Lexipedia

Engler Stefan · Ständerat · 2023-06-01

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-06-01

Wortprotokoll

Ich knüpfe an die Aussagen von Kollege Fässler an: Ja, es benötigt schon einen festen Glauben daran, dass die Realisierungs- und Zubauziele, die in der Vorlage festgehalten sind, dann auch erreicht werden. Jetzt kann man als gläubiger Mensch einfach darauf vertrauen, dass das schon gut funktionieren wird, oder man kann versuchen, objektivierbare Fehler und Mängel in der Vorlage zu korrigieren.

Ich kann mich im Wesentlichen - ich spreche von der Wasserkraft - auf die Aussagen von Kollege Fässler bezüglich der grundsätzlichen Frage der Zielwerte des Zubaus und des Verlusts durch erhöhte Restwassermengen abstützen. Man kann das sehr einfach darstellen: Man zieht vom Zielwert, also plus 2 Terawattstunden Wasserkraft bis 2050 - so steht es in der Gesetzesvorlage -, mindestens 2 Terawattstunden ab, wenn die Restwassermengen aufgrund von Neukonzessionierungen auf das in Artikel 31 des Gewässerschutzgesetzes festgelegte Mindestmass erhöht werden. Kollege Rieder meint: Es werden mindestens 2, möglicherweise aber auch 3,5 Terawattstunden verloren gehen. Dann gibt es in dieser Dreisatzrechnung noch 500 Gigawattstunden, die mit den fünfzehn Projekten des runden Tisches dazukämen.

Es ist eine einfache Rechnung, die man machen kann: Die Ziele des Ausbaus der Wasserkraft, welche die Vorlage vorsieht, können eigentlich nie erreicht werden. Die Vorlage hat den Mangel, dass sie sich überhaupt nicht damit auseinandersetzt, wie die bestehende Produktion aus erneuerbaren Energien gesichert werden soll, wenn die Versorgungssicherheit - da sind wir uns ja alle einig - im Vordergrund steht. Die Vorlage weist nicht eine Bestimmung auf, welche die heute bestehende Produktion gerade aus Wasserkraft sichern kann. Man wird sich die gleichen Fragen bei der Fotovoltaik stellen müssen, sobald die Lebensdauer der ersten heute installierten Fotovoltaikanlagen in 20 oder 25 Jahren ausläuft. Dann stellt sich die Frage, ob sie wieder am gleichen Ort realisiert werden können oder nicht. Insofern hätte man sich verstärkt mit der Frage auseinandersetzen müssen: Ginge es nicht zuerst darum, die bestehende Energieproduktion zu sichern, bevor man mit viel Glauben an die Realisierung neuer Erzeugungsanlagen geht?

Mir geht der Antrag der Minderheit aber trotzdem zu weit. In meiner Güterabwägung haben die gewässerökologischen Themen und auch die bestehende Gewässerschutzgesetzgebung für die Betreiberinnen und Betreiber auf lange Sicht hinaus das Ziel vorgegeben, nämlich dass für den Fall der Neukonzessionierung höhere Restwassermengen mit zu kalkulieren sind. Deshalb geht mein Einzelantrag deutlich weniger weit als der Antrag der Minderheit. Ich nehme für meinen Antrag in Anspruch, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen den Minderheitsantrag ins Feld geführt werden, entfallen: die Ungleichbehandlung von Wasserkraftwerken, die einer Neukonzessionierung unterliegen, also schon neu konzessioniert sind, und solchen, die das über längere Zeit noch nicht vor sich haben. Bei meinem Antrag spielt es keine Rolle mehr, ob der Heimfall eintritt oder nicht. Es gibt auch keine Vermischung mit der Übergangsregelung der Sanierungsvorschriften, er behandelt eigentlich alle gleich.

