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Kuprecht Alex · Ständerat · 2023-03-08

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-03-08

Wortprotokoll

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, sehr geschätzte Raucherinnen und Raucher, Dampferinnen und Dampfer, mit der Vorlage sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Besteuerung von elektronischen Zigaretten geschaffen werden. Sie trägt dabei dem geringeren Schädlichkeitspotenzial elektronischer Zigaretten Rechnung.

Zunächst zur Vorgeschichte: Aufgrund der Motion Zanetti Roberto 11.3178, "Befreiung der elektronischen Zigaretten von der Tabaksteuer", vom 17. März 2011 unterliegen E-Zigaretten gegenwärtig nicht der Tabaksteuer. Bis zur Steuerbefreiung im April 2012 wurden elektronische Zigaretten nach dem Steuertarif von Zigaretten besteuert. Das Parlament beauftragte den Bundesrat mit der Annahme der Motion 19.3958 der SGK-S, "Besteuerung von elektronischen Zigaretten", vom 13. August 2019, die gesetzlichen Grundlagen zur erneuten Besteuerung von elektronischen Zigaretten zu schaffen. Im Gegensatz zur Besteuerung vor der Steuerbefreiung soll dem geringeren Risikoprofil von E-Zigaretten allerdings insofern Rechnung getragen werden, als eine differenzierte Regelung mit tieferen Steuertarifen als bei herkömmlichen Zigaretten angewendet wird.

Zum Inhalt der Vorlage: Die vorliegende Botschaft beziehungsweise Gesetzesänderung sieht nun vor, bei E-Zigaretten mit nachfüllbaren Behältern sowie bei Einwegkartuschen und -kapseln die nikotinhaltige Flüssigkeit der Tabaksteuer zu unterstellen. Bei Einweg-E-Zigaretten wird die Flüssigkeit ebenfalls der Tabaksteuer unterstellt, dies jedoch unabhängig davon, ob sie Nikotin enthält oder nicht. Die Steuersätze sollen bei Einwegkartuschen um 93 Prozent beziehungsweise bei E-Zigaretten zum Einmalgebrauch um 67 Prozent tiefer liegen als bei den klassischen Zigaretten. Der Steuertarif soll somit 20 Rappen respektive 1 Franken je Milliliter betragen. Mit diesem Steuertarif sollen aufhörwillige Raucherinnen und Raucher nicht davon abgehalten werden, die E-Zigarette als mögliches Ausstiegsmittel zu verwenden. Gleichzeitig dürfte die höhere Besteuerung der in Einweg-E-Zigaretten enthaltenen Flüssigkeit insbesondere beim Jugendschutz im Rahmen der Suchtprävention ihre Wirkung zeigen.

Mit der beantragten Besteuerungsart bleiben trotz der grossen Produktevielfalt sowohl der Vollzug als auch der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft einfach, und es dürfte kein Anreiz für eine Steuerumgehung durch eigenes Mischen geschaffen werden. Der Bundesrat rechnet mit jährlichen Mehreinnahmen von rund 13,8 Millionen Franken, die zweckgebunden für die Mitfinanzierung der AHV und IV verwendet werden sollen. Der Vollzug wird dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit obliegen.

Nun zur Behandlung in der Kommission: Ihre WAK hat die Vorlage an ihrer Sitzung vom 13. Februar behandelt und ist ohne Gegenantrag darauf eingetreten. Insgesamt ergeben sich aus der Diskussion in der Kommission verschiedene Mehr- und Minderheitsanträge, etwa bei der Bemessung der Steuer in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a bis c und bei der Berechnung der Steuer in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a. Minderheitsanträge gibt es zudem bei den Übernahmepflichten der Hersteller in Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 sowie bei einem neuen Artikel 28a; ebenso gibt [PAGE 132] es Minderheitsanträge - als Auswirkung der Entscheidungen bei den Artikeln 10 und 11 - bei den Anhängen I, III und IV. Ebenfalls werden wir über eine Mehr- und eine Minderheit beim Anhang V zu entscheiden haben, bei dem es um die Frage der Höhe der Steuer geht. Ich werde später bei den jeweiligen Artikeln die Position der Mehrheit vertreten.

Ganz grundsätzlich kann festgehalten werden, dass in der Kommission nicht die Frage im Zentrum stand, ob bei den E-Zigaretten Steuern erhoben werden sollen, sondern die Frage, in welcher Art und Weise und in welchem Verhältnis und in welcher Höhe in den Ländern rund um die Schweiz derartige staatliche Abgaben bereits erhoben werden. Bei der Tabaksteuer handelt es sich um eine Verbrauchssteuer, weshalb bei E-Zigaretten nur die mittels E-Zigaretten konsumierten Erzeugnisse der Steuer unterliegen, während die Geräte selbst nicht besteuert werden. Es ist eine differenzierte Besteuerung vorgesehen, um erwachsene Raucherinnen und Raucher nicht vom Umstieg auf die weniger schädlichen E-Zigaretten abzuhalten: Einerseits sollen nikotinhaltige Flüssigkeiten bei E-Zigaretten mit nachfüllbaren Behältern sowie bei Einwegkartuschen und -kapseln tiefer besteuert werden; andererseits soll für junge Erwachsene die Hemmschwelle zur Nikotinsucht bzw. zur Dampf- und Rauchgewohnheit erhöht werden, indem alle Flüssigkeiten in elektronischen Einwegzigaretten deutlich höher besteuert werden.

Die vorliegende Botschaft basiert auf einem Auftrag des Parlamentes, den es dem Bundesrat mit der am 13. August 2019 eingereichten Motion 19.3958 auferlegt hat. Der Bundesrat hat den Auftrag umgesetzt und beantragt, die erwähnte Motion abzuschreiben. Die E-Zigaretten sollen wieder nach einem relativ einfachen Vorgehen besteuert werden. Als Vollzugsorgan ist das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit vorgesehen.

Ich ersuche Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr analog der Kommission zuzustimmen.

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