Egger Mike · Nationalrat · 2023-03-08
Egger Mike · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-03-08
Wortprotokoll
Seit dem 1. Januar 2021 müssen Personen, die den Lernfahrausweis für Personenwagen vor dem vollendeten 20. Lebensjahr - ich wiederhole: vor dem vollendeten 20. Lebensjahr - erwerben, eine begleitete Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen. Erst danach dürfen diese Personen die praktische Autoprüfung ablegen und alleine fahren.
Selbstverständlich ist es lobenswert, dass man neu bereits mit dem Erreichen des 17. Altersjahrs den Lernfahrausweis beantragen kann. Leider hat sich ein Überlegungsfehler in die Vorlage eingeschlichen, welcher wirklich nicht erklärbar ist. Mit der Anpassung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr wurde auch eine zwölfmonatige Lernphase für Junglenker, welche das 18. Altersjahr bereits erreicht haben, eingeführt. Das bedeutet konkret: Alle angehenden Autofahrer unter 20 müssen zwischen Theorie- und Praxisprüfung eine Lernphase von einem ganzen Jahr absolvieren. Sie werden also nicht mehr wie bisher mit 18 Jahren und nach den absolvierten Fahrstunden in der Fahrschule zur Prüfung zugelassen, sondern müssen diese Frist von zwölf Monaten einhalten.
Dies führt zu einer krassen Benachteiligung gegenüber dem vorherigen Zustand für Lernfahrer, welche das 18. Altersjahr erreicht haben, und führt in der Praxis zu nicht nachvollziehbaren Situationen. Mit dieser Regelung wird sich faktisch keine 19-jährige Person mehr für den Erwerb des Lernfahrausweises bewerben, da sie sonst auch diese zwölfmonatige Frist einhalten muss, bevor sie zur Fahrprüfung zugelassen [PAGE 300] wird. Das ist völlig unabhängig davon der Fall, ob der Fahrlehrer die Person als für die Fahrprüfung fähig erachtet oder nicht. Das macht in einem Gesetz schlicht und einfach keinen Sinn.
Ich bitte Sie hier wirklich: Seien Sie vernünftig, lassen Sie Ihren gesunden Menschenverstand walten und entscheiden Sie, dass dieses Gesetz entsprechend zu korrigieren ist. Denn es kann nicht sein, dass man einfach eine Frist ins Gesetz schreibt für Personen, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, die Fahrstunden absolviert haben und bei denen der Fahrlehrer sagt, sie seien zur Prüfung befähigt. Jetzt schreibt das Gesetz vor: Sie müssen einfach noch zwölf Monate warten. Das macht keinen Sinn.
Ich bitte Sie hier wirklich inständig, diese Korrektur vorzunehmen.