Hegglin Peter · Ständerat · 2023-06-06
Hegglin Peter · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-06-06
Wortprotokoll
Die Motion 22.3866 der SGK-N verlangt, dass die Entschädigung inklusive zweiter Säule und Nebenleistungen von Geschäftsleitungsmitgliedern von Krankenversicherungen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gesetzlich auf maximal 250[NB]000 Franken pro Jahr beschränkt wird. Für die Verwaltungsratsmitglieder soll die maximale Entschädigung 50[NB]000 Franken pro Jahr betragen. Der Nationalrat hat die Motion am 14. September 2022 mit 113 zu 74 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen. Der Bundesrat beantragt die Ablehnung.
Ihre Kommission hat die Motion am 22. Mai zusammen mit der parlamentarischen Initiative Hurni 21.453 beraten. Die SGK-N hatte dieser am 23. Juni 2022 mit 9 zu 9 Stimmen bei 7 Enthaltungen und Stichentscheid des Präsidenten Folge gegeben. Die parlamentarische Initiative verlangt, dass die Entschädigungen der Mitglieder der Geschäftsleitungen und Verwaltungsräte von Krankenversicherungen, die Leistungen nach der OKP erbringen, einen bestimmten, vom Bundesrat festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten dürfen.
Begründet werden die beiden Vorstösse mit den weiter steigenden Krankenkassenprämien. Die Prämien seien dieses Jahr um durchschnittlich 5,5 Prozent angestiegen. Wenn man den Prognosen glauben wolle, werde auch nächstes Jahr ein Prämienanstieg in ähnlicher Grössenordnung erfolgen, und die Belastung der Haushalte durch die Krankenkassenprämien nehme zu. Mit ein Grund seien die Entschädigungen für die obersten Organe der Krankenversicherungen. Die Höchstentschädigungen bei den Vorsitzenden der Konzernleitungen hätten im letzten Jahr von 720[NB]000 bis zu 960[NB]000 Franken gereicht und beinahe die Millionengrenze geritzt. So hohe Saläre, weit über dem, was unsere Landesregierung an Entschädigung erhalte, gäben immer wieder zu reden, vor allem bei staatsnahen Betrieben, wo wenig Wettbewerb herrsche. Die einzige bestehende gesetzliche Regelung sei, dass die Verwaltungskosten der Krankenkassen nicht über 5 Prozent der Leistungen liegen dürften.
Nach eingehender Beratung beschloss die Kommission, dass Handlungsbedarf besteht, da derart hohe Saläre kaum verständlich sind. Die Kommission ist sich aber bewusst, dass der Prämienanstieg mit einer solchen Forderung nicht gestoppt werden kann, dafür brauchte es viele weitere Massnahmen bei allen Akteuren im Gesundheitswesen. Dennoch möchte die Kommission eine Diskussion über diesen Themenkreis ermöglichen. Sie hat mit 6 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung der parlamentarischen Initiative Folge gegeben, dies zwar nach einem Rückkommen, da die parlamentarische Initiative zuvor noch abgelehnt worden war. Die Kommission erachtet die wachsenden Entschädigungen in diesem geschützten Markt angesichts der steigenden Prämien als störend. Sie erhofft sich von dieser Beschränkung der Bezüge eine dämpfende Wirkung über den Bereich der obligatorischen Krankenversicherung hinaus.
Die SGK-N erhält damit grünes Licht, um eine Vorlage zur Plafonierung der Bezüge für leitende Organe von Krankenkassen auszuarbeiten. Unsere Kommission findet, dass die SGK-N noch weitere Aspekte einbeziehen sollte. Die in der Motion genannten Höchstbeträge erachtet die Kommission als zu starr. Die Einführung eines Lohndeckels wäre zwar nichts Neues, im Bereich der Sozialversicherungen wäre das aber ein absolutes Novum. Die Krankenversicherungen sind privatrechtliche Unternehmen, die vom Bund den Auftrag erhalten haben, die obligatorische Krankenversicherung durchzuführen. Es wäre ein Eingriff in ihre privatrechtliche Unternehmensautonomie, wenn ein Lohndeckel vorgeschrieben würde.
Weiter ist zu bemerken, dass von der vorgesehenen Regelung nur der obligatorische Teil der Krankenversicherung betroffen wäre. Die meisten Versicherungsgruppen bieten jedoch auch Zusatzversicherungen an. Dieser Teil könnte mit der beantragten Lösung nicht erfasst werden.
Die Entschädigungen der leitenden Organe von Krankenkassen werden zudem veröffentlicht. Das wurde mit Einführung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) im Jahr 2014 gesetzlich geregelt.
Angesichts dieser Vorbehalte und um Doppelspurigkeiten mit der eingangs erwähnten parlamentarischen Initiative zu vermeiden, beantragt Ihnen die Kommission, die vorliegende Motion abzulehnen, das zusammen mit dem Bundesrat und im Stimmenverhältnis von 5 zu 1 Stimmen bei 6 Enthaltungen. Es gibt keine Minderheit.