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Gross Jost · Nationalrat · 2003-03-12

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-12

Wortprotokoll

Die Kommission beantragt Ihnen ohne Opposition Eintreten auf diese Gesetzesvorlage. Das Fusionsgesetz regelt die privatrechtlichen Aspekte unterschiedlicher Vorgänge im Unternehmens- bzw. im Gesellschaftsrecht wie Fusion, Spaltung, Umwandlung - d. h. Änderung der Rechtsform - sowie Vermögensübertragung. Die Beschränkung auf die privatrechtliche Fragestellung heisst, dass die öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen wie z. B. der Gesetzesvorbehalt für eine Privatisierung einer bisher öffentlich-rechtlichen Unternehmung vorbehalten bleiben.

Insofern bleibt der Geltungsbereich des Gesetzes beschränkt. Es geht nicht darum, erleichterte Voraussetzungen für eine formelle oder materielle Privatisierung öffentlicher Unternehmen zu schaffen, sondern es geht nur darum, den Geltungsbereich privatrechtlicher Vorschriften beim Übergang in eine Privatrechtsform im Schnittstellenbereich zu regeln.

Das Fusionsgesetz schafft nicht gänzlich neues Recht. Schon heute haben wir fusionsrechtliche Bestimmungen im Aktien- und im Genossenschaftsrecht. Artikel 333 des Obligationenrechtes regelt die Übernahme eines Betriebes in seinen Auswirkungen auf die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sehr grundsätzlich und wohl auch zu pauschal, weshalb präzisierende Normen notwendig erschienen. In den Anhörungen hat sich diesbezüglich verdeutlicht, dass Artikel 333 OR gleicherweise auf die Absorptionsfusion, die Kombinationsfusion und die Spaltung anwendbar ist. Das Fusionsgesetz hat Artikel 333 OR nicht ausser Wirkung gesetzt, sondern in einzelnen Bereichen konkretisiert. Ausgenommen blieb das wichtige, aber dornenvolle Thema der Sozialplanpflicht bei Unternehmenssanierungen. Das zuständige Departement hat hier einen Bericht mit konkreten Vorschlägen für eine allfällige gesetzliche Verankerung in Aussicht gestellt, auch in Zusammenhang mit meiner Parlamentarischen Initiative 97.407 bezüglich des Auslegungsinhaltes von Artikel 333 OR, die wir in der ersten Phase bereits gemeinsam diskutiert haben (16. März 1998).

Das Fusionsgesetz gilt nicht nur für Kapital- und Personengesellschaften, sondern auch für Vereine und Stiftungen. Hier ergab sich zunächst etwelche Irritation aus der Fragestellung, ob damit das geltende Stiftungsrecht oder das Anwendungsgebiet der beruflichen Vorsorge - also was im BVG geregelt ist - derogiert werde. Die Bestimmungen für Stiftungen im Vorsorgebereich wurden - um das zu präzisieren - konkretisiert, und es wurde klargestellt, dass die Vorschriften des ZGB, des OR und des BVG, z. B. die Einhaltung des Stiftungszwecks oder die Wahrung der Rechte der Destinatäre, integral vorbehalten bleiben.

Nicht geregelt ist im bisherigen Recht der Tatbestand der Spaltung, nämlich die Übertragung von Vermögensteilen in eine Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen und Mitgliedschaftsrechten. Eine Gleichstellung mit dem Tatbestand der Fusion in vielen Teilen hat sich aufgedrängt, weil die Spaltung die Rechte der Gesellschafter bzw. der Gläubiger und der Arbeitnehmer in gleicher Weise berühren kann wie der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Unternehmungen.

Das Fusionsgesetz ermöglicht die Fusion von Unternehmungen unterschiedlicher Rechtsform, allerdings mit [PAGE 228] unterschiedlichen Anforderungen. Diese sind besonders hoch, wenn Kapitalgesellschaften in Personengesellschaften mit grundsätzlich persönlicher Haftung der Gesellschafter transformiert werden und umgekehrt.

