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Steinemann Barbara · Nationalrat · 2023-06-01

Steinemann Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-06-01

Wortprotokoll

Wir sind in der Differenzbereinigung zur Strafrahmenharmonisierung. An deren Anfang standen die Revision der Sexualstraftatbestände und härtere Sanktionen. Den Anstoss zu dieser ganzen Harmonisierung gab die Tatsache, dass Richter im unteren Drittel des Strafrahmens verbleiben, also zu mild urteilen. Wortwörtlich stand in der Botschaft des Bundesrates 2018: "Im Vordergrund stehen dabei Gewalt- und Sexualdelikte, die oftmals an Frauen und Kindern begangen werden. Solche Delikte sollen künftig härter bestraft werden."

Artikel 190 StGB erfasst die schwerste Form des sexuellen Missbrauchs. Noch offen ist hier die Frage, ob eine qualifizierte Vergewaltigung zwingend einen Gefängnisaufenthalt nach sich ziehen soll. Für die SVP-Fraktion lautet die Antwort ganz klar: Ja. Eine solche Selbstverständlichkeit sollte hier eigentlich keine Differenz nach sich ziehen. Das tut sie aber leider trotzdem. Damit will die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen erreichen, dass gegen Täter einer qualifizierten Vergewaltigung, also einer Vergewaltigung im Zusammenhang mit Gewalt und Nötigung, auch weiterhin die bedingte Freiheitsstrafe möglich ist, also eine Strafe, bei der der Täter keinen einzigen Tag ins Gefängnis muss. Das ist doch keine schuldangemessene Sanktion! Eine Strafe muss so einschneidend sein, dass sie von der Gesellschaft und insbesondere von den Opfern als gerecht empfunden wird.

Beispiele, warum wir dem Minderheitsantrag Bellaiche folgen sollten, gibt es viele. Kürzlich beklagte eine Freiburger Sängerin via "Blick" das tiefe Strafmass. Sie wurde über mehrere Stunden vergewaltigt, wobei ihr der Täter auch nicht sexuelle Verletzungen zufügte. Trotzdem kam er mit einer bedingten Strafe von 24 Monaten davon. So wie der Freiburgerin ergeht es leider vielen Opfern. Von den 77 verurteilten Vergewaltigern aus dem Jahr 2021 erhielten 31 Prozent eine bedingte Freiheitsstrafe, 46 Prozent eine unbedingte Freiheitsstrafe und 22 Prozent eine teilbedingte Freiheitsstrafe - letztere wandern einmal kurz hinter Gitter, mehr nicht.

In jedem dritten Vergewaltigungsfall geht also ein Täter trotz gerichtlicher Verurteilung faktisch straffrei aus. Das stellt eine stossende Verharmlosung eines Verbrechens dar. Der Antrag der Minderheit Bellaiche mit einem Mindeststrafmass von zwei Jahren würde bedingte Strafen für dieses abscheuliche Verbrechen an Frauen verhindern.

Die zweite Differenz betrifft den überhöhten und medial üppig befeuerten Paradigmenwechsel von der heute statuierten Widerspruchslösung zum "Nur Ja heisst Ja". In der Kommission für Rechtsfragen war man sich nach Anhörungen und langer Diskussion einig, dass ein Wechsel keinen Einfluss auf diese Frage hat. Bekanntlich hat sich die SVP-Fraktion stets dagegen gewehrt, denn Symbolik hat im Strafgesetzbuch nichts verloren. Man weckt mit Symbolik und Signalen wie mit diesem Paradigmenwechsel einfach falsche Erwartungen bei den Opfern. Wir haben unsere Meinung nicht geändert und nehmen mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen von diesem Paradigmenwechsel abgerückt ist.