Steiner Rudolf · Nationalrat · 2003-03-12
Steiner Rudolf · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-12
Wortprotokoll
Es geht an sich um die gleiche Thematik wie bei der Aktiengesellschaft. Jetzt sind wir bei der GmbH. Ich habe auch hier Mühe mit der Terminologie, die gefunden wurde. Es wurde neu eingeführt: Das Erfordernis des Wohnsitzes in der Schweiz ist erfüllt, wenn ein Geschäftsführer oder ein Direktor der GmbH in der Schweiz wohnt. Im schweizerischen Obligationenrecht ist der Begriff "Direktor" nicht ausgelegt; Sie finden ihn dort nicht. Das ist eine Bezeichnung für einen Geschäftsführer. Sie müssen sagen, was Sie wollen. Mir geht es nur darum, dass Sie das auch zurück in die Kommission für Rechtsfragen respektive in die Beratungen des Ständerates geben.
Zur Erklärung: Wir haben auch bei der GmbH eine klare Systematik; alle Gesellschafter sind zur gemeinsamen Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Durch die Statuten können sie das auf einen einzigen Gesellschafter oder einen Dritten übertragen, aber immer nur auf einen Geschäftsführer. Entweder ist ein Gesellschafter Geschäftsführer oder ein Dritter - es gibt keinen Direktor. Bitte, wenn Sie es schon den bilateralen Verträgen anpassen müssen und wollen, dann machen Sie es richtig.
Es ist nicht meine Sache - um noch auf die vorherigen Voten zurückzukommen -, hier zu dozieren, was bilaterales Recht ist und was nicht. Es ist die Arbeit der Verwaltung, des Departementes und der Kommission, uns etwas vorzulegen, das Hand und Fuss hat. Ich wehre mich nur dagegen, dass wir irgendetwas zustimmen müssen, das Sie sonst nirgends finden.
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