Rösti Albert · Bundesrat · 2023-03-06
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2023-03-06
Wortprotokoll
Tempo-30-Zonen und verkehrsberuhigende Massnahmen in Ortschaften ordnen die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden an, also die Kantone. Es obliegt in erster Linie den Kantonen, bei der Planung und Anordnung entsprechender Massnahmen den Bedürfnissen der Blaulichtorganisationen Rechnung zu tragen. Der Bundesrat ist sich aber der besonderen Situation während der Einsatzfahrten bewusst. Das Gesetz sieht verschiedene Ausnahmen für die Führerinnen und Führer von Blaulichtfahrzeugen vor. Führerinnen und Führer von Blaulichtfahrzeugen dürfen Höchstgeschwindigkeiten überschreiten und weitere Verkehrsregeln nicht einhalten. Sind diese Verkehrsregelverletzungen verhältnismässig, werden sie nicht sanktioniert. Lassen die Lenkenden von Blaulichtfahrzeugen dabei aber nicht die nötige Sorgfalt walten, droht ihnen eine Strafe.
In der laufenden Revision des Strassenverkehrsgesetzes ist vorgesehen, dass die Gerichte die Lenkenden von Blaulichtfahrzeugen zukünftig auch dann milder bestrafen müssen, wenn sie nicht die nötige Sorgfalt walten lassen. Zudem wird bei der Festlegung der Strafe künftig lediglich die Differenz zur Geschwindigkeit berücksichtigt, die für den Einsatz angemessen gewesen wäre, und nicht mehr jene zur signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Sofern der Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung angenommen wird, sollen die neuen Regelungen im August 2023 in Kraft treten. Zudem befürwortet der Bundesrat mit Blick auf die Blaulichtorganisationen, dass im Siedlungsgebiet auf verkehrsorientierten Strassen auch künftig grundsätzlich Tempo 50 gelten soll. Diese Strassen sind für eine effiziente Verkehrsabwicklung bestimmt und ermöglichen es den Blaulichtorganisationen, rasch zu den Einsatzorten zu gelangen.