Rösti Albert · Bundesrat · 2023-03-14
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2023-03-14
Wortprotokoll
Das ist richtig. Wir legen in Artikel 9bis StromVG den Vorrang der Energie innerhalb der geeigneten Gebiete fest. Wenn wir die geeigneten Gebiete im Richtplan festgelegt haben, können wir direkt zur Nutzungsplanung übergehen. Noch im Richtplan braucht es, das ist der Kern des Artikels, keine Festlegung eines einzelnen Projektes. Insofern gibt das eine Beschleunigung. Aber wie Sie es in Ihrem Antrag richtig sagen - das war auch so vorgesehen -, ist es Aufgabe des Bundesrates, die Rahmenbedingungen für die geeigneten Gebiete festzulegen. Das heisst, in geeigneten Gebieten ist auf den Biotopschutz, auf Wald, auf Fruchtfolgeflächen Rücksicht zu nehmen. Diese Bereiche werden wir definieren.