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preparatory:AB 311829

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2022-12-12

Wortprotokoll

Personen mit Schutzstatus S können eine AHV-Altersrente beanspruchen, wenn sie bei Eintritt ins AHV-Alter den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt [PAGE 2238] in der Schweiz haben und während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben. Das gilt auch für einen Vorbezug der Rente und den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Staatsangehörige von Staaten, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, müssen seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz gelebt haben, bevor sie Ergänzungsleistungen beanspruchen können; das gilt auch für Personen mit Schutzstatus S. Ende Mai betrug der Anteil von über 65-jährigen Personen mit Schutzstatus S rund 8 Prozent. Gestützt auf die Zahlen von Ende November werden am 1. Januar 2023 insgesamt 5562 weibliche Personen über 61-jährig und 2027 männliche Personen über 62-jährig und somit in vorbezugsfähigem Alter sein.