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preparatory:AB 311762

Müller-Altermatt Stefan · Nationalrat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-12-08

Wortprotokoll

In Block 1 geht es um das, was ich im Eintretensvotum als den Kern der Vorlage bezeichnet habe. Es geht namentlich um die Bestimmungen in Artikel 7a und in Artikel 12. Artikel 7a ist der Artikel, welcher die proaktive Bestandesregulierung der Wolfspopulation beschreibt. Artikel 12 ist der Artikel, welcher die reaktive Einzelregulierung zwecks Verhütung von Schäden und einer Gefährdung von Menschen beschreibt.

In Artikel 7a möchte die Kommissionsmehrheit also eine proaktive Bestandesregulierung festschreiben. Dabei stellen sich dann aber etliche Fragen: Wer genehmigt die Regulierung? Wann und wo kann sie stattfinden? Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein? Wer finanziert das Ganze? Ich kann vorwegnehmen, dass die Kommission in all diesen Fragen dem Ständerat folgte, im Wissen darum, dass der Ständerat bei all diesen Fragen doch relativ gefestigt war und somit eine Vorlage gezimmert hatte, welche einem allfälligen Referendum eigentlich standhalten sollte.

Unbestritten war in der Kommission die Notwendigkeit einer Zustimmung des Bundes. Die Regulierungssaison vom[NB]1.[NB]September bis zum 31. Januar wurde eigentlich einzig von der Minderheit V (Jauslin) bestritten. Herr Jauslin hat vorhin in der Debatte gesagt, es gebe keine wissenschaftliche Notwendigkeit für diese Regulierungssaison. In der Kommission wurde uns ausgeführt, dass es eigentlich nicht eine wissenschaftliche, sondern eine ethische Frage ist. Es soll schlicht und einfach verhindert und ganz klar ausgeschlossen werden, dass Muttertiere von ihren noch abhängigen Jungtieren weggeschossen werden. Das ist das, was die Kommission auf keinen Fall zulassen will. Deshalb ist eine Regulierungssaison vorgesehen.

Als weitere proaktive Regulierung beantragen wir Ihnen, dass ein Schaden vermieden werden soll, welcher mit zumutbaren Schutzmassnahmen nicht vermieden werden kann. Die Minderheit II (Clivaz Christophe), deren Antrag mit 13 zu 12 Stimmen abgelehnt wurde, möchte einen grossen Schaden als Voraussetzung festlegen. Es ist festzuhalten, dass das Attribut "gross" oder eben "nicht gross" im Vollzug kaum eine Rolle spielt. Wir reden hier über die proaktive Regulierung. Entsprechend ist die Berner Konvention zu berücksichtigen. Die Erwähnung einer Art in Artikel 7a setzt schon gemäss der Konvention voraus, dass sie grosse, erhebliche Schäden anrichtet. In diesem Sinne bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit II abzulehnen.

Gerne sage ich noch ein paar Worte zum Konzeptantrag der Minderheit V zu Artikel 7a. Die Minderheit trennt Steinbock und Wolf mit dem Argument, die beiden tatsächlich biologisch sehr unterschiedlichen Arten seien auch unterschiedlich zu regulieren. Der Konzeptantrag unterlag mit 12 zu 13 Stimmen; er beinhaltete auch die Bestimmungen der Minderheitsanträge Flach und Clivaz Christophe. Die Kommissionsmehrheit sieht keine Notwendigkeit, die beiden Arten zu trennen. Vielmehr hält sie am Konzept des Gesetzes fest, welches eben offen formuliert ist, auch für andere Arten; so wird dafür gesorgt, dass es auch langfristig seine Gültigkeit behalten kann. Zudem hat sich der Ständerat mit sehr deutlicher Mehrheit klar für das offene Konzept entschieden. So viel also zur proaktiven Regulierung.

