Gross Jost · Nationalrat · 2003-03-10
Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-10
Wortprotokoll
Meine Parlamentarische Initiative will ins Zivilgesetzbuch eine Bestimmung aufnehmen, die festlegt, dass schriftliche Weisungen von Patienten und Patientinnen über ihre medizinische Behandlung und ihr Recht auf einen würdevollen Tod rechtsverbindlich sind, sofern sie nicht gegen die Rechtsordnung verstossen und im Zeitpunkt des Todes dem aktuellen und mutmasslichen Willen noch entsprechen.
Das Recht auf den eigenen Tod ist die Konsequenz des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten über seine Behandlung. Aber ist es im Sterbeprozess gewährleistet? Schwierig ist die Rechtslage vor allem bei urteilsunfähigen Patienten. Ist auf die Angehörigen abzustellen, oder gilt der so genannte mutmassliche Wille des Patienten oder der Patientin bzw. ihr mutmassliches oder objektives Interesse, das in der Regel durch die Behandlungsperson auszulegen und anzuwenden ist?
Der Vernehmlassungsentwurf zum Vormundschaftsrecht, der so genannte Expertenentwurf, der jetzt dann der Öffentlichkeit vorgestellt wird, sieht deshalb eine Art Entscheidungshierarchie und die Möglichkeit vor, einen medizinischen Beistand einzusetzen.
Handlungsbedarf ist auch nach dem Urteil von Lehre und Praxis, aber auch nach dem Willen der Patientenorganisationen gegeben. Die rechtliche Unsicherheit weist eine grosse Bandbreite von der absoluten über die relative Verbindlichkeit der Patientenverfügung - die Patientenverfügung nur als Indiz für den Patientenwillen - bis hin zu völliger Unverbindlichkeit auf. Auch Artikel 9 der Bioethik-Konvention anerkennt zwar die Patientenverfügung grundsätzlich; sie ist aber nicht weiter nach Inhalt und Grenzen konkretisiert. Kantonales Recht besteht nur vereinzelt, und das zukünftige Vormundschaftsrecht, nachdem jetzt erst der Expertenentwurf irgendwann in die Vernehmlassung geschickt wird, ist noch in weiter Ferne. Am nächstliegenden ist eine Verankerung dieses Anliegens im Persönlichkeitsschutz des Privatrechtes.
Die Initiative respektiert das geltende Recht. Das kann sich natürlich wandeln: Ich weise auf die Motion Zäch hin, die Handlungsbedarf im Bereich der passiven Sterbehilfe und der Palliativmedizin sieht. Aber es ist mir ganz wichtig, hier festzustellen, dass diese Initiative niemandem einen Anspruch auf aktive Sterbehilfe vermittelt.
Ich finde deshalb die Argumente, die Pia Hollenstein schriftlich vorgebracht hat, unzutreffend. Es kommt mir vor wie eine Art Kreuzzug gegen jegliches Recht im Sterbeprozess. Sie verrät meines Erachtens ein doch erhebliches Misstrauen gegen jede Gesetzgebung. Sie übersieht auch, dass die Richtlinien zur Sterbehilfe der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften heute schon durch einige Kantone verbindlich erklärt worden sind, also dem gesetzten Recht entsprechen. Sie übersieht auch, dass sie mindestens in diesem Punkt selber einen rechtlichen Handlungsbedarf sieht, indem sie auf die Frage hinweist, in welche Form eine solche Patientenverfügung gefasst werden soll.
Nachdem Frau Hollenstein eher von einem Angriff auf die Patientenrechte spricht, muss ich hier sagen: Alle mir bekannten Patientenorganisationen unterstützen eine rechtliche Regelung.
Mir ist wichtig, auch etwas Zweites festzuhalten: Meine Initiative verlangt ganz ausdrücklich, dass die Verfügung dem aktuellen Patientenwillen entsprechen muss. Wir müssen mit einer rechtlichen Regelung dafür sorgen, dass eine regelmässige Aktualisierung dieses Patientenwillens stattfindet.
Es ist einzuräumen - aber das ist in der ersten Phase der Beratung nicht erstaunlich -, dass natürlich einige Fragen offen sind, die gesetzgeberisch geklärt werden müssen. Beispielsweise der Standort: Persönlichkeitsschutz oder Vormundschaftsrecht? Ich bin eher der Auffassung, dass, um den Eindruck einer Bevormundung des sterbenden Patienten zu vermeiden, der Persönlichkeitsschutz der richtige Ort sei. Dann die Frage der Form: In der Kommission wurde erwogen, die Form des Nottestamentes hier zu bestimmen. Ferner die Frage nach dem Grad der Bindungswirkung im Verhältnis zu anderen Entscheidungsträgern, Arzt, Angehörige usw. Schliesslich die Frage der Anpassung, der regelmässigen Aktualisierung und auch der Hinterlegung dieser Verfügung. Diese Fragen sind in der zweiten Phase der Beratung zu klären, wenn Sie hier Folgegeben beschliessen.
Vom Tod ist jede Person berührt. Die strengen religiösen Bindungen geben nicht mehr den gleichen Halt; das früher fraglosere Vertrauen ist geschwunden. Der medizinische Fortschritt hat sich zudem beschleunigt. Die Patientenverfügung möchte, dass das Primat der Selbstbestimmung und die Menschenwürde auch im Sterbeprozess gewahrt bleiben.
In diesem Sinne bitte ich Sie, der Initiative Folge zu geben.