Wicki Hans · Ständerat · 2023-02-28
Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2023-02-28
Wortprotokoll
Beim vorliegenden Geschäft geht es um die Modernisierung des Erhebungssystems der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Zugleich wird damit eine Grundlage für die Zulassung von Dienstleistungsanbietern zur Erfassung der gefahrenen Kilometer geschaffen. Das bisherige System, die LSVA II, läuft nämlich Ende 2024 aus. Die in den Fahrzeugen eingebauten Erfassungsgeräte kommen ebenso an ihr Lebensende. Mit Blick auf den Ersatz soll gleichzeitig eine Modernisierung getätigt werden, da das bisherige System auf einer über zwanzigjährigen Technik basiert.
Konkret soll das neue System sowohl die betrieblichen Aufwände bei allen Beteiligten reduzieren als auch die Vorteile der modernen digitalen Technologien nutzen können. Zugleich sollen bestehende Marktlösungen optimal genutzt werden. Diese Anforderungen sollen mit dem neuen System erfüllt werden. Damit wird es auch einen gewissen Paradigmenwechsel geben: Bisher erfolgte die Datenerfassung primär im und über das Fahrzeug, künftig soll die Datenerfassung vermehrt auf der Strasse selber erfolgen. Die Daten können dabei auch für weitere Zwecke verwendet werden, etwa zur Erhebung des Verkehrsflusses. Die Erhebung und die Kontrolle werden durch das BAZG erfolgen, wie dies bereits bisher der Fall war. [PAGE 15]
Die Grundversorgung des National Manual Toll Service (NMTS) wird durch einen nationalen Anbieter erbracht, während der Erfassungsdienst mehreren Betreibern offensteht. Damit besteht für die Flottenbetreiber eine Wahlfreiheit. Diese neue Erfassungslösung hat zudem den wesentlichen Vorteil, dass keine physische Montage der Erfassungssysteme in den Vertragswerkstätten des Bundes mehr notwendig ist. Damit entfällt der Stillstand während dieser Zeit, da die Betreiber das Equipment selber bestellen und selber einbauen können.
Ebenfalls gibt es administrative Vereinfachungen, indem sie die Fahrdaten nicht mehr monatlich separat auslesen und übermitteln müssen. Diese werden zukünftig automatisch und laufend übermittelt. Auch dies stellt für die einzelnen Unternehmen eine wertvolle Vereinfachung dar; schliesslich müssen heute etwa 40 Prozent der LSVA-pflichtigen Fahrzeuge, die über unsere Grenze in die Schweiz fahren, für die Erfassung anhalten. Künftig sollen sie gar nicht mehr anhalten müssen, insbesondere auch deshalb, weil das neue System mit dem bestehenden European Electronic Toll Service, kurz EETS, kompatibel sein soll. Faktisch wird somit das europäische System, das seit drei Jahren in der Schweiz für ausländische Fahrzeuge angewendet wird, in ähnlicher Weise für die inländischen Fahrzeuge eingeführt.
Gesamthaft wird es dabei drei Systeme geben: das EETS, das insbesondere für Schweizer Fuhrhalter interessant ist, die auch ins Ausland fahren, dann den nationalen Service, der quantitativ den Schwerpunkt bilden dürfte, und schliesslich verbleibt noch der manuelle Service. Dieser ist für jene Fahrzeuge gedacht, die über unsere Grenze fahren und noch nicht mit der neuesten Technologie ausgerüstet sind. Immerhin wird auch das künftige manuelle System webbasiert sein. Dies wird immer noch eine wesentliche Vereinfachung gegenüber heute darstellen. Der Preis für die drei parallelen Systeme besteht in höheren Betriebskosten. Dafür können 42 Stellen eingespart werden; das ist etwas, was bei der Beratung von Geschäften inzwischen selten geworden ist. Dabei ist zu betonen, dass es bei dieser Vorlage nicht um eine Abgabenerhöhung geht. Entsprechend werden auch nicht die Abgabensätze angepasst. Vielmehr geht es mit der neuen LSVA III um eine Erneuerung der Art und Weise der Abgabenerhebung, also der Methode, nicht aber etwa um eine Änderung der Grundzüge der Abgabe selbst.
Es gilt also für die Abgabe weiterhin die Formel "Fahrleistung mal Gewicht mal Ansatz". Einen Spezialfall würde der Antrag der Minderheit Mazzone bei Artikel 6 darstellen. Ich werde in der Detailberatung darauf zurückkommen.
