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AB 311084

von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2022-12-05

Wortprotokoll

Die Minderheit Funiciello will einen neuen Gliederungstitel 3a nach den Artikeln 67e und 50e und die Artikel 67f und 50ebis einfügen: Lernprogramme bei Delikten gegen die sexuelle Integrität. Verurteilte sollen obligatorisch ein Lernprogramm absolvieren müssen. Damit soll die Wiederholungsgefahr vermindert werden. Mit diesen Artikeln müssten die Straftäter zwingend in ein Lernprogramm geschickt werden; die Art des Delikts würde nicht berücksichtigt werden, sodass es sich um eine undifferenzierte Massnahme handeln würde. Die Kommission hat den Antrag Funiciello mit 14 zu 11 Stimmen abgelehnt.

Bei Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e zweiter Satzteil geht es um die Unverjährbarkeit von sexuellen Handlungen mit Kindern. In der Kommission wurde ein Antrag Addor, die Unverjährbarkeit sei so zu ändern, dass das Alter auf 16 Jahre erhöht werde, gestellt. Eine Minderheit Mahaim will sich dem Ständerat anschliessen, der fordert, dass die Unverjährbarkeit ab 12 Jahren eintritt. Die Begründung der Minderheit ist unter anderem, dass in Artikel 123b der Bundesverfassung der Begriff "Kinder vor der Pubertät" verwendet wird. Rechtlich gesehen wäre es seltsam, wenn die Gesetzgebung über das hinausgehen würde, was die Bundesverfassung sagt.

Um einerseits einem Minderjährigen einen besseren Schutz vor sexuellem Missbrauch zu bieten und andererseits mehr Kohärenz im System der Bekämpfung dieser Art von Missbrauch zu erreichen, ist es angezeigt, die Altersgrenze, wie sie in Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe e festgelegt ist, an die Altersgrenze der sexuellen Volljährigkeit anzugleichen. Daher und mit der Begründung, dass Opfer sehr oft erst lange nach einem erlittenen Missbrauch darüber sprechen können und somit die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist, und weil der Antrag berücksichtigt, dass ein 16-jähriger Mensch immer noch ein Kind ist, hat die Kommission dem Antrag Addor mit 11 zu 10 Stimmen bei 4 Enthaltungen zugestimmt.

Zu Artikel 179undecies: Die Kommission hat einstimmig beschlossen, einen Artikel 179undecies anstelle von Artikel 197a aufzunehmen. Artikel 197a wird gestrichen. Es geht dabei um sogenannten Revenge Porn, vor allem geht es um das unbefugte Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuell bezogenen Inhalten ohne Einwilligung. Das soll auf Antrag neu mit Geldstrafe gebüsst werden können.

Bei Artikel 187 Ziffer 1, "Sexuelle Handlungen mit Kindern", wollen weder die Minderheit II (Bregy) noch die Minderheit I (Geissbühler) Geldstrafen. Die Minderheit I beantragt zusätzlich anstelle einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von eins bis zehn Jahren. Die Minderheit I will also das Strafmass erhöhen und keine Geldstrafe vorsehen; die Bestrafung soll von eins bis zu zehn Jahren dauern. Die Minderheit II will auch keine Geldstrafe, aber eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, wie es der Ständerat beschlossen hat.

Zur Frage der Geldstrafe - ja oder nein? - habe ich bereits im Eintretensvotum und bei Block 1 Ausführungen gemacht. Diese gelten auch für die folgenden Anträge. Die Kommission hat den Antrag Geissbühler mit 18 zu 7 Stimmen abgelehnt, der Antrag Bregy wurde mit 15 zu 10 Stimmen abgelehnt.

Bei Artikel 188 Ziffer 1, "Sexuelle Handlungen mit Abhängigen", beantragt die Minderheit I (Bregy) wie der Ständerat eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, aber keine Geldstrafe. Die Minderheit II (Geissbühler) beantragt eine Freiheitsstrafe von eins bis zu zehn Jahren. Die Kommission hat den Antrag Bregy mit 15 zu 10 Stimmen und den Antrag Geissbühler mit 17 zu 7 Stimmen abgelehnt.

Der Minderheitsantrag Mahaim zu Artikel 193b wurde zurückgezogen.

Bei Artikel 197 Ziffer 4, "Pornografie", beantragt die Minderheit Geissbühler, im gesamten Artikel im Zusammenhang mit Minderjährigen die Geldstrafe beim Strafmass zu streichen. Es könne nicht sein, hiess es, dass pornografische Inhalte auf Kosten von Jugendlichen produziert und dargestellt würden und dieses Vorgehen nicht wirklich geahndet werde. Die Mehrheit erwähnte, dass gemäss der Systematik des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bei einer Strafe bis zu 180 Tagen immer auch die Möglichkeit bestehe, eine Geldstrafe auszusprechen. Die Geldstrafe geht vor, gleichzeitig hat der Richter jederzeit die Möglichkeit, anstelle einer Geldstrafe eine kurze Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Kommission hat mit 18 zu 7 Stimmen den Antrag Geissbühler abgelehnt. [PAGE 2140]

Zu Artikel 197b, Cybergrooming: Die Kommission hat mit 21 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, mit Artikel 197b eine Bestimmung zum Cybergrooming einzufügen. Das Thema wurde im Laufe der Vernehmlassung aufgegriffen, wobei die Parteien und Verbände es sehr begrüssen würden, wenn auch dazu eine Bestimmung aufgenommen würde. Dennoch fand eine solche Bestimmung bei der Beratung im Ständerat keine Aufnahme. Diese Bestimmung will eine Person bereits dann bestrafen, wenn sie einem minderjährigen Kind im Internet ein Treffen vorschlägt und Vorbereitungen dazu trifft, in der Absicht, das Kind später sexuell zu missbrauchen.

Zu Artikel 198 Absatz 1, "Sexuelle Belästigungen": Die Minderheit von Falkenstein, vertreten durch Florence Brenzikofer, will den Straftatbestand ergänzen und auch andere sexuell konnotierte Verhaltensweisen unter Strafe stellen, da es Vorkommnisse gibt, die von der Formulierung "in grober Weise" nicht abgedeckt sind. Die Kommissionsmehrheit findet, dass der Begriff schwer einzuordnen ist und es darum unklar ist, wo die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten verlaufen soll. Die Kommission hat den Antrag von Falkenstein mit 11 zu 13 Stimmen abgelehnt.

Zum Einzelantrag Porchet können wir nichts sagen, da wir dessen Inhalt in der Kommission nicht behandelt haben.

Die Minderheit Schwander will Artikel 198 mit einem Absatz 2 ergänzen. Falls das Opfer minderjährig ist, ist eine Geldstrafe vorgesehen. Die Kommission hat den entsprechenden Antrag mit 14 zu 7 Stimmen abgelehnt.

Zu Artikel 157, "Ausnützung der militärischen Stellung": Die Minderheit Reimann Lukas möchte auch hier die Geldstrafe streichen, da untergeordnete Militärangehörige oftmals von ihren Vorgesetzten abhängig sind und sich so nicht trauen, etwas zur Anzeige zu bringen. Die Kommission hat den entsprechenden Antrag mit 15 zu 7 Stimmen abgelehnt.

Ich bitte Sie, jeweils der Mehrheit zu folgen.