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Markwalder Christa · Nationalrat · 2023-03-07

Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2023-03-07

Wortprotokoll

Die parlamentarische Initiative Merlini "Beschleunigung des Verfahrens bei der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf des Vermieters oder seiner Familienangehörigen", die ich übernommen habe, will erreichen, dass das Argument des Eigenbedarfs eines Vermieters in der Praxis auch tatsächlich greift. Denn heutzutage ist es so, dass die Eigentümerschaft von Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis nur dann mit der gesetzlichen Frist von drei bzw. sechs Monaten kündigen kann, wenn sie einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht. In der Praxis scheitert das aber sehr oft an den materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Wenn es nämlich zu einer Anfechtung der Kündigung kommt, wird ein langes Zivilverfahren eingeleitet, in dem die Vermieterin oder der Vermieter die Dringlichkeit des Eigenbedarfs beweisen muss.

Diese heute geltenden Voraussetzungen, die für die Geltendmachung von Eigenbedarf eine zeitliche und sachliche Dringlichkeit vorsehen, sollen deshalb gelockert werden. Es ist nämlich stossend, dass nach ständiger Rechtsprechung des [PAGE 248] Bundesgerichtes der Eigenbedarf nur dann als dringend gilt, wenn von der Vermieterin oder dem Vermieter aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen nicht verlangt werden kann, auf die Nutzung der Wohn- bzw. Geschäftsräume zu verzichten. Die Bestimmungen des Kündigungsschutzes ermöglichen es der Mieterschaft also, die Auflösung des Mietverhältnisses über viele Monate oder gar Jahre zu verhindern, dies auch, wenn über verschiedene Instanzen das Vorhandensein des dringenden Eigenbedarfs und somit die Rechtmässigkeit der Kündigung festgestellt und eine Verlängerung des Mietverhältnisses nicht gestattet wird.

Bei der Umsetzung hat die Kommission allerdings darauf verzichtet, die Verfahrensbestimmungen der Zivilprozessordnung anzupassen. Stattdessen hat sie das Anliegen in drei Bestimmungen des Obligationenrechts umgesetzt, die an den Eigenbedarf anknüpfen, nämlich beim Wechsel des Eigentümers bei der Veräusserung der Sache, bei der Kündigung durch den Vermieter und bei den Ansprüchen des Mieters auf Erstreckung des Mietverhältnisses. Der dringende Eigenbedarf wird neu mit einem "bei objektiver Beurteilung bedeutenden und aktuellen Eigenbedarf" umschrieben. Dies ist eine ausgewogene Lösung, die nicht nur den Interessen der Eigentümer, sondern weiterhin auch jenen der Mieterinnen und Mieter gerecht wird. Wir sind uns bewusst, dass es im Mietrecht eine Ausgewogenheit der Interessen braucht. Aber diese ist mit der moderaten Umsetzung dieser parlamentarischen Initiative durchaus gewährleistet.

Wenn man meinen Vorrednern zugehört hat - und ich freue mich schon auf die Frage von Kollege Hurni -, dann könnte man meinen, was für eine krasse, asoziale, übertriebene Änderung des Gesetzes dies sei. Ich weise Sie nochmals darauf hin: Es handelt sich um den Ersatz der Bezeichnung "dringender Eigenbedarf" durch die Formulierung "bei objektiver Beurteilung bedeutenden und aktuellen Eigenbedarf". Der Schutz der Interessen der Mieterinnen und Mieter ist also weiterhin gewährleistet.

Ich bitte Sie deshalb im Namen der FDP-Liberalen Fraktion, auf die Vorlage einzutreten und jeweils der Mehrheit zu folgen.

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