Ettlin Erich · Ständerat · 2023-03-02
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-03-02
Wortprotokoll
Das ist eine spezielle Formulierung. Es geht um die Koordination der BVG-Reform mit der Reform AHV 21. Um zu verhindern, dass es in der Übergangsgeneration Frauen gibt, bei denen zwar bereits der tiefere Mindestumwandlungssatz von 6 Prozent zur Anwendung kommt, die aber aufgrund der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters im Rahmen der Reform AHV 21 keinen Anspruch auf einen Rentenzuschlag hätten, braucht es bei den gesetzlichen Bestimmungen zu den Ausgleichsmassnahmen für die Übergangsgeneration eine Koordination, die der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters der Frauen Rechnung trägt.
Die Verwaltung hat einen entsprechenden Bericht vorgelegt, und unsere Schwesterkommission wurde darüber am Montag informiert. Der Schwesterkommission fehlt aber die Zeit für eine vertiefte Prüfung. Sie hat unsere Kommission deshalb gebeten, die Thematik zu vertiefen, und ihr vorsorglich bereits die Zustimmung zu einem Rückkommensantrag erteilt. Unsere Kommission hat das aufgenommen und bei Ziffer IIbis eine Koordination mit der Reform AHV 21 vorgesehen. In der Konsequenz muss man sagen, dass es keine Koordination braucht, wenn die BVG-Vorlage bereits auf den 1.[NB]Januar 2025 in Kraft tritt. Dann ist keine Massnahme notwendig, dann ändert sich nichts. Wenn die Vorlage aber erst auf den 1. Januar 2026 in Kraft tritt, geht es um drei Monate. Betroffen wären in diesem Fall Frauen mit Jahrgang 1961, die im Oktober, November oder Dezember geboren sind. Für sie würde bereits der Umwandlungssatz von 6 Prozent gelten, aber sie würden keinen Ausgleich erhalten. Für diese Personengruppe müssen wir für den Fall eines Inkrafttretens auf den 1. Januar 2026 also eine Ausnahmeregelung vorsehen. Insofern würden wir die Übergangszeit von 15 Jahren auf 15 Jahre und 3 Monate erweitern. Es geht hier um eine materielle Frage, daher ist diese Anpassung begründet.
Ihre Kommission bittet Sie mit 8 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, dieser Übergangsmassnahme zuzustimmen.