Joder Rudolf · Nationalrat · 2003-03-10
Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-03-10
Wortprotokoll
Die Parlamentarische Initiative Aeppli Wartmann verlangt - wir haben es eben gehört -, dass die parlamentarische Immunität für Verstösse gegen das in Artikel 261bis des Strafgesetzbuches verankerte Rassendiskriminierungsverbot aufgehoben wird. Zu diesem Zweck soll das Verantwortlichkeitsgesetz abgeändert werden. Die Parlamentarische Initiative Aeppli Wartmann ist in der Form einer allgemeinen Anregung abgefasst. Die Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen mit 9 zu 8 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben.
Die parlamentarische Immunität will das Funktionieren des Parlamentes sicherstellen, die Meinungsäusserungsfreiheit in der politischen Auseinandersetzung ermöglichen und die Mitglieder des Parlamentes bei der Ausübung ihrer politischen Tätigkeit schützen, namentlich vor politisch motivierten Klagen. Bei der parlamentarischen Immunität gilt es zwischen der absoluten und der relativen Immunität zu unterscheiden. Die absolute Immunität ist in Artikel 162 der Bundesverfassung sowie in Artikel 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes geregelt. Absolute Immunität bedeutet, dass Mitglieder der Bundesversammlung für ihre Äusserungen in den Räten - also hier im Bundeshaus - und in deren Organen, in den Kommissionen, rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Die relative Immunität ist in Artikel 14 des Verantwortlichkeitsgesetzes umschrieben; sie besagt, dass die Strafverfolgung von Mitgliedern der Bundesversammlung wegen strafbaren Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder ihre Stellung beziehen - also generell wegen solcher Äusserungen, auch ausserhalb des Bundeshauses -, einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte bedarf.
Die Parlamentarische Initiative Aeppli Wartmann lässt offen, ob sie sich sowohl auf die absolute als auch auf die relative Immunität oder ob sie sich nur auf die relative Immunität bezieht. Für die Mehrheit der Kommission ist wesentlich, dass die freie Meinungsäusserung in der politischen Auseinandersetzung möglichst uneingeschränkt erfolgen kann. Die Mehrheit ist der Meinung, dass das Kräftespiel der Argumente und der direkte Meinungsaustausch sichergestellt sein müssen. Eine allfällige Korrektur ist nicht primär durch die Justiz vorzunehmen, sondern es ist Sache der politischen Gegner, hier allenfalls korrigierend einzuwirken.
Es muss vermieden werden, dass gewisse Themen aus der politischen Diskussion, aus der politischen Debatte verdrängt werden, sich vor die Gerichte verziehen und dort ausgetragen werden. Nach Meinung der Kommissionsmehrheit muss die integrale Meinungsäusserungsfreiheit für die Mitglieder des eidgenössischen Parlamentes gesichert bleiben.
Es kommt ein zweiter Punkt hinzu: Die Mehrheit der Kommission ist nicht damit einverstanden, dass ein einziger Straftatbestand, nämlich jener der Rassendiskriminierung, über alle anderen Delikte gestellt wird. Es gibt noch verschiedene andere Straftatbestände, bei denen der Schutzgedanke ebenso stark gewichtet werden könnte wie bei der Rassendiskriminierung. Wenn jemand z. B. mit Äusserungen eine Person krass in deren Ehre verletzt, ist das für das betroffene Opfer genauso schlimm, wie wenn es rassendiskriminierend behandelt wird. In der Praxis wäre dann eine Kombination von rassendiskriminierenden und ehrverletzenden Äusserungen denkbar, mit sehr ungleichen rechtlichen Konsequenzen und Folgen.
Drittens möchte ich darauf hinweisen, dass der Nationalrat in der Wintersession 1999 auf eine Parlamentarische Initiative des Ständerates, welche für die Anwendung der parlamentarischen Immunität einen engeren Zusammenhang zwischen der geltend gemachten strafbaren Handlung und der amtlichen Tätigkeit des Parlamentariers verlangt hat, nicht eingetreten ist. Hinzu kommt, dass im Rahmen des am 13. Dezember des letzten Jahres verabschiedeten Parlamentsgesetzes beide Räte klar beschlossen haben, keine Änderung bei der parlamentarischen Immunität vorzunehmen.
Die Mehrheit unserer Kommission sieht keinen Anlass und keinen Bedarf, auf diese klar getroffenen Entscheide zurückzukommen. Ich möchte Ihnen mit der Kommissionsmehrheit beantragen, der Parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.