Nun noch zur reaktiven Regulierung bei Artikel 12, der Einzelregulierung bei Schäden: Es gibt zwei Minderheitsanträge Rüegger. Der Antrag zu Absatz 4bis möchte, dass man auch bei Schäden an Schafen und Ziegen eine Einzelregulierung durchführt. Dabei missachtet der Antrag aber, dass in der Version des Ständerates nicht eine abschliessende Aufzählung aufgeführt ist, sondern das Wort "insbesondere" verwendet wird. Als Klammerbemerkung: Auf Alpen werden mittlerweile auch Alpakas gehalten, man kann bei der[NB]abschliessenden Aufzählung also auch etwas vergessen. Dann ist noch zu sagen, dass es halt leider so ist, dass fast auf jeder Alp fast jeden Sommer Schafe gerissen werden. Wenn man dann immer die Regulierung vorzieht, macht man dieses Vorziehen zum Normalfall. Vorziehen soll man - das ist der Wille des Ständerates und der Ihrer Kommission -, wenn eine ausserordentliche Situation entsteht, insbesondere eben das Reissen von Grossvieh wie Pferden oder Kühen. Dann soll man proaktiv regulieren gemäss Artikel 7a. Das funktioniert so. Der Antrag Rüegger unterlag in der Kommission mit 18 zu 7 Stimmen.

Die Einzelanträge Hess Lorenz und de Montmollin lagen der Kommission nicht vor. Sie kamen aber in ähnlicher Form bereits beim abgelehnten Jagdgesetz zur Sprache. Ich war damals schon Kommissionssprecher, deshalb erlaube ich mir, nochmals zu erklären, was ich damals im Namen derselben Kommission schon erklärt habe.

Frau de Montmollin möchte auch in Jagdbanngebieten, also in Wildtierschutzgebieten, wie sie jetzt heissen sollen, eine Einzelregulierung einführen. Das macht aus wildtierbiologischer Sicht einfach keinen Sinn. Die Jagdbanngebiete sind eben die Gebiete, in denen wir die Wildtiere haben möchten. Deshalb schiesst man bei der proaktiven Regulierung Jungwölfe aus dem Rudel und impft dem Rudel dadurch die Scheu vor dem zu meidenden Gebiet ausserhalb des Wildtierschutzgebietes ein. Schiesst man die Tiere innerhalb des Gebietes, dann beraubt man sich selbst dieser Regulierungsmöglichkeit. Man kann den Rudeln dann gar nicht mehr einimpfen, dass sie eben im Jagdbanngebiet bleiben sollen.

Zusätzlich ist noch zu sagen, dass das grösste Jagdbanngebiet der Schweiz der Kärpf im Kanton Glarus mit einer Fläche von 107 Quadratkilometern ist. Ein durchschnittliches Wolfsterritorium umfasst etwa 250 Quadratkilometer. Rechnet man das durch, heisst das: Sie können jeden Wolf aus jedem Rudel auch ausserhalb von jedem Wildtierschutzgebiet schiessen, weil jeder Wolf dieses früher oder später verlassen wird.

Herr Hess möchte die Regulierung in den Jagdbanngebieten auf sämtliche Arten ausdehnen, also theoretisch auf Luchs, auf Steinadler oder auch auf geschützte Vogelarten in den Wasservogelreservaten, weil die auch in diesem Absatz enthalten sind. Sie erlauben mir die Bemerkung, dass wir damit - so theoretisch es sein mag, es wurde bei der letzten Revision halt so ausgelegt - genau das einbauen, was die siegreichen Referendumsführer gegen die damalige Vorlage [PAGE 2214] angeführt hatten. Das wird dann wieder als Abschussgesetz ausgelegt.

Ich bitte Sie, sich im Kern der Vorlage nicht zu sehr von der Fassung der ständerätlichen Kommission zu entfernen, weil Sie damit riskieren, dass erfolgreich ein Referendum ergriffen wird, obwohl es sich zeigt, dass der zunehmende Leidensdruck in grossen Teilen der Bevölkerung unterdessen angekommen ist. Ich danke in diesem Sinne, wenn Sie der Kommissionsmehrheit folgen und ein griffiges Gesetz verabschieden, welches zielgerichtet den Bestand des Wolfes reguliert und trotzdem in der ganzen Schweiz mehrheitsfähig ist. Ich glaube, die Chambre de Réflexion hat uns hier ein Gesetz vorgelegt, das im Sinne der Kohäsion dieses Landes ausgestaltet ist. Sie haben mit den Voten vor allem in der Eintretensdebatte dieser Kohäsion beidseitig - beidseitig! - nicht immer nur nachgelebt.

Im Namen der Mehrheit der Kommission bitte ich Sie, wieder den Pfad der Tugend zu betreten, den der Ständerat beschritten hat. Stimmen Sie im Kern dem Ständerat und damit Ihrer Kommissionsmehrheit zu.