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Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · 2023-06-07

Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-06-07

Wortprotokoll

Es verbleibt eine Minderheit bei diesem Gesetz. Es geht hier um die Frage, was geschehen soll, wenn man ein Verfahren einstellt betreffend eine Person, die der sexuellen Belästigung beschuldigt wird. Der Ständerat hat die Konzeption gewählt, dass man gegen eine beschuldigte Person das Verfahren einstellen kann, wenn sie sich an einem Lernprogramm für Täter beteiligt, und er hat einen Absatz 3 eingefügt, wonach man sämtliche Kosten wie auch die Zivilansprüche trotzdem geltend machen kann. Das ist im Grundsatz eigentlich eine Fehlkonzeption, denn bei einem eingestellten Verfahren können keine Kosten überwälzt werden. Daher haben wir in der Kommission versucht, statt "Einstellung des Verfahrens" einen anderen Terminus zu wählen, nämlich dass man in einem solchen Fall "von Strafe Umgang nehmen" kann.

Sämtliche Diskussionen in der Kommission, aber auch gestern mit Experten haben gezeigt, dass weder die eine noch die andere Variante juristisch absolut richtig ist. Aus diesem Grund werde ich heute meinen Minderheitsantrag zurückziehen. Ich gebe aber gerne zu Protokoll, was die Idee der Kommission gewesen ist und wie sich dieser Artikel in Zukunft weiterentwickeln sollte. Die Idee ist klar: Wer wegen sexueller Belästigung angeklagt ist und sich an einem solchen Täterprogramm beteiligt, der soll nicht bestraft werden, aber er soll auch nicht von den Kosten des Verfahrens befreit werden, und er soll auch nicht quasi immun werden gegen allfällige Zivilansprüche. Das wäre nicht im Sinn und Geist dieser Vorlage.

Gespräche insbesondere mit dem Bundesamt für Justiz haben gezeigt, dass es jetzt aber an dieser Stelle wohl besser ist, wenn wir mit der Variante fahren, die der Ständerat beschlossen hat, und in den nächsten Jahren einmal überprüfen, wie sich diese Bestimmung, deren Inhalt noch nicht ganz klar ist, in der Realität konkretisieren wird, wie sie sich [PAGE 1148] entwickelt. Allenfalls, das kündige ich bereits an, wird nach einer Phase der Abklärung hier eine Anpassung nötig sein.

Wichtig ist aber, dass man zuhanden der Materialien und schliesslich auch zuhanden der beurteilenden Gerichte klar festhält, was die Idee ist: Es soll keine Strafe geben, aber Kosten und Zivilansprüche sollen gleichwohl geltend gemacht werden, dies immer vorausgesetzt, dass der Täter, der Beschuldigte aktiv an einem Lernprogramm teilnimmt. Und auch hier - Sie haben es gehört, ich habe die Differenzierung gemacht zwischen Täter und Beschuldigtem - haben wir ein grundsätzliches Problem: Die Konzeption des Ständerates sieht vor, dass es eben eine beschuldigte Person ist, da es zu keiner Verurteilung kommt. Im Grundsatz müsste das aber eigentlich ein verurteilter Täter sein, was wiederum für die Version der Minderheit sprechen würde, welche dann aber, und das haben wir gestern eben festgestellt, weitere Konsequenzen hätte.

Sie sehen, es ist nicht zu 100 Prozent befriedigend, aber wir sind überzeugt, dass wir mit den 80 Prozent, die wir haben, und mit allem, was wir jetzt zuhanden der Materialien festhalten konnten, auf einem Weg sind, auf dem mit den Täterlernprogrammen zukünftig ein deutlicher Fortschritt in diesem Bereich erzielt werden kann. Auch helfen diese Ausführungen den Gerichten, diesen Artikel dann eben so auszulegen, wie es die Kommission und der Ständerat gewollt haben.

Ich danke Ihnen für das Verständnis, bitte um Kenntnisnahme und ziehe meinen Minderheitsantrag zurück.

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