Burkart Thierry · Ständerat · 2022-11-28
Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2022-11-28
Wortprotokoll
Nach diesen feierlichen Wahlen wenden wir uns wieder etwas profaneren Themen zu, vorliegend der Revision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). In Bezug auf diese Vorlage haben wir noch eine Differenz mit dem Nationalrat, nämlich beim Raserdelikt. Beide Räte hatten bereits beschlossen, auf die Mindestfreiheitsstrafe bei Raserdelikten zu verzichten und die Mindestdauer des Führerausweisentzugs von heute zwei Jahren auf neu ein Jahr zu reduzieren. Damit wollte das Parlament den richterlichen Ermessensspielraum erhöhen und ungerechtfertigte Härtefälle vermeiden.
Im Anschluss an diese Beschlüsse hat aber Road Cross Schweiz angekündigt, das Referendum zu ergreifen. Bei einer Ablehnung der SVG-Revision in einer Volksabstimmung würden auch die Bestimmungen zu den umweltfreundlichen Technologien, zum automatisierten Fahren und zu den Erleichterungen für die Blaulichtorganisationen hinfällig. Um dies zu vermeiden, haben die beiden Kommissionen für Verkehr und Fernmeldewesen ein Rückkommen auf die Raserbestimmungen beschlossen.
So kam es, dass der Nationalrat am 13. September 2022 die Raserartikel, also Artikel 90 Absatz 3 und Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis, erneut geändert hat. Die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr soll entgegen den bisherigen Beschlüssen bestehen bleiben. Das Gericht soll diese Mindestfreiheitsstrafe neu aber unterschreiten können, wenn ein Strafmilderungsgrund vorliegt; dies insbesondere dann, wenn der Täter oder die Täterin aus achtenswerten Gründen zu schnell gefahren ist, z. B. bei einer Fahrt in die Notaufnahme. Eine Unterschreitung der Mindestfreiheitsstrafe soll ebenfalls möglich sein, wenn der Täter oder die Täterin nicht wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Strafregister eingetragen ist. Auch an der Mindestdauer des Führerausweisentzugs von heute zwei Jahren soll im Grundsatz festgehalten werden. Das Strassenverkehrsamt soll diese Mindestentzugsdauer aber um bis zu zwölf Monate reduzieren können, wenn die Mindestfreiheitsstrafe unterschritten wurde.
Allerdings hat der Nationalrat den Ständerat eingeladen, Vorbehalte zu prüfen, welche die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) mit Schreiben vom 25. August 2022 gegenüber den Präsidenten der KVF-N und der KVF-S eingebracht hat. In der Folge hat Ihre vorberatende Kommission die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz und auch das Bundesamt für Justiz zu ihrer Sitzung vom 27.[NB]Oktober 2022 eingeladen und die Formulierung der Raserbestimmungen angepasst. Die geänderte Formulierung präzisiert einzelne Regelungselemente, verhindert mögliche Rechtsunsicherheiten und berücksichtigt die Vorbehalte[NB]der[NB]SSK.[NB]Die[NB]SSK[NB]unterstützt die angepasste Formulierung ausdrücklich.
Die Fassung Ihrer Kommission ist im Vergleich zum Beschluss des Nationalrates in den Hauptpunkten inhaltlich unverändert, aus einer rechtsdogmatischen Betrachtung aber besser. Das Anliegen des Parlamentes, dem Gericht grösstmögliches Ermessen einzuräumen und eine übermässige Sanktionierung von Fahrzeuglenkenden zu vermeiden, die aus achtenswerten Gründen zu schnell gefahren oder noch unbescholten sind, ist gewährleistet. Gleichzeitig kann mit der Anpassung die Forderung von Road Cross Schweiz berücksichtigt werden, dass vorsätzliche Raserei weiterhin mit der nötigen Härte angegangen und grundsätzlich mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr sanktioniert werden muss.
Road Cross Schweiz hat ausdrücklich erklärt, auf das Referendum zu verzichten, falls den nun beantragten Änderungen der Raserbestimmungen zugestimmt wird. Ihre Kommission hat die Änderung mit 9 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.
Ich bitte Sie, unserem Antrag zu folgen.