Rieder Beat · Ständerat · 2023-03-13
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-03-13
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, auf diese Vorlage nicht einzutreten.
Die Strafmündigkeit ab 18 Jahren kann man immer von der einen oder der anderen Seite betrachten. Wenn Sie 17 Jahre und 9 Monate alt sind, dann fallen Sie nach geltendem Recht eben nicht unter diese Klausel. Wenn Sie das Recht ändern würden, dann würden Sie aber darunterfallen. Wir haben in [PAGE 172] Europa verschiedene Strafmündigkeitsalter: Wir haben Länder, die haben 14 Jahre, 16 Jahre, 18 Jahre - in der Schweiz haben wir 18 Jahre.
Ich kann Ihnen anhand eines theoretischen Beispiels schildern, welche Schwellenwerte welche Probleme mit sich bringen würden, wenn Sie jetzt die Verwahrung für 16- bis 18-Jährige im Jugendstrafrecht einführen würden. Nehmen wir an, es gibt nicht einen Täter, der den Mord begeht, sondern zwei Täter. Ein Täter ist 15 Jahre und 9 Monate alt, der andere Täter ist 16 Jahre und 9 Monate alt. Der Mord ist festgestellt, die Mittäterschaft auch. Der eine hat das Problem der Verwahrung, und der andere, der ein Jahr jünger ist, hat es nicht.
Das ist nicht auf eine Gesetzgebung zurückzuführen, die falsch ist, sondern auf eine Gesetzgebung, in der das Strafmündigkeitsalter in der Schweiz einfach einmal auf 18 Jahre festgelegt wurde. Das ist das Problem. Wenn Sie es verhindern wollen, dann müssen Sie das Strafmündigkeitsalter reduzieren, und dann hätten wir ein Erwachsenenstrafrecht, das zum Beispiel ab 16 Jahren aufwärts gelten würde.
Wenn sämtliche Spezialisten, die mit Jugendstraftätern zu tun haben, Sie bitten, nicht auf die Verwahrungslösung in diesem neuen Gesetz einzutreten, dann muss Sie das aufhorchen lassen. Wieso? Diese Vorlage weist drei kritische Punkte auf:
Sie müssen den Täter erstens zu irgendeinem späteren Zeitpunkt auf seine Gefährlichkeit überprüfen. Der Täter ist ein Jugendlicher, vielleicht 25-jährig, der nie die Gelegenheit hatte, zu "beweisen", dass er nicht gefährlich ist - das haben Sie bei erwachsenen Straftätern eben nicht. Die behandelnden Ärzte, die Psychologen, die Psychiater, die diese Gutachten erstellen, müssten also quasi eine hypothetische Perspektive einnehmen. Ihnen liegt kein Lebenslauf vor, aufgrund dessen sie anhand verschiedener Elemente die Gefährlichkeit beurteilen können, sondern es gibt nur ein einziges Element, nämlich einen Mord. Das haben Sie im Erwachsenenstrafrecht prinzipiell nicht. Das heisst, das Element der Gefährlichkeit wird bei Jugendlichen, Kindern, bei jungen Straftätern sehr schwierig nachzuweisen sein. Das ging aus der Anhörung klar hervor. Sämtliche Spezialisten haben die Lösung der Verwahrung abgelehnt.
Zweitens ist es für eine Person, wenn sie einmal verwahrt ist, äusserst schwierig - das wissen wir auch vom Erwachsenenstrafrecht her -, da wieder herauszukommen. Man muss Jahre später einen Experten finden, der das Risiko auf sich nimmt und sagt, nein, die Gefährlichkeit sei nicht mehr da - dies mit dem Restrisiko verbunden, dass der Täter trotzdem gefährlich ist. Dann gibt es Jugendliche, die über Jahre, vielleicht Jahrzehnte verwahrt werden und die ab dem Alter von 16, 17 oder 18 Jahren immer im Strafvollzug stecken. Wir wissen alle, dass der Strafvollzug oftmals nicht unbedingt dazu geeignet ist, die Insassen der betreffenden Institutionen zu verbessern. Das heisst, diese Leute sind dann in einer Negativspirale drin, aus der sie kaum mehr herauskommen.
Drittens und letztens haben wir, die Berichterstatterin hat es bereits ausführlich erwähnt, bei den Anhörungen nachgefragt, was der praktische Gehalt dieser Bestimmung sei. In den letzten zwanzig Jahren hatten wir, so glaube ich, zwölf Morde. Eine Verwahrungsüberprüfung hätte in einem, vielleicht in zwei Fällen gemacht werden müssen. Die Mehrheit ist der Meinung, dass das Modell einer Null-Risiko-Gesellschaft nie erreichbar sein wird, weder mithilfe des Erwachsenenstrafrechts noch mithilfe des Jugendstrafrechts, und dass wir hier die Perspektive des Jugendstrafrechts, nämlich den Erziehungs- und nicht den Präventionsgedanken, in den Vordergrund stellen sollten.
Daher bitte ich Sie, auf diese Vorlage nicht einzutreten - mit der Bemerkung, dass wir auf die erste Vorlage, mit der diverse Massnahmen für den Strafvollzug beantragt werden, eingetreten sind.