preparatory:AB 309111
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2022-09-29
Wortprotokoll
Ich möchte einfach so viel sagen: Die jagdliche Nutzung ist gemäss Artikel 79 der Bundesverfassung ein Regal der Kantone, und in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Jagdgesetzes ist auch festgelegt: "Die Kantone regeln und planen die Jagd [...]. Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest [...]." Wenn Sie mit gewissen Praxen Probleme haben, dann müssten Sie sich wahrscheinlich direkt an die Kantone bzw. den zuständigen Kanton wenden.