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Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-03-12

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-03-12

Wortprotokoll

Die Verfassungsmässigkeit von Artikel 101a ist zweifelhaft. Das wurde schon verschiedentlich im positiven oder im negativen Sinne angesprochen. Was öffentlich-rechtliche Institute des kantonalen Rechtes betrifft, ist es Sache der Kantone, die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse zu regeln. Das Gleiche gilt auch für die Beschlussfassung über die Restrukturierung. Auch ein allfälliges Konsultationsrecht gehört in diese Zuständigkeit. Der Kanton hat zu entscheiden, ob beispielsweise bei der Umwandlung seiner Kantonalbank die Arbeitnehmerschaft konsultiert werden muss. Diese Konsultation erfolgt vor der Umstrukturierung und hat daher nach Massgabe des anwendbaren öffentlichen Rechtes zu erfolgen. Das Fusionsgesetz regelt hingegen ausschliesslich die privatrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Institutes des öffentlichen Rechtes ins Privatrecht.

Ich bitte Sie daher, hier die Kommissionsminderheit zu unterstützen und diesen Artikel abzulehnen.