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Ettlin Erich · Ständerat · 2023-05-31

Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-05-31

Wortprotokoll

Die Motion will, wie es der Titel sagt, die freiwillige Erwerbstätigkeit nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters fördern. Sie beauftragt konkret den Bundesrat, Massnahmen zu treffen, damit Rentnerinnen und Rentner, die nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen, steuerlich begünstigt werden, und konzentriert sich also auf die steuerliche Begünstigung.

Ihre Kommission hat die Motion, die von der Schwesterkommission am 20. Juni 2022 eingereicht und vom Nationalrat am 26. September 2022 angenommen wurde, am[NB]27.[NB]März[NB]2023 vorberaten. Wie gesagt: Es geht darum, dass man Anreize steuerlicher Art setzt, damit die Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Referenzalters gesteigert werden kann. Verschiedene Gründe werden aufgelistet, warum es für die[NB]Gesellschaft[NB]als Ganzes und für die Individuen sinnvoll ist, die Erwerbstätigkeit von Rentnerinnen und Rentnern zu steigern.

Der Bundesrat lehnt die Motion ab. Wohl sieht er das Anliegen, hat aber Bedenken wegen der Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, die damit durchbrochen würden; denn die Motion konzentriert sich, wie gesagt, auf steuerliche Anreize. Eine privilegierte Besteuerung müsste daher ausserfiskalisch begründet und gerechtfertigt werden. Der Bundesrat verweist auch auf die AHV 21 und auf die BVG-Reform, in welche diese Anliegen aufgenommen wurden. Der Nationalrat hat der Motion, wie gesagt, zugestimmt, und zwar mit 96 zu 79 Stimmen bei 2 Enthaltungen.

Ihre Kommission hat Folgendes erwogen: Zuerst wurde der Entscheid über die Motion sistiert, um den Bericht zum Postulat Hegglin Peter 19.3172, "Förderung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Regelrentenalters", abzuwarten. An unserer Sitzung im März haben wir uns diesen Postulatsbericht vorstellen lassen. Er enthält eine Zusammenfassung der Erkenntnisse aus einer vom BSV beim Institut für Wirtschaftsstudien Basel (IWSB) in Auftrag gegebenen Studie mit dem Titel "Wer geht wann in Rente? Ausgestaltung und Determinanten des Rentenübergangs". Diese Zusammenstellung haben wir uns vorstellen lassen.

Die Studie sagt im Wesentlichen Folgendes aus: Schon heute arbeitet etwa ein Drittel aller Versicherten im Rentenalter weiter. Dennoch besteht ein gewisses Potenzial zur Förderung der Erwerbstätigkeit; 27 Prozent der Versicherten beenden mit dem Bezug der Rente ihre Erwerbstätigkeit, während rund 40 Prozent schon vor dem Rentenalter nicht mehr erwerbstätig sind. Die Arbeitsflexibilität ist eine der wichtigsten Rahmenbedingungen für das Weiterarbeiten nach dem Rentenalter. Damit sind vor allem die Arbeitgeber angesprochen, die hier Massnahmen anbieten müssen.

Mit der Reform AHV 21 werden genau solche Massnahmen in der ersten Säule eingeführt, nämlich die Möglichkeit des flexiblen Rentenbezugs und des Bezugs von Teilrenten sowie des monatlichen Abrufs der AHV-Renten. Damit ist eine schrittweise Pensionierung erleichtert und eine wichtige Grundlage für die Fortführung der Erwerbstätigkeit geschaffen. Mit der Reform AHV 21 werden unter bestimmten Bedingungen die zusätzlichen Beiträge bei der Berechnung der Rente berücksichtigt, wenn die Maximalrente noch nicht erreicht ist. Es ist also neu attraktiver, über das Alter von 65 Jahren hinaus erwerbstätig zu bleiben und Einkommen zu generieren. Das Potenzial zur Rentenverbesserung ist vorhanden, da 65 Prozent der Rentenbeziehenden nicht die maximale Rente erreichen und mit einer Weiterbeschäftigung ihre Rente verbessern können. Das ist neu.

