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Vallender Dorle · Nationalrat · 2003-03-12

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-12

Wortprotokoll

Ich spreche jetzt zur Minderheit Leuthard bei Ziffer 4 Artikel 15 Absatz 5bis. Der Ständerat schlägt Ihnen notwendige Änderungen auch im Gesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Ziff. 4) vor. Er möchte unter anderem die Prepaid-Handys registrieren lassen und die Anbieterinnen und Anbieter verpflichten, während mindestens zwei Jahren nach Aufnahme der Kundenbeziehungen die Unterlagen aufzubewahren.

Ihre Kommission hat sich die Frage gestellt, ob die so konzipierte Registrierungspflicht tatsächlich die Verhaftung von Geldwäschern, Drogenhändlern oder Terroristen erleichtert. Glauben wir tatsächlich, hat die Kommission überlegt, dass der Käufer oder die Käuferin mit einem echten Ausweis erscheint? Schicken Kriminelle nicht vielmehr einen Strohmann oder eine Strohfrau? Werden Kriminelle nicht vielmehr auf ausländische Prepaid-Karten ausweichen? Oder sind in Zukunft nicht vielmehr gestohlene Handys von unbescholtenen Drittpersonen noch interessanter? Und was geschieht mit öffentlichen Telefonkabinen? Diese sind von jedermann weiterhin ohne Überwachungsmöglichkeit zu benutzen, es sei denn, wir verbieten das Telefonieren mit anonymen Telefonkarten. Zudem ist die zweijährige Aufbewahrungspflicht viel zu kurz. Was ist nach diesem Zeitraum? Die Notwendigkeit der Nachregistrierungspflicht ist vorgezeichnet. Wenn die Registrierung etwas nützen soll, muss spätestens nach zwei Jahren eine Nachregistrierung vorgenommen werden. Das heisst, die ehemaligen Käuferinnen und Käufer müssen über den Verbleib ihres Handys Auskunft geben. Sie können es verschenkt haben, sie können es verkauft haben, es kann ihnen gestohlen worden sein. Abklärungen der Swisscom zur freiwilligen Registrierung haben ergeben, dass bereits nach zwölf Monaten 25 Prozent der Daten nicht mehr aktuell sind.

So wünschbar die möglichst einfache Verfolgung von Straftätern ist, so ist es nach Meinung der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen dennoch mehr als unsicher, dass die Prepaid-Karten-Registrierung tatsächlich zielführend ist. Wir müssen von folgenden typischen Fallkonstellationen ausgehen: Eine Person wird zum Beispiel unter Verdacht auf Drogenhandel verhaftet. Bei dieser Person findet man ein Handy und stellt auf der Anzeige fest, mit welchen Bezugspersonen sie vermutlich mit Drogen gehandelt, zumindest aber gesprochen hat. Es ist kein Problem, diese Personen überwachen zu lassen, auch dann, wenn sie selber nicht registriert sind. Dabei ist es sogar noch von Vorteil, dass sich diese so genannten zugewandten Kriminellen in Sicherheit fühlen, eben weil sie kein registriertes Handy haben.

Im zweiten Fall wird eine bestimmte Person einer konkreten Straftat, z. B. des Drogenhandels, verdächtigt. Die Abklärungen bei den Mobilfunkbetreibern ergeben, dass diese Person keine registrierte Handy-Nummer hat, aber ein Natel easy besitzen könnte. Diese der Polizei bekannte Person kann nun auch überwacht werden, wenn man ihren lokalen Aufenthaltsort kennt. Ist der lokale Aufenthaltsort bekannt, so kann sie auch technisch lokalisiert, d. h. abgehört, werden, eben auch mit einem Prepaid-Handy. Dabei wird diese Person am Telefon eher bereit sein zu reden, da sie sich sicher fühlt.

Aus all diesem folgert Ihre Kommission, dass die zweijährige Registrierungs- und Aufbewahrungspflicht eine Scheinlösung ist, die mit sehr viel Aufwand, aber ungewissem Ertrag verbunden ist. Daher haben auch andere Länder wie Grossbritannien oder Frankreich oder sogar die USA als [PAGE 225] oberste Terroristenjäger darauf verzichtet. In Europa schreiben bisher einzig Deutschland, Italien und Ungarn die Registrierungspflicht vor. Die Kommissionsmehrheit will weder Terroristen noch Geldwäscher schützen. Aber wir sollten nicht etwas tun, damit etwas getan ist, sondern wir sollten etwas tun, weil es zum Ziel führt. Das Ziel ist die Festnahme von Kriminellen. Dass dieses Ziel in Deutschland, Italien oder Ungarn mit der Registrierungspflicht erreicht wird, wurde auch in der Sonntagspresse nicht behauptet. Ihre Kommission hat mit 15 zu 4 Stimmen beschlossen, im heutigen Zeitpunkt auf eine Registrierungspflicht zu verzichten.