Das Fusionsgesetz ist schliesslich auch grenzüberschreitend anwendbar, und diesbezüglich mussten Änderungen auch im internationalen Privatrecht vorgenommen werden. Sodann hat sich in Zusammenhang mit der Grenzüberschreitung im Kartellrecht die Grundsatzfrage gestellt: Können auch Unternehmungen oder Teile davon, wenn sie eine Versorgungsfunktion im Rahmen des Service public erfüllen, z. B. Swisscom oder Emmi, gegen alle öffentlichen Interessen ins Ausland verscherbelt werden? Braucht es hier nicht gesetzliche Schranken oder ein Vetorecht des Bundesrates?

Von Fusion und Spaltung abzugrenzen ist die blosse Umwandlung bzw. der Wechsel der Rechtsform. In diesen Zusammenhang gehört die Überführung von Instituten des öffentlichen Rechtes, z. B. einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, in eine Privatrechtsform. Damit wird über die Trägerschaft bzw. deren allfällige Privatisierung überhaupt nichts ausgesagt. Mit anderen Worten: Das Fusionsgesetz regelt nur die formelle oder die so genannte Organisationsprivatisierung, nicht die materielle Privatisierung der Trägerschaft. Diese ist wie bisher dem öffentlichen Recht vorbehalten. Alle öffentlich-rechtlichen Bindungen, z. B. die Bindung an Verfassung und Gesetz, bleiben integral vorbehalten. Das Fusionsgesetz darf in diesem Sinne nicht als "Privatisierungserleichterungsgesetz" missverstanden werden.

Das Vernehmlassungsprojekt des Bundesrates stellte ursprünglich nur den Schutz der Gesellschafter - insbesondere der Minderheitsgesellschafter und Gläubiger - bei diesen verschiedenen, rechtlich zu bewältigenden Vorgängen in den Vordergrund. Aufgrund des Vernehmlassungsverfahrens wurde das Spektrum der geschützten Interessen wesentlich erweitert - völlig zu Recht. Nun werden auch die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch präzise Verfahrensregeln geschützt, z. B. durch eine präzise Konsultationspflicht bei Fusion und Spaltung, wenn erhebliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erwarten sind.

Das Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kann so weit gehen, dass der Eintrag, z. B. einer Fusion, ins Handelsregister auf dem Klageweg verhindert werden kann, wenn der Nachweis einer Missachtung der Konsultationspflicht geführt werden kann. Es ist anzunehmen, dass der Bundesrat das Vernehmlassungsprojekt in einer ausgesprochen fusionsfreundlichen Stimmung entwickelt und vorbereitet hat.

Mittlerweile mehren sich auch skeptische Stimmen, die anhand mehrerer misslungener Unternehmenszusammenschlüsse davor warnen, Fusionen allzu sehr zu erleichtern. Denn der Zusammenschluss von Unternehmungen ist nicht nur rechtlich und wirtschaftlich ein Problem. Unterschiedliche Unternehmenskulturen können auch ein erfolgreiches gemeinsames Unternehmen gefährden. Hinzu kommt, dass grosse Fusionen immer wieder auch eine erhebliche Anzahl von Arbeitsplätzen gefährdet haben, sodass auch diesbezüglich eine zurückhaltende Position vor allem der Arbeitnehmerorganisationen deutlich wurde.

Das Gesetz versucht, ein Gleichgewicht der Interessen herbeizuführen. Es hat strenge Anforderungen an die Fusion grösserer Unternehmen gestellt, eine Fusion kleinerer, so genannter KMU dagegen erleichtert. Über das Ausmass der Erleichterung gingen die Meinungen in der Beratung auseinander. Am Konzept wurde aber nichts geändert, wonach Kleinunternehmen, bei denen möglicherweise sogar die Anteile wirtschaftlich in der gleichen Hand sind, nicht die gleichen Anforderungen des Fusionsrechtes zu erfüllen haben.

