Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-12-15
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-12-15
Wortprotokoll
Sie wissen, die Digitalisierung erfasst heute alle Lebensbereiche: Die Wirtschaft, die Gesellschaft, die Verwaltung sind durchdrungen - wahrscheinlich in der Schweiz noch nicht so sehr, wie man es sich wünschen würde; die ganzen Digitalisierungsprozesse könnten sicher auch noch beschleunigt werden. Aber auf jeden Fall macht die Digitalisierung auch vor dem Beurkundungswesen nicht halt.
Es ist so, dass seit 2012 die Kantone ihre Urkundspersonen ermächtigen können, sogenannte elektronische Ausfertigungen und elektronische Beglaubigungen zu erstellen. Dabei handelt es sich aber nur um Kopien des Originals, welche so für den elektronischen Geschäftsverkehr verwendet werden können. Das Original der öffentlichen Urkunde muss nach geltendem Recht immer noch in Papierform errichtet werden. Was dies bedeutet, möchte ich kurz anhand eines Beispiels erläutern: Ein Kaufvertrag über ein Grundstück wird heute standardmässig am Computer elektronisch erfasst. Danach wird dieser ausgedruckt und kann auf Papier verurkundet werden. Anschliessend kann der Kaufvertrag durch die Urkundsperson wieder in ein elektronisches Dokument umgewandelt werden, und mit diesem Dokument wird das Kaufgeschäft beim Grundbuchamt elektronisch eingereicht.
Die Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde hat heute immer einen sogenannten Medienbruch zur Folge, also einen Trägerwandel von Papier in eine elektronische Form. Das führt zu Mehraufwand und ist auch nicht mehr zeitgemäss. Effiziente und durchgehend digitale Geschäftsprozesse werden verhindert. Das hat übrigens auch einen Zusammenhang mit der Motion Silberschmidt, die wir noch beraten werden, denn auch Unternehmensgründungen kann man nicht medienbruchfrei machen, wenn die Beurkundung nicht auch digital möglich ist.
Mit dem vorliegenden Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat will der Bundesrat in Zukunft eine vollständig elektronische öffentliche Beurkundung ermöglichen, ohne dass es zu diesem Medienbruch kommt. Auf der Grundlage der Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Branche und Experten hat die Verwaltung 2019 einen Vorentwurf zum Bundesgesetz über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBG) erarbeitet. Das hat natürlich Eingang gefunden in diesen Entwurf zum DNG.
Die Vernehmlassung hat gezeigt, dass die Möglichkeit zur Erstellung elektronischer Originalurkunden begrüsst wird; auch die Schaffung eines zentralen elektronischen Urkundenregisters wurde mehrheitlich positiv aufgenommen. In zwei Punkten gab es aber Kritik: Erstens war umstritten, ob das Original der öffentlichen Urkunde zukünftig zwingend elektronisch zu erstellen ist. Zweitens wurde der Vorschlag bemängelt, dass Urkundspersonen die elektronischen Dienstleistungen obligatorisch anbieten müssen. Natürlich gab es noch weitere Kritik zu Details sowie Änderungs- und Ergänzungsvorschläge, wie das in einer Vernehmlassung immer der Fall ist.
Aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses wurde der Vorentwurf in wesentlichen Teilen überarbeitet, den Kritikpunkten wurde Rechnung getragen. Angepasst wurde auch der Titel des Gesetzes: Dieser ist jetzt "DNG", also so kurz wie möglich, falls man hier überhaupt noch von "komprimieren" sprechen kann.
Ich komme noch kurz zu den Grundzügen der Vorlage. In Zukunft soll es also möglich sein, die öffentliche Urkunde direkt im Original elektronisch zu erstellen. Im Gegensatz zum Vorentwurf wurde auf ein Obligatorium zur Erstellung elektronischer Originalurkunden verzichtet. Für beteiligte Parteien, die trotz Erstellung des Originals in elektronischer Form nicht auf ein Papierdokument verzichten möchten, können Ausfertigungen oder beglaubigte Kopien in Papierform weiterhin erstellt werden.
Im Gegensatz zum Vorentwurf dürfen die Urkundspersonen nach dem DNG die elektronischen Dienstleistungen anbieten, sie werden dazu aber nicht verpflichtet. Ich gehe davon aus, dass das sowieso eine Frage der Zeit, eine Frage der Entwicklung ist. Es gibt keine Verpflichtung, aber eine Entwicklung in diese Richtung, dass solche Dienstleistungen in elektronischer Form nachgefragt werden. Da muss man sich keine Illusionen machen.
Elektronische Originale öffentlicher Urkunden sind von der Urkundsperson mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet. Mittels dieser qualifizierten elektronischen Signatur kann festgestellt werden, ob das Dokument geändert wurde. Das heisst, die Unversehrtheit eines elektronischen Dokumentes kann verlässlich geprüft werden. Um diese Sicherheit und Verlässlichkeit eines elektronischen Dokumentes langfristig aufrechterhalten zu können, bedarf[NB]es[NB]zusätzlich[NB]einer speziellen elektronischen Aufbewahrung.
Das Bundesgesetz über die Digitalisierung im Notariat sieht zur Aufbewahrung der elektronischen Originalurkunden ein zentrales elektronisches Urkundenregister vor. Das elektronische Urkundenregister soll als zentrales Register durch den Bund betrieben werden; das wurde von Ständerat Sommaruga, aber auch von Ständerat Rieder erwähnt. In der Kommission war das anfänglich ein wenig ein Streitpunkt, aber das konnte geklärt werden. Ich bin sehr froh, dass man hier der Lösung des Bundesrates zugestimmt hat, denn letztlich[NB]hätte[NB]sonst[NB]der[NB]Zweck des Gesetzes nicht erreicht werden können.
Im DNG werden die Grundsätze zur Erstellung der elektronischen öffentlichen Urkunde festgelegt. Die detaillierten Bestimmungen sollen demgegenüber auf Verordnungsstufe geregelt werden. Dieses Vorgehen gewährleistet, dass die Gesetzesbestimmungen technologieneutral ausformuliert sind.
Mit dem DNG haben Sie nun ein Gesetz vor sich, welches eine vollständige elektronische Beurkundung ermöglicht. Damit leisten wir auch einen wichtigen Beitrag zur Digitalisierung. Der elektronische Geschäftsverkehr wird damit einfacher und effizienter, dies ist sicherlich im Interesse aller Beteiligten.
Ihre Kommission, das haben Sie gehört, hat die Vorlage intensiv und ausführlich diskutiert. In gewissen Punkten hat Ihre Kommission verschiedene Änderungen beschlossen. Der Bundesrat ist mit diesen Änderungen einverstanden. Ich werde mich also in der Detailberatung nicht mehr melden. Man kann diesen zustimmen. Wir haben hier keine Einwände.
Ich bitte Sie im Namen des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.