Ein Wort zu den Artikeln, die den Fraktionssprechern zu keinen wesentlichen Ausführungen Anlass gegeben haben, die wir aber doch zuhanden des Amtlichen Bulletins erläutern wollen: es betrifft die Artikel 100quater und 100quinquies StGB (Ziff. 1), das Unternehmensstrafrecht. Wir haben bereits beim Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches beschlossen, dass auch eine juristische Person strafrechtliche Verantwortung tragen soll. Die Konvention verlangt nun, dass eine Unternehmung unabhängig von der Bestrafung einer natürlichen Person verantwortlich ist und bestraft werden kann, wenn sich jemand der Finanzierung des Terrorismus schuldig macht und dies im Rahmen der Aktivität einer Unternehmung geschieht. Wir müssen daher unsere Unternehmensstrafnorm mit den Delikten der Terrorismusfinanzierung ergänzen und in Artikel 100quinquies eine strafprozessuale Bestimmung vorsehen. Allerdings gilt für die Terrorismusfinanzierung wie auch für das bereits vom Parlament beschlossene Geldwäschereigesetz, dass diese primäre Verantwortlichkeit der Unternehmung nur für den Fall gegeben ist, dass ihr der Nachweis nicht gelingt, dass sie alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.

Zu Artikel 260quinquies StGB (Ziff. 1): Diese vom Bundesrat ursprünglich vorgeschlagene Norm eines allgemeinen Terrorismustatbestandes ist keine Bedingung für die Ratifizierung der Uno-Konvention. Dennoch haben viele Länder in der Folge des 11. September 2001 eine derartige spezielle Terrorismusnorm geschaffen und damit ermöglicht, bei Gewaltverbrechen mit terroristischem Hintergrund eine höhere Strafe auszusprechen. Konkret wurde dann ein terroristischer Gewalttäter nicht einzig wegen Sachbeschädigung und Nötigung, sondern zusätzlich auch wegen Verletzung des Rechtsgutes des öffentlichen Friedens bestraft. Im Unterschied zum Bundesrat hat der Ständerat darauf verzichtet, einen allgemeinen Terrorismusartikel zu schaffen. Im Einklang mit dem Ständerat ist Ihre Kommission der Meinung, dass terroristische Handlungen immer auch Handlungen des gemeinen Strafrechtes sind und schon mit den geltenden Normen erfasst werden können und sollen.

Ihre Kommission beantragt Ihnen daher einstimmig, dem Ständerat zu folgen.

Nun komme ich noch zu Artikel 260sexies StGB (Ziff. 1). Hier sind besondere Erläuterungen notwendig, weil es um die Finanzierung des Terrorismus geht. Das Uno-Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus verlangt in Artikel 2 Absatz 1 eine vom eigentlichen Terrorakt unabhängige Bestrafung der Terrorismusfinanzierung. Am Finanzierungstatbestand ist gegenüber der Vorlage des Bundesrates noch gefeilt worden, und der Ständerat hat drei Schranken eingebaut.

Neu wird zwischen Eventualvorsatz, Absatz 1, und Eventualabsicht, Absatz 2, differenziert. Eventualabsicht ist nicht strafbar. Bedeutung erhält diese Norm bei der Spendentätigkeit in Krisengebieten. Ein Spender, der zum Beispiel Geld für ein Krankenhaus in Palästina gibt, kann in guten Treuen nicht ausschliessen, dass seine Gelder, die für einen legitimen Zweck gespendet wurden, schliesslich doch für terroristische Zwecke eingesetzt werden. Er würde nun straffrei ausgehen.

Absatz 3 nimmt die Bedenken auf, wonach die Geschichte uns gelehrt hat, dass Terroristen als eigentliche Freiheitskämpfer auch legitime Zwecke verfolgen können. Daher sollen Spenden an Organisationen, welche die Wiederherstellung von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Grundrechten verfolgen, nicht vom Finanzierungstatbestand erfasst werden. Dies auch dann nicht, wenn sie eine staatliche Behörde zu einem Verhalten nötigen und damit die objektiven Tatbestandsmerkmale für terroristische Handlungen erfüllen.

Absatz 4 regelt schliesslich Finanzspenden zugunsten von Aktionen des Widerstandskampfes, die kriegsähnliche Ausmasse annehmen oder einen bewaffneten Konflikt darstellen, welche das Genfer Recht regelt. Da die Kämpfer nicht als Terroristen im Sinne des Finanzierungstatbestandes anzusehen sind - vorausgesetzt, dass sie nach den Regeln des anerkannten Kriegsrechtes fair kämpfen und keine unbeteiligten Zivilisten angreifen -, werden auch die Finanzierungshandlungen nicht bestraft.