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Steiner Rudolf · Nationalrat · 2003-03-12

Steiner Rudolf · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-12

Wortprotokoll

Ich bin persönlich etwas überrascht, dass ausgerechnet in einer Zeit und einem Umfeld, da von Verantwortlichkeiten von Verwaltungsräten allenthalben in den Medien - in der Zeitung, im Fernsehen, überall - die Rede ist, die Belangbarkeit des schweizerischen Verwaltungsrates verwässert werden soll.

Die vorgeschlagene Regelung verletzt meines Erachtens die Systematik unseres bewährten Obligationenrechtes. Warum? Gemäss Artikel 716a OR hat der Verwaltungsrat unter anderem unübertragbare und unentziehbare Aufgaben. Ich verweise beispielhaft auf folgende Aufgaben gemäss Artikel 716a OR: Dem Verwaltungsrat obliegen "die Oberleitung der Gesellschaft", "die Festlegung der Organisation", "die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung" und "die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen". Gemäss Artikel 754 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten, eben auch dieser "unübertragbaren" und "unentziehbaren" Pflichten gemäss Artikel 716a OR, verursachen. Zudem haftet der Verwaltungsrat auch für den Schaden, den derjenige verursacht, auf den der Verwaltungsrat Aufgaben übertragen hat, wenn nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass diese Leute pflichtgemäss ausgewählt und ausgebildet worden sind.

Die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates geht also recht weit, nicht nur rechtlich, sondern in der Idee, die hinter unserer Gesetzgebung steht. Mit gutem Grund ist deshalb in Artikel 708 OR heute bestimmt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates mehrheitlich Personen sein müssen, die in der Schweiz wohnhaft sind: Sie sind damit hier lokal fassbar und belangbar. Dagegen kann auf die weitere Bestimmung, wonach sie auch noch das Schweizer Bürgerrecht haben müssen, meines Erachtens verzichtet werden.

Unsere Kommission für Rechtsfragen erachtet es demgegenüber als genügend, wenn eine einzige Person in der Schweiz Wohnsitz hat, welche die Gesellschaft vertreten kann. Aber damit nicht genug: Diese Person kann entweder Mitglied des Verwaltungsrates oder ein Direktor sein - also nicht ein Verwaltungsrat, der unabdingbare Pflichten und Aufgaben hat, sondern es kann auch ein Direktor sein. Der Verwaltungsrat, dem laut Gesetz zwingend die Oberleitung der Gesellschaft obliegt, kann sich also beliebig der Verantwortung in der Schweiz entziehen und vor schweizerischen Richtern zu flüchten versuchen. Im Gegensatz zum Verwaltungsrat ist der Begriff "Direktor", wie er jetzt in der Gesetzgebung aufgenommen wird, kein definierter Begriff: Das Gesetz spricht nur von einer Übertragung der Geschäftsführung auf Dritte; den Begriff "Direktor" gibt es im Obligationenrecht nicht. Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind aber von der Aufgabe eines Geschäftsführers, allenfalls eines Direktors - wenn man den so benennt -, in weiten Bereichen verschieden. Ich verweise nochmals auf die im Gesetz aufgeführten Aufgaben, die der Verwaltungsrat eben gerade nicht übertragen kann, nicht delegieren kann.

Ich meine deshalb, dass an der bisherigen Regelung, wonach die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates in der Schweiz Wohnsitz haben muss, festzuhalten ist. Auf den Zwang, dass gleichzeitig auch das Bürgerrecht der Schweiz gegeben sein muss, kann dagegen verzichtet werden. Wir müssen aber Gewähr dafür haben, dass wir Verantwortliche vor Ort, nach unseren Gesetzen und mit unseren Richtern, zur Rechenschaft ziehen können. Soweit aufgrund von bilateralen Abkommen überhaupt Handlungsbedarf besteht, ist eine Lösung in Ruhe, ohne Preisgabe bewährter, dem Rechtsschutz dienender Regelungen anzugehen. Diesbezüglich erscheinen die Vorschläge der Kommission ein wenig als "Hüftschuss". Der Ständerat hat sich aus gutem Grund nicht mit dieser Thematik befasst und sich auf das eigentliche Fusionsgesetz konzentriert.

Dazu passt meines Erachtens auch, dass, wie mir zugetragen worden ist, offenbar seitens der Verwaltung die Meinung vertreten wird, die Formulierung der Kommission sei ungenügend, sie bedürfe tatsächlich, wie ich das verlange, der Überarbeitung, aber mein Vorschlag gehe zu weit in die Zeiten vor den Bilateralen zurück. Wenn aber eine uns vorgeschlagene neue Regelung unvollkommen, untauglich ist, lebe ich lieber mit der alten, bewährten Regelung, wie sie im Obligationenrecht stipuliert ist.

Zudem habe ich auf das Erfordernis des Bürgerrechtes verzichtet, und ich baue Ihnen eine letzte Brücke: Ich ziehe den Absatz 1 meines Antrages zurück, gemäss dem die Mehrheit der Verwaltungsräte Wohnsitz in der Schweiz haben [PAGE 268] muss. Das ist eine Konzession an internationale Unternehmungen. Aber damit ist im Gesetz immer noch gegeben, nach meiner Formulierung, dass zumindest ein Vertreter des Verwaltungsrates in der Schweiz Wohnsitz haben muss.

Ich bitte Sie, diesem modifizierten Antrag stattzugeben.