Ettlin Erich · Ständerat · 2022-12-01
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-12-01
Wortprotokoll
Wir befinden uns, die Frau Präsidentin hat es gesagt, in der Differenzbereinigung. Vorweg vielleicht noch zwei Anmerkungen: Erstens entschuldige ich mich dafür, dass ich Ihnen den ganzen Morgen als Berichterstatter das Leben schwer machen werde. Zweitens möchte ich meine Interessenbindung gleich für den ganzen Morgen angeben: Ich bin Verwaltungsrat der Versicherung CSS, die auch Krankenversicherungen anbietet.
Jetzt zum Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit: Der Nationalrat hat es am 28. November, in dieser Session, beraten, und es verbleibt eine Differenz. Sie betrifft die Frage, ob bei den Vorgaben zur Ausbildung und Entschädigung zwischen internen und externen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittlern unterschieden werden soll oder nicht. Das ist, Sie sehen es auf der Fahne, in den entsprechenden Artikeln im Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG) und im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt.
Der Ständerat hat in der Herbstsession mit 21 zu 19 Stimmen bei 3 Enthaltungen beschlossen, dem Bundesrat zu folgen und keine Unterscheidungen vorzunehmen. Externe und interne Vermittler werden also mit dem Gesetz gleich behandelt. Interne Vermittler sind Personen, die bei der Versicherungsgesellschaft angestellt sind, vielleicht in einem Aussenbüro in einer Region. Externe Vermittler sind Personen, die von aussen Versicherungen vermitteln und diese an die verschiedenen Versicherungsgesellschaften übertragen lassen.
Der Nationalrat hat am Montag jedoch beim KVAG mit 99 zu 82 Stimmen bei 3 Enthaltungen und beim VAG mit 102 zu 84 [PAGE 1112] Stimmen bei 2 Enthaltungen entschieden, an der Unterscheidung festzuhalten, also interne und externe Vermittler nicht gleich zu behandeln und mit den Regeln, vor allem bei der Ausbildung und bei der Entschädigung, nur bei den externen Vermittlern anzusetzen.
Wir haben das in der Kommission diskutiert. Es gibt hier eine Mehrheit und eine Minderheit. Die Mehrheit ist der Meinung, man solle beim Entwurf des Bundesrates bleiben und hier keine Unterscheidung machen. Es gibt zwei, drei Gründe dafür: Es sei in der Praxis kaum umsetzbar oder nicht verständlich für die Kunden, wenn interne Vermittler diese Regeln nicht auch einzuhalten hätten. Es gebe auch Umgehungsmöglichkeiten - es wurde immer das Beispiel des Maklerzentrums Schweiz, das von der Groupe Mutuel übernommen wurde, erwähnt. Die Groupe Mutuel, die keine internen Vermittler hatte, kaufte externe hinzu. Es sei eine Frage der Ungleichbehandlung zwischen Versicherern, weil kleine Versicherer keine Möglichkeit hätten, solche Akquisitionen zu machen, wie die Groupe Mutuel sie getätigt hat. Es wurde auch geltend gemacht, dass durch die Übernahme der gleichlautenden Bestimmung aus dem KVAG im VAG eine Differenz zu den übrigen Bestimmungen entstehe, weil dort nicht genau die gleichen Bedingungen gelten. Das sind im Wesentlichen die Probleme.
Wir haben auch diskutiert, ob das ein Eingriff in die Organisationsfreiheit der Versicherer sei. Das ist ein Thema. Man hat aber gesagt, das könne man vereinbaren. Es wurde auch auf die Branchenvereinbarung hingewiesen. Die Branche hat ja eine Vereinbarung abgeschlossen, in der sie die Ausbildung, die Kaltakquise, die verboten wird, usw. regelt. Man hat darauf hingewiesen, dass in der Branchenvereinbarung ein Unterschied gemacht werde und dass interne Vermittler nur unter gewissen Bedingungen als interne Vermittler gelten. Wenn interne Vermittler auch externe oder andere Versicherungsprodukte verkaufen würden, fielen sie auch unter die Branchenvereinbarung.
So gesagt, haben wir abgestimmt. Mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung schlägt Ihnen Ihre Kommission vor, beim Bundesrat zu bleiben und interne und externe Vermittler gleich zu behandeln. Im Sinne der Mehrheit bitte ich Sie um Annahme dieses Antrages. Ich bin allerdings in der Minderheit.