Beim BVG, in der zweiten Säule, bestehen bereits heute Massnahmen, um Erwerbstätige möglichst lange im Arbeitsmarkt zu halten. Es bestehen Möglichkeiten für den flexiblen Altersrücktritt, auch in Teilschritten. Zudem können Versicherungseinrichtungen die Weiterversicherung bis zum Alter von 70 Jahren anbieten. Mit der Reform BVG 21 ist vorgesehen, dass für die Arbeitnehmenden ab 55 Jahren die Altersgutschriften auf 14 Prozent gesenkt werden, wodurch die Lohnnebenkosten für die Betroffenen sinken und auch hier ein Anreiz besteht, möglichst lange zu arbeiten.

Aus steuerlicher Sicht entsteht ein Problem wegen der Progression. Das Zusammenrechnen von Renten, die schon ausbezahlt werden, und übrigen Einkommen, die erarbeitet werden, wenn man erwerbstätig bleibt, führt dazu, dass eine höhere Progression erreicht wird. Es gibt aber bereits heute steuerliche Massnahmen. Man kann die Rente aufschieben und damit die Progression vermeiden, oder das Kapital auszahlen lassen, was zu einer privilegierten Besteuerung führt.

Als mögliche Lösungen werden im Bericht erwähnt, die Renteneinkommen reduziert zu besteuern oder die beiden Einkommensbestandteile Rente und übrige Einkommen nur zur Progression des höheren der beiden Bestandteile zu besteuern. Wenn also das Renteneinkommen 60[NB]000 Franken beträgt und das Lohneinkommen 50[NB]000 Franken, dann[NB]wird[NB]nicht[NB]zu[NB]110[NB]000 Franken besteuert, sondern zu 60[NB]000 Franken. Das wäre eine Verbesserung der Progressionssituation.

Die Kumulation von Erwerbs- und Vorsorgeeinkommen entspricht der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Eine steuerliche Entlastung müsste daher ausserfiskalisch mit der Förderung der Erwerbstätigkeit im Alter gerechtfertigt werden. Dazu muss der Gesetzgeber zuerst im fraglichen Förderungsbereich über die Befugnis zur Rechtsetzung verfügen. Eine solche Sachkompetenz ist in der Bundesverfassung nicht ersichtlich. Sie müsste also zuerst geschaffen werden.

Ihre Kommission stellte fest, dass die Verfassungsgrundlage für eine steuerliche Privilegierung fehlt. Eine solche soll auch nicht geschaffen werden - das will die Mehrheit Ihrer Kommission festgehalten haben. Es geht hier um eine Gleichbehandlung. Wieso sollen Rentner, die vielleicht in guten finanziellen Situationen sind, steuerlich bessergestellt werden gegenüber jungen Familien mit dem gleichen Einkommen? Dort reduziert man die Progression ja auch nicht, wenn[NB]z.[NB]B.[NB]die[NB]Einkommen von beiden Elternteilen zusammenkommen.

Es wurde die Frage gestellt, ob nicht die Bekämpfung des Fachkräftemangels und ähnliche Aspekte im öffentlichen Interesse seien und damit eine differenzierte Besteuerung gerechtfertigt werden könne, ob also quasi die Verfassungsmässigkeit gewährleistet wäre, wenn man sagt, die Bekämpfung des Fachkräftemangels sei im öffentlichen Interesse. Ein öffentliches Interesse besteht zwar; das reicht aber gemäss unseren Abklärungen nicht aus, um die Hürde der Gleichbehandlung bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu überspringen. Der Bund kann nur über eine Kompetenznorm legiferieren. Wenn schon, sollte man im Sozialversicherungsrecht tätig werden - das haben wir ebenfalls festgestellt. Dort gibt es den Freibetrag, den man erhöhen könnte. Im Rahmen der Diskussion zur AHV 21 haben wir den Freibetrag jedoch eben gerade nicht erhöht, sondern ihn so belassen. [PAGE 374]

Aus all diesen Überlegungen heraus beantragt Ihnen die Kommission mit 9 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Motion abzulehnen, da sie die Konzentration auf die steuerlichen Anreize und deren Problematik bezüglich Verfassungswidrigkeit höher gewichtet als die Vorteile, die eine Annahme der Motion mit sich bringen würde.

Ich empfehle Ihnen deshalb im Namen der Kommission, die Motion abzulehnen.