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Fässler Daniel · Ständerat · 2023-03-07

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-03-07

Wortprotokoll

Ich empfehle Ihnen, dem Antrag Chiesa zu folgen und auf die Vorlage des Bundesrates einzutreten.

Der Kommissionsberichterstatter hat es gesagt: Der Entscheid ist in der Kommission sehr knapp ausgefallen. Zuerst sind wir auf die Vorlage eingetreten, dann haben wir die Detailberatung durchgeführt, und in der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 5 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen mit Stichentscheid des Präsidenten äusserst knapp abgelehnt. Ich habe mich vor der heutigen Beratung gefragt, warum kein Minderheitsantrag vorliegt. Das ist vielleicht auf der einen Seite eine Unterlassung und auf der anderen Seite auch der Überlegung geschuldet, dass wir heute sowieso eine Abstimmung gehabt hätten, weil ja der Bundesrat uns dieses Gesetz vorlegt und wir daher sowieso über das Eintreten zu bestimmen gehabt hätten.

Es ist ein schöner Zufall: Am 7. März 2021, also exakt heute vor zwei Jahren, haben Volk und Stände die Volksinitiative "Ja zum Verhüllungsverbot" angenommen. Das Volksmehr war mit 51,2 Prozent relativ knapp, das Ständemehr mit siebzehneinhalb gegen fünfeinhalb Stände aber überaus deutlich. Mit der Volksabstimmung wurde der neue Artikel 10a in der Bundesverfassung verankert und zudem eine Übergangsbestimmung gutgeheissen, welche dazu verpflichtet, innert zwei Jahren die Ausführungsgesetzgebung zu erarbeiten. Die Verfassungsbestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar. Das betone ich ausdrücklich, weil ich verschiedentlich auch etwas anderes gehört habe. Die Verfassungsbestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sie muss auf Gesetzesstufe umgesetzt werden. Das hat auch der Bundesrat in der Botschaft klargestellt.

Dass wir nun nur eine Debatte über das Eintreten führen, erstaunt wohl nicht nur mich. Denn an der Pflicht, eine Ausführungsgesetzgebung zu erlassen, ändert sich damit gar nichts. Man kann sich selbstverständlich fragen, ob das Verbot der Verhüllung auf Bundesebene zu konkretisieren ist oder ob dazu nicht auch die Kantone in der Lage wären. Selbstverständlich könnten die Kantone dies übernehmen, doch hätte das irgendeinen Vorteil? Ich sehe keinen.

In der Bundesverfassung ist bereits abschliessend festgeschrieben, dass das Gesichtsverhüllungsverbot im Grundsatz generell gilt. In der Bundesverfassung ist auch bereits festgeschrieben, welche Ausnahmen auf Gesetzesstufe vorgesehen werden können. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Gesundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums. Hinzu kommen, wie der Bundesrat in seiner Botschaft überzeugend dargelegt hat, Ausnahmen, die mit Blick auf die verfassungsmässigen Grundrechte bzw. auf die EMRK und den UNO-Pakt II zu berücksichtigen sind. Der Spielraum ist so klein, dass kantonal unterschiedliche Regelungen kaum möglich sind und vor allem auch keinen Sinn machen.

Ich nehme dazu, wie der Kommissionsberichterstatter, das Beispiel des einheimischen Brauchtums. Ob eine Maske von einer "Tschäggättä" im Lötschental, von einem "Silvesterchlaus" in Appenzell Ausserrhoden, einem "Pschuuri" im [PAGE 125] bündnerischen Splügen, einem "Hudi" in Schwyz oder an der Basler Fasnacht getragen wird, ist für einmal völlig irrelevant. Der Bundesgesetzgeber oder die 26 kantonalen Gesetzgeber sind von Verfassung wegen ermächtigt und auch aufgefordert, unter anderem das brauchtumsmässige Maskentragen in ihrer Gesetzgebung vom Verbot auszunehmen. Auch in solchen Überlegungen ist die klare Haltung der KKJPD, der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren, begründet. Die zuständigen Regierungsräte geben einer einheitlichen Umsetzung den Vorzug und fordern uns daher auf, auf Bundesebene zu legiferieren.

Ständerat Caroni hat jetzt dargelegt, dass es dem Bund an einer Kompetenz fehle, in diesem Bereich strafrechtlich zu legiferieren. Das ist in der Tat eine Frage, die man sich sehr ernsthaft stellen kann. Ich bestreite nicht, dass die Frage der Bestrafung eines Vergehens gegen das Gesichtsverhüllungsverbot nicht zum Kernstrafrecht gehört. Der Bundesrat hat sich in der Botschaft aber sehr ausführlich mit der Frage befasst, ob eine Bundeskompetenz bejaht werden kann, und er hat mit einlässlicher Begründung dargelegt, dass Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung dem Bund eben eine umfassende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des materiellen Strafrechts einräumt, mit nachträglich derogatorischer Wirkung gegenüber dem kantonalen Recht.

Der Bundesrat hat auch dargelegt, dass wir heute auch im Strafgesetzbuch Straftatbestände haben, die nicht zum materiellen Kernstrafrecht gehören. Er weist beispielsweise auf die Straftatbestände der Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit oder auf die Störung des Totenfriedens hin.

Ich bin persönlich überzeugt, dass wir mit einem Eintreten auch dem Volkswillen Rechnung tragen. Die 1,4 Millionen Ja-Stimmenden hätten meiner Vermutung nach wenig Verständnis, wenn wir heute nicht auf die Vorlage eintreten würden und den Ball den Kantonen zuspielen würden. Einen Mehrwert würden wir damit jedenfalls nicht schaffen.

Ich bitte Sie daher, den Antrag Chiesa zu unterstützen. Da die Kommission die Detailberatung bereits vorgenommen hat, tragen Sie damit auch dazu bei, dass die von Volk und Ständen gutgeheissene Umsetzungsfrist von zwei Jahren nicht noch ungebührlicher missachtet wird.