Villiger Kaspar · Bundesrat · 2003-03-12
Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2003-03-12
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir kurz eine Gesamtwürdigung des steuerlichen Teils des Fusionsgesetzes, damit man auch meine Voten nachher in den Gesamtzusammenhang einordnen kann. Ich möchte vorausschicken, dass ich sehr froh bin, dass es gelungen ist, ein Gesetz zu machen, das die strukturellen und die steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit einem wichtigen Vorgang in der schweizerischen Unternehmenslandschaft gleichzeitig regelt. Das ist etwas sehr Positives.
Die Steuerneutralität von Umstrukturierungen ist im Grundsatz unbestritten und an sich schon heute gesetzlich verankert. Aber die geltenden Bestimmungen sind aus drei Gründen trotzdem revisionsbedürftig:
1. Die steuerneutralen Umstrukturierungsvorgänge werden heute im Gesetz durchaus genannt; es fehlen aber Regelungen über die Rechtsfolgen, wenn die Bedingungen nicht oder nur teilweise erfüllt sind.
2. Die Praxis der Steuerbehörden ist bisher bei Umstrukturierungsvorgängen uneinheitlich.
3. Wegen der Reform von 1997 müssen wir gewisse Anpassungen bei Umstrukturierungen machen, die Beteiligungen betreffen.
Die Regelungen, die Sie hier treffen - das ist wichtig für die Beurteilung der einzelnen Schritte -, müssen fünf Anliegen umfassen. Erstens müssen Umstrukturierungen steuerneutral sein, soweit eine spätere Besteuerung in der Schweiz sichergestellt bleibt und soweit die stillen Reserven mit dem Betrieb verknüpft sind. Das ist sehr wichtig. Zweitens müssen diese Umstrukturierungen klar abgegrenzt werden können von Privatentnahmen und Teilliquidationen, die steuerbar bleiben. Drittens: Wenn keine steuerneutrale Umstrukturierung vorliegt, müssen die Folgen klar und eindeutig geregelt sein. Viertens wollen wir Missbräuche durch gesetzliche Regelungen weitestgehend verhindern, und fünftens soll das Ganze transparent und einheitlich sein.
Der Bundesrat kann sämtlichen Beschlüssen des Ständerates und den Anträgen Ihrer Kommission, die sich mit der direkten Bundessteuer und mit der Steuerharmonisierung befassen, vollumfänglich zustimmen. Wir sind sogar der Meinung, dass die Anträge Ihrer Kommission erstens konstruktiv sind und zweitens in vielen Teilen das Gesetz sogar wesentlich verbessern. Dafür bin ich durchaus dankbar. Hier haben die Verhandlungen gezeigt, dass die Diskussionen zwischen Kommission und Vertretern der Verwaltung zu besseren Lösungen führen können. Da hat Ihre Kommission eine sehr gute Leistung erbracht.
Wir sind hingegen in zwei Punkten und bei drei Tatbeständen nicht der Meinung der Kommissionsmehrheit, und zwar bei den Stempelabgaben. Sie müssen sehen, dass die Stempelabgabe etwas ist, was sich von der direkten Bundessteuer unterscheidet, vor allem auch deshalb, weil eine Steuerbefreiung dort eine Steuerbefreiung für immer ist und das Steuersubstrat nicht, wie zum Beispiel bei stillen Reserven, erhalten bleiben kann. Man könnte sich durchaus sagen, dass die Beträge, die bei den Stempelabgaben zur Diskussion stehen, ja nicht gewaltig sind. Es geht bei dem Punkt, der jetzt zur Diskussion steht, um 40 bis 60 Millionen Franken, bei den weiteren um ungefähr 20 bis 30 Millionen.
Ich muss einfach darauf hinweisen: Wenn Sie dann Beschlüsse über das Thema werden fassen müssen, über das wir hier gestern gestritten haben, nämlich über das Einsparen, werden Sie um jede Million froh sein, die Sie noch zur Verfügung haben, um die Schuldenbremse zu erfüllen. Wir sind deshalb dezidiert der Meinung: Sie sollten nicht Dingen zustimmen, die Ausfälle verursachen und die vom Standort und von der Philosophie der Entlastung bei solchen Fusionen her nicht zwingend nötig sind. Das sind die beiden Punkte, bei denen ich die Minderheiten unterstütze. Ein Punkt betrifft den Antrag, der vorhin von Frau Leutenegger Oberholzer begründet worden ist.
