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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2022-09-29

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2022-09-29

Wortprotokoll

Was will der Einzelantrag Engler? Er möchte, vereinfacht gesagt, die Regulierungszeit für Wolfsrudel drei Monate vorziehen, also in die Alpsömmerungszeit, damit in diesen drei Monaten bei entstandenem Schaden, d. h. insbesondere bei getötetem Grossvieh, reaktive Abschüsse aus dem Rudel getätigt werden können. Das ist aber schon jetzt grundsätzlich möglich.

Herr Ständerat Engler, Sie haben gesagt, dass Sie nicht möchten, dass man da einen Schritt hinter die heutige Regelung mache. Doch aus unserer Sicht würde man auch mit dem Antrag der Kommission nicht dahinter zurückgehen, weil ja Artikel 12 Absatz 4, der die reaktive Bestandesregulierung von geschützten Tierarten regelt, parallel zu Artikel 7a gilt. Der Bericht Ihrer Kommission spricht diese Parallelität direkt an.

Der Bundesrat versteht das Anliegen. Nach heutiger Rechtsetzung ist diese Möglichkeit nämlich gegeben, wobei diese, wie gesagt, bestehen bleiben soll. Gemäss heutiger Praxis sollten rasche Handlungsmöglichkeiten bestehen, wenn sich Wolfsrudel im Sommer auf das Töten von Rindern, Kühen oder Pferden spezialisieren. Allerdings könnte der Bundesrat auch über eine Verordnungsregelung, die direkt bei Artikel 12 Absatz 4 ansetzt, eine Lösung suchen.

Unseres Erachtens ist an diesem Einzelantrag vor allem das Wort "insbesondere" heikel. Es heisst ja: "[...] wenn das Rudel Schäden insbesondere an Nutztieren der Rinder- oder Pferdegattung anrichtet." Damit wird einfach eine Türe für viele denkbare Sonderregelungen im Sommer geöffnet. Ich gehe nämlich davon aus, Herr Ständerat Engler, dass Sie dieses Wort "insbesondere" nicht zufällig hineingeschrieben haben. Wir sind daher hier kritisch, weil die Regelung von der Regulierungszeit im Herbst und Frühwinter ohne Bemessung von Schaden als Bedingung für Eingriffe und von der Schonzeit in der Fortpflanzungszeit der Wölfe von Februar bis August klar ist.

Der Bundesrat kann sich also mit einer engen Eingrenzung der Sondersituation für ein Vorziehen der Wolfsrudelregulierung in der Sömmerungszeit einverstanden erklären. Doch, wie gesagt, das können Sie mit der Formulierung machen, die Ihre Kommission beantragt. Wenn Sie aber hier mit dem Wort "insbesondere" eine Türe für weitere Sondersituationen öffnen, wird die Sache erstens nicht klarer, zweitens wären wir nicht damit einverstanden, wenn es wirklich darum ginge, die Türe massiv zu öffnen.

Es ist nun auch zuhanden des Amtlichen Bulletins festgehalten worden, dass man mit der heutigen Regelung oder den aktuellen Beschlüssen der Situation bereits Rechnung tragen kann. Daher ist unserer Meinung nach der Einzelantrag Engler nicht mehr nötig.