Zur Fusion von Gesellschaften: Das Gesetz unterscheidet Absorptionsfusionen, die Übernahme einer Unternehmung, und Kombinationsfusionen, also den Zusammenschluss von zwei oder mehreren Unternehmen. In der Folge werden die zulässigen Tatbestände von Fusionen im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsformen definiert. Erschwert wird die Fusion bei Kapitalverlust, Unterdeckung oder Überschuldung. Zentral für den Gesellschafterschutz, vor allem für den Schutz der Minderheitsgesellschafter, ist eine Art Bestandesschutz, wonach ihnen im Rahmen einer Fusion oder eines vergleichbaren Tatbestandes gleichwertige Rechte oder eine angemessene Abgeltung zugestanden werden müssen. Veränderungen im Vermögen der beteiligten Unternehmen während eines Fusionsvorganges sind in einer Zwischenbilanz festzuhalten.

Das Verfahren gestaltet sich über mehrere Stufen hinweg: Zunächst ist ein Fusionsvertrag unter den beteiligten Unternehmen auszuhandeln. Sodann werden in einem Fusionsbericht der Zweck des Zusammenschlusses, das Umtauschverhältnis der Gesellschafteranteile oder Abfindungen sowie die Folgen für die Minderheitsgesellschafter und vor allem für die Arbeitnehmer festgehalten. Sodann erfolgt die Prüfung des Fusionsberichtes durch besonders befähigte Revisoren. In den Fusionsvertrag, Fusionsbericht und Prüfungsbericht erhalten die Gesellschafter Einsicht, nicht aber - aus meiner Sicht bedauerlicherweise - die Arbeitnehmer.

Wesentliche Vermögensänderungen während des Fusionsvorganges sind in der Generalversammlung zu melden, und allenfalls ist eine Zwischenbilanz zu erstellen. Schliesslich wird auf diesen Grundlagen der Fusionsbeschluss gefasst, je nach beteiligten Unternehmen mit sehr unterschiedlichen Quoren - von einer qualifizierten Mehrheit bis zur Einstimmigkeit bei Personengesellschaften. Vor dem Fusionsbeschluss sind die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertretungen zu konsultieren. Diese Konsultation muss substanziell sein, das heisst, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Möglichkeit haben, Einfluss auf die wirtschaftlichen und sozialen Folgen zu nehmen, z. B. im Hinblick auf die Aufrechterhaltung oder den Abbau von Arbeitsplätzen. Wird diese Konsultation nicht oder nicht rechtsgenüglich durchgeführt, ist der Fusionsbeschluss unwirksam. Die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertretungen können nötigenfalls den Eintrag der Fusion ins Handelsregister verhindern. Rechtswirksam wird die Fusion mit dem rechtsgültigen Fusionsbeschluss. Er wird öffentlich beurkundet und schliesslich ins Handelsregister eingetragen. Die verwandten Tatbestände wie Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung folgen weitgehend den gleichen Verfahrensgrundsätzen und Abläufen. Die entsprechenden Geschäftsvorgänge bei Verein und Stiftung enthalten für Mitglieder und Destinatäre besondere Schutzbestimmungen gegen Zweckänderung.

Schliesslich noch ein Wort zu den Änderungen im Steuerrecht: Die steuerrechtlichen Änderungen verschiedener Nebengesetze sind vom Gedanken getragen, notwendige Umstrukturierungen von Unternehmungen nicht fiskalisch zu behindern, aber auch nicht Anlass zur Steuerumgehung zu geben. Solche Regelungen sind z. B. Steueraufschub beim Transfer stiller Reserven oder das Betriebserfordernis bei der Spaltung von Unternehmen. Die Mehrheit der Kommission wollte dabei die kantonale Steuerhoheit z. B. im Bereich der Handänderungssteuer nicht tangieren.

Nachdem ich Ihnen jetzt dieses sehr komplizierte Gesetz kurz vorstellen durfte, bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.