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Ettlin Erich · Ständerat · 2023-03-02

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-03-02

Wortprotokoll

Die Präsidentin hat den langen Titel schon erwähnt, deshalb wiederhole ich ihn nicht. Am 1. Januar 2022 ist die neue Fassung von Artikel 37 Absatz 1 KVG in Kraft getreten, mit dem die Zulassungsbedingungen für Ärzte und Ärztinnen, die über die OKP abrechnen können, geändert wurden. Seit diesem Zeitpunkt müssen neu zugelassene Ärzte und Ärztinnen im beantragten Fachgebiet mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Mit dieser Fassung von Artikel 37 KVG wollte der Gesetzgeber - also wir - die Versorgungsqualität und die Patientensicherheit gewährleisten, indem zulasten der OKP tätige Ärzte und Ärztinnen belegen müssen, dass sie das Schweizer Gesundheitssystem kennen und die Sprache in ihrer Tätigkeitsregion beherrschen.

Es kamen dann relativ schnell Rückmeldungen aus den Kantonen. Sie sorgten sich, dass die aktuelle Formulierung dieses Artikels, den wir eben auf den 1. Januar 2022 eingeführt hatten, zu einer unzureichenden medizinischen Versorgung im Bereich der ambulanten Grundversorgung führen könnte, dies - es wurde erwähnt - insbesondere in Randregionen.

Aufgrund dieser Rückmeldungen hat die Schwesterkommission unserer SGK, die SGK-N, an der Sitzung vom 20. Mai 2022 - Sie müssen sich vorstellen, am 1. Januar wurde die Regelung eingeführt, am 20. Mai wurde dieser Beschluss gefasst - mit 24 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, eine parlamentarische Initiative mit dem Titel "Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung" auszuarbeiten.

Es wurde also relativ rasch gehandelt. Nicht infrage gestellt wurde ausdrücklich der Grundgedanke der kürzlich in Kraft getretenen Bestimmung. Es geht nicht um eine Korrektur des Grundgedankens. Aber, so wurde es festgehalten, in den Kantonen muss es möglich sein, im Fall eines Mangels an Ärzten und Ärztinnen der ambulanten Grundversorgung - erwähnt wurden Hausarztmedizin, Kinder- und Jugendmedizin - bei der Neuzulassung solcher Ärzte und Ärztinnen von der Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte abzuweichen, also eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Regelung zu machen.

Am 8. Juni 2022 stimmte Ihre Kommission der parlamentarischen Initiative mit 11 zu 2 Stimmen zu. Vom 26. August bis zum 7. Oktober 2022 wurde eine verkürzte Vernehmlassung [PAGE 61] durchgeführt. Grundsätzlich begrüssen die Teilnehmer diese Ausnahmebestimmung. Vor allem die GDK hat sich ausdrücklich dafür ausgesprochen. Die Hauptkritik gegen diese Ausnahmeregelung war, dass man die Leistungen aufgelistet hat, die ausgenommen werden können. Wir werden heute auch noch darüber diskutieren. Die Bestimmung sieht einen Katalog von Leistungen vor, die ausgenommen werden können. Die GDK wollte die Bereiche Psychiatrie und Psychotherapie in die Liste aufnehmen. Die SGK-N nahm die Vernehmlassung zur Kenntnis und passte die Vorlage vor allem auch insofern an, als die Kantone die Ausnahmen im Einzelfall und in direkter Anwendung des Bundesgesetzes bewilligen können, also keine kantonale Gesetzgebung machen müssen.

Es stellt sich die Frage, die sich immer stellt - mein Kollege links von mir stellt die Frage immer -: Ist es ein Bedürfnis? Braucht es diese Bestimmung? Als Beispiel wird der Fall eines ausländischen Arztes herangezogen, der seit zehn Jahren in einer Einrichtung der ambulanten Versorgung arbeitet, die nicht als Weiterbildungsstätte anerkannt ist. Der fragliche Arzt verfügt über eine Zulassung als praktischer Arzt. Sein ausländisches Diplom wurde von der Medizinalberufekommission anerkannt, und er möchte sich nun im Kanton, in dem er tätig ist, selbstständig machen. Trotz der langjährigen Arbeitserfahrung in der Schweiz kann der betreffende Kanton ihn nicht als zulasten der OKP tätigen Arzt zulassen, da ihm im beantragten Fachgebiet die dreijährige Erfahrung an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte fehlt.

Dieses Beispiel wird auch im Zusammenhang mit dem Problem der Nachfolge der bei uns ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte erwähnt. Ein Drittel der Ärztinnen und Ärzte sind über 60 Jahre alt, und knapp ein Fünftel der noch arbeitenden Ärztinnen und Ärzte sind bereits im Pensionsalter - 64 Jahre alt oder älter, steht hier, also irgendwann dann natürlich über 65.

Die SGK-N hat beschlossen, den Begriff der unzureichenden medizinischen Versorgung nicht explizit zu präzisieren und den Kantonen so einen gewissen Ermessensspielraum einzuräumen.

In Ihrer Kommission wurde diese Vorlage am 14. Februar 2023 beraten. Eintreten war mit 8 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen relativ unbestritten. Drei wichtige Punkte haben wir festgehalten: Diese Ausnahme gilt nur bei nachgewiesener Unterversorgung, nur in gewissen, wenigen Grundversorgungsbereichen, und sie ist befristet.

Generell kam die Diskussion auf, ob Artikel 37 in der in Kraft getretenen Fassung mit dem Freizügigkeitsabkommen grundsätzlich kompatibel ist. Die Inkompatibilität, die der Gesetzgeber in Kauf genommen hat, wird mit der Ausnahme etwas gemindert. Das konnten wir immerhin feststellen.

Die Frage ist, ob es andere Möglichkeiten gäbe, in ländlichen Gebieten die Gesundheitsversorgung über Anreizsysteme oder Verpflichtungen von jungen Ärzten und Ärztinnen zu verbessern. Die betreffende Diskussion wurde breit geführt.

Die Frage war auch: Wie weisen die Kantone eine Unterversorgung nach? Die Verwaltung, das BAG, sagte, sie habe keine Übersicht, die Kantone könnten aber aufgrund der Versorgungsgrade eine Unterversorgung nachweisen. Insofern hat man diese Diskussion zur Kenntnis genommen.

In der Gesamtabstimmung haben wir mit 10 zu 0 Stimmen einstimmig beschlossen, die Vorlage anzunehmen. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und Ihrer Kommission zu folgen.