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Funiciello Tamara · Nationalrat · 2022-12-05

Funiciello Tamara · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2022-12-05

Wortprotokoll

Wir kommen zum Kern der Revision, dem Vergewaltigungstatbestand. Expertinnen und Experten sind sich einig: Der Unterschied im Strafprozessualen ist minim bis inexistent. Dennoch überwiegen aus Sicht der SP-Fraktion die Vorteile der "Nur Ja heisst Ja"-Lösung, und das aus folgenden drei Gründen:

1. Das heutige Strafgesetz wie auch die "Nein heisst Nein"-Lösung gehen von der Grundannahme aus, dass Sex ein Gut ist, das frei zugänglich ist, solange sich niemand dagegen wehrt. Beim geltenden Recht hält das Bundesgericht in mehreren Urteilen fest, dass Opfer ein zumutbares Mass an Widerstand an den Tag legen müssen, damit das Verhalten des Täters unter die Artikel 189 und 190 StGB subsumiert werden kann.

Mit Verlaub: Das ist gelinde gesagt mittelalterlich, und es gibt dem Opfer eine Mitschuld. Denn ob eine Tat strafbar ist oder nicht, hängt damit nicht vom Willen des Opfers ab, sondern von dessen Verhalten. Wir haben es mit einem Tatbestand zu tun, bei dem das Verhalten des Opfers für eine Verurteilung zentral ist und nicht das Verhalten des Täters. Die "Nein heisst Nein"-Lösung ist zwar ein Fortschritt, weil keine Nötigung mehr vorliegen muss, doch der Wille des Opfers ist nach wie vor nicht zentral, sondern die verbale und nonverbale Ablehnung. Somit trägt das Opfer weiter eine Mitverantwortung für die Tat. Das ist institutionalisiertes "victim blaming".

Um das Grund- und Menschenrecht auf sexuelle Selbstbestimmung zu schützen, das international sowohl in der EMRK wie auch in der Istanbul-Konvention verankert ist, reicht die Abwesenheit von Gewalt oder Ablehnung nicht. Sexuelle Selbstbestimmung wird nur über die Zustimmungslösung konsequent geschützt, weil eben der Wille der Person ausschlaggebend ist und nicht der fehlende Widerstand.

2. Aus Sicht der Schweizerischen Opferhilfekonferenz werden Opfer von Sexualstraftaten aufgrund der geltenden Rechtslage in Einvernahmen oft gefragt, warum sie sich nicht gewehrt hätten. Diese Aussicht halte viele Opfer von einer Anzeige ab. Ich erinnere daran, dass nur 8 Prozent der Fälle angezeigt werden. Eine Zustimmungslösung könnte dieses Problem entschärfen, weil in der Strafuntersuchung dann die Zustimmung und somit der Wille des Opfers stärker gewichtet würde.

3. Zum Freezing: Will man der einzigen Studie glauben, die wir in diesem Bereich haben, so sind rund 70 Prozent der Vergewaltigungsopfer während der Tat handlungsunfähig, weil sie in eine Schockstarre verfallen. Man kann diese Zahl infrage stellen, doch Fakt ist: Selbst wenn es nur 15 Prozent sind, müssen diese Fälle ernst genommen werden. Nun wird behauptet, dass bei einer "Nein heisst Nein"-Lösung diese Fälle inkludiert sind. Wir hoffen, dass das tatsächlich der Fall sein wird. Doch statt auf das Prinzip Hoffnung zu setzen, könnte man das Problem auch gleich lösen.

Kurz zu den Gegenargumenten: "Wer ohne die Einwilligung einer Person [...]" lautet die Formulierung bei einer "Nur Ja heisst Ja"-Lösung. Zustimmung, ob verbale oder konkludente, wird gerade als ein absolutes Novum diskutiert. Das ist es schlicht und einfach nicht. Wir kennen bereits viele Artikel im Strafgesetzbuch, die dieselbe Formulierung haben, zum Beispiel Artikel 118 Absatz 2, "Strafbarer Schwangerschaftsabbruch", oder Artikel 119bis, "Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche", oder auch Artikel 321 Ziffer 2 StGB, "Verletzung des Berufsgeheimnisses". Das betrifft auch, in einer etwas anderen Formulierung, den klassischen Hausfriedensbruch. Bei keinem dieser Tatbestände hat die Zustimmungslösung zu einer Beweislastumkehr geführt. Es ist also nicht ersichtlich, inwiefern dies im Sexualstrafrecht anders sein sollte.

Weiter spricht gegen eine Beweislastumkehr - dies darf nicht vergessen werden -, dass wir die Grundlage des Rechtes nicht über Bord werfen: Artikel 12 StGB besagt nämlich, dass nur strafbar ist, wer Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich begeht, wobei vorsätzlich handelt, wer willentlich und wissentlich ein Verbrechen begeht. Sprich: Das mutmassliche Opfer beziehungsweise die Staatsanwaltschaft wird beweisen müssen, dass der mutmassliche Täter wissentlich und willentlich trotz fehlender Zustimmung handelte. Dafür wird der Tathergang akribisch angeschaut werden müssen. Es gibt keine Änderung in der Prozedur, es wird weder für Opfer noch für Täter einfacher, eine Schuld zu beweisen bzw. von sich zu weisen.

Zum Schluss noch kurz zur Thematik des Strafmasses: Die SP-Fraktion vertritt die Meinung, dass eine Vergewaltigung nicht weniger streng bestraft werden kann als eine schwere Körperverletzung. Durch den Verzicht auf ein Mindeststrafmass wird aber gleichzeitig das richterliche Ermessen nicht massgeblich eingeschränkt. Zudem entsprechen die Strafmasse der heutigen Regelung.

Ich bitte Sie daher, in allen Punkten dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.

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