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Schweiger Rolf · Ständerat · 2000-03-07

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-07

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir, einleitend auf den datenschutzrechtlichen Rahmen einzugehen, welcher der vorliegenden Vorlage zugrunde liegt.

Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) benennt in Artikel 4 die Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit Bundesorgane Daten überhaupt bearbeiten dürfen. Als allgemeiner Grundsatz wird dabei stipuliert, dass jegliche Bearbeitung von Personendaten einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Für zwei besonders sensible Bereiche, nämlich für die so genannt besonders schützenswerten Personendaten sowie für Persönlichkeitsprofile, genügt eine irgendwie geartete Rechtsgrundlage allein nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass ein formelles Gesetz die Zulässigkeit der Bearbeitung und der Bekanntgabe dieser beiden Datenkategorien ausdrücklich vorsehen und regeln muss. In besonderer Weise gilt dies für das so genannte Abrufverfahren, somit also für die Art und Weise der Benutzung der zwischen verschiedensten Amtsstellen bestehenden Online-Verbindungen.

Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass besonders schützenswerte Personendaten solche über die religiösen, weltanschaulichen, politischen und gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten, über die Gesundheit, die Intimsphäre, die Rassenzugehörigkeit sowie über Sozialhilfemassnahmen, administrative und strafrechtliche Verfolgungen sind.

Unter einem Persönlichkeitsprofil ist eine Zusammenstellung von Daten zu verstehen, welche eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlauben.

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG im Jahr 1993 waren jene formellen Gesetze, die für die Bundesorgane die Berechtigung schaffen sollten, die schon damals bestehenden Datensammlungen zu bearbeiten, begreiflicherweise noch nicht vorhanden. Für deren Schaffung wurde deshalb eine fünfjährige Übergangsfrist vorgesehen. Diese konnte aber nicht eingehalten werden, weshalb die Bundesversammlung sie bis Ende des Jahres 2000 erstreckte.

Zu wissen ist, dass das heute zu behandelnde Paket nicht das einzige ist, das bestehende Gesetze bezüglich der Kompetenzen von Bundesorganen an das DSG anpasst bzw. diesbezüglich neues Recht schafft. Bereits früher wurde ein erstes Gesetzesänderungspaket verabschiedet; es betraf vor allem polizeiliche Belange und die Justiz. Ein drittes Paket - es wird hauptsächlich die Sozialversicherungen zum Gegenstand haben - wird noch im Verlauf dieser Session vom Ständerat zu behandeln sein.

Das umfangreichste Paket jedoch ist jenes, das heute zur Beurteilung ansteht. Es umfasst die Änderung von 19 Bundesgesetzen und die Schaffung eines neuen. Dabei sind die Zuständigkeitsbereiche sämtlicher Departemente und auch der Bundeskanzlei betroffen. Der Nationalrat hat der Vorlage in der Wintersession 1999 einstimmig, und ohne Änderungen anzubringen, zugestimmt. Das Gleiche beantragt Ihnen auch Ihre Kommission für Rechtsfragen.

Diese Einmütigkeit bedeutet nun aber nicht, dass keiner der bundesrätlichen Vorschläge zu Diskussionen Anlass gegeben hätte. Wenn diese Diskussionen zu keinen Änderungsanträgen führten, sind hierfür zwei Gründe zu nennen:

1. Ihre Kommission für Rechtsfragen konnte feststellen, dass an sich wünschbare Präzisierungen einzelner Normen unterbleiben können, weil sie Fragen betreffen, die die übrige Datenschutzgesetzgebung bereits regelt bzw. die richtigerweise durch Doktrin oder Praxis zu konkretisieren sind.

2. Verschiedene heute zu beurteilende Gesetzesänderungen sehen vor, dass der Bundesrat noch Ausführungsbestimmungen zu erlassen hat.

Es ist nun die Meinung, dass Anliegen, welche der Kommission richtig und wichtig erschienen, besser in solche Ausführungserlasse einfliessen und dort detailliert geregelt werden. Vor allem diese letzte Betrachtungsweise veranlasst uns aber, sowohl in der Eintretensdebatte wie in der Detailberatung auf einzelne Anliegen hinzuweisen, dies in der Meinung, dass der Bundesrat diese bei der Formulierung der Ausführungsbestimmungen angemessen berücksichtigen möge.

Dazu vorerst Folgendes: Die Festlegung von Kompetenzen zugunsten von nur einzelnen Bundesorganen kann dazu führen, dass im Datenbereich eine gewisse Verzettelung eintritt, mit der Folge, dass die für ein reibungsloses Funktionieren der Verwaltung erforderlichen Daten unter Umständen an verschiedenen Orten eingeholt oder nochmals gesammelt werden müssen, obwohl sie andernorts bereits zur Verfügung stehen. Die Kommission für Rechtsfragen ist deshalb der Auffassung, dass bei jeglicher bundesrätlichen Regelung auch die Interessen einer effizienten und kostengünstigen Verwaltung Berücksichtigung finden müssen. Dies soll immer dann, aber auch nur dann der Fall sein, wenn der Schutz der Personendaten dies zu rechtfertigen vermag. Die Kommission ist sich allerdings bewusst, dass dies im Einzelfall nicht immer einfach sein wird, zumal sie der klaren Meinung ist, dass der Schutz vor allem sensibler Daten immer den Vorrang verdient. Diesbezüglich ist Ihre Kommission denn auch der Auffassung, dass die Ausführungsbestimmungen den Umfang derjenigen sensiblen Daten, die von einzelnen Bundesorganen bearbeitet werden dürfen, restriktiv festzulegen haben. Restriktiv soll auch der Kreis derjenigen Amtsstellen sein, welchen solche sensible Daten mitgeteilt werden können. Vor allem aber ist immer auch der [PAGE 8] Aspekt der Verhältnismässigkeit zu beachten, es ist somit darauf zu achten, dass Daten nur insoweit gesammelt, bearbeitet und bekannt gegeben werden dürfen, wie dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben mit einer gewissen Evidenz erforderlich ist.

Ein weiteres Anliegen der Kommission war die Datentransparenz. Die Kommission glaubt, dass durch eine bessere Information grössere Transparenz erreicht werden könnte. Sie unterbreitet Ihnen deshalb eine entsprechende Motion (00.3000). Hierauf wird später im Einzelnen zurückzukommen sein.

In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.