will.

Die Kommission beantragt mit 16 zu 8 Stimmen Zustimmung zur ständerätlichen Fassung.

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