Das geltende Recht befreit Umstrukturierungen immer dann von der Emissionsabgabe, wenn Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften fusioniert, umgewandelt oder gespalten werden. Hier spielt natürlich eine richtige Überlegung eine Rolle - deshalb muss man das hier tun -: Da die Kapitalgesellschaften - die einzelnen Teile - diese Emissionsabgabe bei ihrer Gründung und bei allfälligen Kapitalerhöhungen bereits einmal geleistet haben, sollten sie nicht ein zweites Mal bezahlen. Diese Vorbelastung fehlt aber eben in Fällen, in denen Personengesellschaften, Vereine, Stiftungen und Unternehmungen des öffentlichen Rechtes solche Vorgänge beschliessen. Deshalb wird die Emissionsabgabe nach geltendem Recht bei einer Umwandlung erhoben, wenn es dabei um eine Umwandlung einer Einzelfirma oder einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft geht. Oder sie wird bei einer Umwandlung eines Vereins, einer Stiftung oder eines Unternehmens des öffentlichen Rechtes in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erhoben. Das ist immer noch 1 Prozent vom Reinvermögen, das der Kapitalgesellschaft oder der Genossenschaft zufliesst.
Nun bestreitet die Mehrheit Ihrer Kommission dieses Prinzip eigentlich nicht - auch der Ständerat bestreitet es nicht. Aber die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, dass die Emissionsabgabe bei Umwandlungen von Personenunternehmungen, Vereinen, Stiftungen oder Unternehmungen des öffentlichen Rechtes in Kapitalgesellschaften nur auf dem Nennwert der neu geschaffenen Beteiligungsrechte erhoben werden soll, und eben nicht auf dem effektiven Wert. Nach dem Antrag der Mehrheit und dem Beschluss des Ständerates wären demnach die offenen und stillen Reserven, die beispielsweise bei der Umwandlung einer Kollektivgesellschaft oder eines öffentlichen Unternehmens in eine AG zufliessen, von der Emissionsabgabe ausgenommen. Das ergibt diese 40 bis 60 Millionen Franken. Das kann im Falle der Umwandlung einer sehr grossen Unternehmung - ich denke da an die Swisscom oder an eine ähnliche Unternehmung - sehr viel ausmachen.
Ich will mich zur Grösse nicht äussern. 60 Millionen sind im heutigen Finanzumfeld sehr, sehr viel. Aber wir würden diesen Antrag der Mehrheit auch bestreiten, wenn wir das Geld heute nicht so dringend nötig hätten, wie das leider der Fall ist; denn es gibt noch einige andere Gesichtspunkte.
Zum Ersten muss man sagen, dass das auch nicht mehr so wahnsinnig ins Gewicht fällt, weil wir - wie Sie wissen - innert kürzester Zeit diese Emissionsabgabe in zwei Schritten von 3 auf 1 Prozent reduziert haben. Aber es gibt ein weiteres Problem: Das Verhältnis zwischen Nennwert und tatsächlichem Wert des Zuflusses kann von Unternehmen zu Unternehmen stark variieren und ist eigentlich eine willkürliche Grösse. Sie können das auch steuern und in einem gewissen Ausmass gestalten. Entscheidend sollte daher bei der Umstrukturierung die wirkliche Höhe des Zuflusses sein und nicht die Höhe des frei festlegbaren Nennwertes, weil das sonst sofort zur Steuerplanung verwendet wird.
Dazu kommt ja, dass wir vor allem bei KMU diese Umwandlungen erleichtert haben, indem wir jetzt schon einen Freibetrag von 250 000 Franken haben, auf dem diese Emissionsabgabe nicht erhoben wird. Wenn es mehr ist, dann wird dieser Betrag immer abgezogen. Sie haben ohne Differenz in beiden Räten schon beschlossen, beim Steuerpaket diesen Freibetrag auf 1 Million Franken anzuheben. Das heisst also: Das ist eine Grössenordnung, die bei Umwandlungen von Personengesellschaften durchaus dazu führen wird, dass die Abgabe oder nur ein Teil davon ohnehin nicht geschuldet wird.
Aus grundsätzlichen Überlegungen, und weil es im Moment für den Finanzhaushalt sehr wichtig ist und weil es um eine Frage geht, die für das Sein oder Nichtsein einer Umwandlung irrelevant ist, und weil es auch standortmässig irrelevant ist, möchten wir Sie bitten, hier der Minderheit Ihrer Kommission zuzustimmen.