Bei der technischen Erneuerung werden allerdings Kosten anfallen. Dafür ist der Kredit im Bundesbeschluss gedacht. Denn gesamthaft verursacht die LSVA III Kosten von 572,8 Millionen Franken inklusive Betriebskosten. Dabei können 294,5 Millionen Franken aus bestehenden Mitteln des EFD bzw. des BAZG finanziert werden. Die Differenz von 278,3 Millionen Franken kann allerdings nicht durch das EFD aufgefangen werden. Entsprechend muss der Ausgabenplafond aufgestockt werden. Diese Kosten werden über die Erhöhung der Vollzugsentschädigung aus dem Bruttoertrag der LSVA gegenfinanziert. Im Gegenzug wird es immerhin Einsparungen von 176 Millionen Franken auf der Nutzerseite geben. Ebenso wird es Einsparungen durch den Verzicht auf die Erneuerung technischer Komponenten geben. Zudem stehen diesen Investitionen von jährlich etwa 50 Millionen Franken wiederum Gesamteinnahmen von 1,6 Milliarden Franken pro Jahr gegenüber.
Was die Umsetzung der LSVA III betrifft, so läuft der Systemaufbau bereits, allerdings in einer Form, in der er, sofern wir negativ entscheiden, sofort gestoppt werden kann. Erfolgt die Annahme der Vorlage, werden die Systeme weiter hochgefahren. Im kommenden Jahr gibt es dann einen Parallelbetrieb zwischen dem bisherigen und dem neuen System, ehe auf Ende 2024 die LSVA II ausläuft. Dies zu den Grundzügen der Vorlage.
Nachdem die Vorlage im Nationalrat sowohl in der Kommission überzeugt hatte als auch im Plenum einstimmig angenommen worden war, wurde sie in unserer Kommission behandelt. Dabei erhielten wir einen Mitbericht der Finanzkommission des Ständerates, in dem diese oppositionslos beantragt, dem Nationalrat zu folgen. Auch in unserer Kommission stiess die Vorlage auf Wohlwollen.
Allerdings gab es zu mehreren Punkten längere Diskussionen. Ich erlaube mir, kurz darauf einzugehen. Mit Ausnahme von Artikel 6, zu dem ein Minderheitsantrag besteht, werde ich die Punkte in der folgenden Detailberatung nicht mehr separat aufführen.
Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen dem BAZG-Vollzugsaufgabengesetz und dem Schwerverkehrsabgabegesetz gibt es im Bereich der Strafverfolgung eine Schnittstelle. Hier wurde uns dargelegt, dass die Annahme der Vorlage kein Präjudiz für eine andere Vorlage darstelle. Eine weitere Diskussion ergab sich zur Frage der Solidarhaftung, wie sie in Artikel 5a geregelt ist. Es handelt sich nicht um eine vollständige Neuerung, sondern um die Übernahme der bestehenden Praxis aus der bundesrätlichen Verordnung ins Gesetz. Diese besteht seit bald zwanzig Jahren und hat insbesondere Leasingfahrzeuge im Blick, da es dort immer wieder Missstände bei Fahrzeughaltern gab: Gewisse gingen in Konkurs, waren aber dann am nächsten Tag schon wieder mit neuen Fahrzeugen unterwegs. Mit dieser Regelung werden auch die Leasinggeber stärker in die Pflicht genommen.
Generell werden mehrere Punkte aus der bisherigen Verordnung ins Gesetz transferiert. Die technischen Detailbestimmungen sollen allerdings durch das BAZG erlassen werden. Grundlage dafür bildet eine Kompetenznorm.
Eine weitere Frage war die Thematik der Hinterziehung der Abgabe, Artikel 20. Hier bestehen wenig Probleme, weshalb von einer Verschärfung abgesehen wird. Anders sieht es bei der Gefährdung der Abgabe durch eine Verletzung von Verfahrenspflichten gemäss Artikel 20a aus. Es wird Kontrollen brauchen. Dabei wird der Bussenrahmen auf 20[NB]000 Franken erhöht, was eine systematische Gefährdung unattraktiv machen wird.
Zur Besteuerung der elektrisch betriebenen Fahrzeuge gibt es weiterhin spannende politische Diskussionen, welche allerdings unsere Vorlage noch nicht unmittelbar betreffen.
Namens der Kommission beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten. Die Kommission empfiehlt zudem einstimmig, die beiden Entwürfe anzunehmen. Auf die noch bestehende inhaltliche Differenz komme ich dann in der Detailberatung zu sprechen.