Ich nehme für meinen Einzelantrag in Anspruch, dass er das ökologische Restwasserminimum für neue Anlagen, also Artikel 31 folgende des Gewässerschutzgesetzes, sichert. Das bedeutet, dass für all die Anlagen, die das Ziel noch nicht erreichen, weil sie noch nicht in der Neukonzessionierungsphase sind, der Gewässerschutz verbessert wird, nämlich auf das Niveau von Artikel 31. Das ist bei denen nicht der Fall, die erst ihre Sanierungsverpflichtungen wahrgenommen haben.

Ich nehme für meinen Antrag in Anspruch, dass er sich sehr stark an die Verordnung des Bundesrates für den letzten Winter anlehnt, die sich aber auf das Landesversorgungsgesetz stützt, welches den Bundesrat ermächtigt, in einer drohenden schweren Strommangellage die Stromproduktion zu erhöhen, unter anderem mit der Möglichkeit der Reduktion des Restwassers. Mein Einzelantrag knüpft dort an und geht nicht unter die minimale Restwassermenge gemäss Artikel 31 des Gewässerschutzgesetzes. Das ist, glaube ich, eine entscheidend andere Gewichtung als jene, die der Antrag der Minderheit Fässler Daniel macht.

Mein Antrag gibt dem Bundesrat die Kompetenz, einzuschreiten. Sollte wieder eine Strommangellage drohen, hätte er dafür die gesetzliche Grundlage im Energiegesetz. Der Bundesrat hätte nicht nur bei einer drohenden schweren Strommangellage, was die Voraussetzung gemäss Landesversorgungsgesetz ist, die Möglichkeit, einzuschreiten, sondern schon etwas früher, nämlich wenn eine Strommangellage droht, aber auch, wenn er erkennt, dass sich die Zubauziele für die Wasserkraft überhaupt nicht erreichen lassen, weil Einsprachen und Beschwerden gegen die fünfzehn Projekte des runden Tisches erfolgen oder aber weil sich die [PAGE 407] Importabhängigkeit nicht verringern lässt, wie es die Vorlage hier vorsieht. In diesen drei Fällen bekäme der Bundesrat die Kompetenz, durch die Reduktion der Restwassermengen auf das für Neuanlagen vorgesehene Mindestniveau die Stromproduktion auch bei der Wasserkraft zu erhöhen.

Damit liessen sich immerhin - das steht im erläuternden Bericht des Bundesrates zur Verordnung, die ich vorhin angesprochen habe -, bis zu 250 Gigawattstunden zusätzlicher Strom realisieren. Wenn Sie das jetzt in Vergleich setzen zu den fünfzehn Projekten des runden Tisches, sehen Sie: Es sind nur zwei Projekte, die mehr als 250 Gigawattstunden produzieren. Mein Antrag bewirkt also nicht nichts, obwohl er eine relativ geringe Anzahl von Kraftwerken, nämlich 45 Anlagen, die heute über dem Mindestrestwasserregime von Artikel 31 des Gewässerschutzgesetzes liegen, betrifft.

Ich verstehe meinen Einzelantrag also auch als einen Kompromiss zwischen "Gar nichts tun", indem man sagt, wir nehmen einfach in Kauf, dass die Stromproduktion, jedenfalls bei der Wasserkraft, nicht erweitert werden kann, und dem Antrag der Minderheit Fässler Daniel, die, anknüpfend an den Zeitpunkt des Heimfalls, ein weniger strenges Restwasserregime möchte, als dies die gesetzliche Bestimmung für neue Anlagen vorsieht. Es ist also ein Angebot irgendwo in der Mitte. Ich glaube, gewässerökologisch ist es gerechtfertigt, weil es dem Prinzip des Vertrauens, das man haben durfte, dass neue Anlagen ein strengeres Restwasserregime einhalten müssen, gerecht wird, weil es dem Bundesrat die Kompetenz gibt, diese Karte auch nur befristet zu ziehen, und weil es immerhin auch einen Beitrag dazu leisten kann - wie im vergangenen Winter gesehen -, die Stromproduktion zu erhöhen.