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Hefti Thomas · Ständerat · 2022-12-15

Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2022-12-15

Wortprotokoll

Die Mehrheit schlägt Ihnen die Aufnahme des folgenden Satzes unten auf Seite 7 der Fahne vor: "Schweizer Bürger können nur das schweizerische Recht wählen." Was heisst das, wenn man es ausdeutscht? Das heisst, Schweizerbürger, die Doppel- oder Mehrfachbürger sind, können hier kein anderes als ihr schweizerisches Heimatrecht wählen. Das bedeutet effektiv, dass Schweizerbürger die schweizerischen Bestimmungen im ZGB über die Pflichtteile nicht wegbedingen können, aus welchen Gründen auch immer. Die Mehrheit beantragt Ihnen das auch deshalb, weil wir im Rahmen der Erbrechtsvorlage im ZGB bei den Pflichtteilen bereits einiges getan haben. Vor zwei Jahren haben wir die Möglichkeit geschaffen, dass ein Erblasser weniger Pflichtteile hat, d. h., dass er im Testament weitergehend als zuvor verfügen kann, um insbesondere vielleicht auch Unternehmensnachfolgen zu erleichtern; das haben wir damals im ZGB so geregelt und beschlossen.

Wenn wir diese Tür hier nun öffnen, wird sich die Situation ergeben, dass wir die Pflichtteilregelung im schweizerischen materiellen Recht über mittlere oder lange Frist fast sicher weghaben werden. Denn es wird nicht lange dauern, bis man sagen wird: Wenn das fortan alle in der Schweiz können, die Doppel- oder Mehrfachbürger sind, und nur die reinen Schweizerbürgerinnen und -bürger nicht, dann müssen wir Letzteren doch auch solche Möglichkeiten bieten und die Pflichtteile weiter abschaffen. Das ist aber eine Diskussion, die wir vor zwei Jahren geführt haben und in einigen Jahren vielleicht wieder führen werden, dann aber im ZGB, wo es effektiv materiell um die Pflichtteile geht.

Aus diesem Grund beantragt Ihnen die Mehrheit, dass Sie ihrer Fassung so zustimmen, wie Sie sie unten auf Seite 7 finden, wonach eben Schweizerbürgerinnen und -bürger nur das Schweizer Recht wählen können.

Ich habe damit gesprochen. Zugleich verweise ich aber noch darauf, dass die zwei anderen, weiter unten folgenden Änderungen, die Ihnen Ihre Kommission im Vergleich zum Entwurf des Bundesrates beantragt, lediglich redaktioneller Natur sind, sodass ich mich nachher nicht mehr dazu äussern muss. [PAGE 1360]