Ettlin Erich · Ständerat · 2022-12-12
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-12-12
Wortprotokoll
Bevor ich zu Artikel 79b komme, möchte ich noch schnell etwas zu Artikel 58 auf Seite 36 der Fahne sagen. Wir haben die ganzen Modelle jetzt quasi einheitlich beschlossen. Es gäbe noch einiges dazu zu sagen, das lasse ich sein. Artikel 58 soll aufgehoben werden; das hat nicht direkt mit den Modellen zu tun, es ist bei allen Modellen gleich. Hier geht es um Zuschüsse, die bei ungünstiger Altersstruktur geleistet werden müssen. Die Vorsorgeeinrichtungen haben heute einen Anspruch auf Zuschüsse, wenn die Summe der Altersgutschriften grösser als 14 Prozent ist. Da wir die Beitragssätze neu auf 9 bzw. 14 Prozent gesenkt haben, wird der Anteil von 14 Prozent gar nie mehr überschritten. Somit ist Artikel 58 nicht mehr notwendig, er ist also unabhängig von den Modellen aufzuheben; das noch zu Seite 36 der Fahne. Es gibt dazu auch keinen anderen Antrag. Ihre Kommission hat das ebenfalls so verstanden und entsprechend gehandelt.
Jetzt zu Artikel 79b auf Seite 38 der Fahne: Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, Artikel 79b anzupassen. Der Antrag stammt aus der Reform Altersvorsorge 2020. Die Änderung besteht darin, dass ein Einkauf in die Vorsorge möglich sein muss, wenn eine Lücke besteht. Sie sehen das in Absatz 1, wie ihn Ihre Kommission beantragt: "Die Vorsorgeeinrichtung muss den Einkauf bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen." Im bestehenden Absatz 1 heisst es: "Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen." Hier möchte die Kommission klarstellen, dass Einkäufe möglich sein müssen. Es wird auch klargestellt, dass Einkäufe zuerst die Lücken in der obligatorischen Versicherung bzw. Vorsorge auffüllen sollen. Diese Anpassung dient der gesetzlichen Klarstellung. Sie war, wie gesagt, in Ihrer Kommission unbestritten und wurde einstimmig beschlossen.