Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2003-03-12
Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2003-03-12
Wortprotokoll
Wir haben hier eine sehr kurze und einfache Differenzbereinigung vorzunehmen. Es sind vier Differenzen verblieben. Alle vier Differenzen korrigieren Versehen, die uns in der ersten Behandlung des Gesetzes unterlaufen sind.
In Artikel 3 Ziffer 10 wird die Ergänzung aufgeführt, die dem geltenden Recht entspricht und im Entwurf des Bundesrates vergessen worden ist; sie wird hier eingefügt. In Artikel 55 wird der Verweis auf Artikel 116 weggelassen, weil der hier aufgeführte Mord ja ohnehin erst nach 30 Jahren verjährt; es macht also keinen Sinn, dass man ihn hier aufführt. In Artikel 59a wird ein reines Versehen auf der Fahne der deutschsprachigen Ausgabe korrigiert. Schliesslich wird in Übereinstimmung mit dem Wegfallen der Strafuntergrenze im Anhang B (auf der letzten Seite der Fahne) noch die Untergrenze bei der Freiheitsstrafe weggelassen.
Alle diese Änderungen waren im Ständerat und in der Kommission unbestritten. Ich empfehle Ihnen, diesen Änderungen zuzustimmen und sich in allen vier Punkten dem Ständerat anzuschliessen.