Hegglin Peter · Ständerat · 2023-05-30
Hegglin Peter · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-05-30
Wortprotokoll
In der Eintretensdebatte haben Sie die Vorbehalte der Kantone gegenüber diesem Gegenvorschlag gehört. Sie fordern Respekt bzw. ihre kantonalen Kompetenzen ein. Die Minderheit Ihrer Kommission möchte deshalb die Vorlage möglichst schlank halten und überflüssige Bestimmungen aus der Vorlage streichen. Damit soll der Gegenvorschlag auch den Kantonen entgegenkommen.
In den vorangegangenen Bestimmungen haben wir festgelegt, welchen prozentualen Anteil an den kantonalen Bruttogesundheitskosten die Kantone bei welcher prozentualen Belastung der Prämienzahlenden beizutragen haben. In Artikel 65 Absatz 1a ist festgelegt: "Jeder Kanton legt fest, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen darf." Die Artikel 1bis und 1ter regeln die Voraussetzungen umfassend, die die Kantone bei der Berechnung berücksichtigen müssen.
Die Bestimmungen in den Absätzen 1quinquies, 1sexies und 1septies gehen weiter, sind einengend und dürften bei den Kantonen zu einer harmonisierten Berechnung der Voraussetzungen führen. Es wird dabei zu wenig berücksichtigt, dass unterschiedliche Modelle - es gibt fast 26 unterschiedliche Prämienverbilligungsmodelle - zu guten Ergebnissen führen können.
Im Entwurf des Bundesrates fehlen zum Teil Angaben, um eine sinnvolle Regelung erlassen zu können. Er stützt sich zum Beispiel auf das steuerbare Einkommen der Anspruchsberechtigten. Massgebend ist aber das verfügbare Einkommen. Das Vermögen oder freiwillige Einzahlungen für das Sparen 3 oder in die Pensionskasse müssen bei der Berechnung für die Prämienverbilligung einbezogen werden sowie zum Beispiel auch ein steuerlich berücksichtigter Liegenschaftsunterhalt. Es kann ja nicht sein, dass sonst zum Beispiel auch Vermögensmillionäre individuelle Prämienverbilligung erhalten.
Aufgrund dieser Überlegungen empfiehlt Ihnen die Minderheit, wie schon gesagt, diese drei Bestimmungen zu streichen und die Vorlage entsprechend zu entschlacken.