Stamm Luzi · Nationalrat · 1999-12-13
Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-13
Wortprotokoll
Es ist mehr als sieben Jahre her, dass unser Kollege François Loeb die Parlamentarische Initiative eingereicht hat mit dem Zweck, die rechtliche Stellung der Tiere zu verbessern. Es folgte die Parlamentarische Initiative Sandoz Suzette, die dasselbe Ziel für die Wirbeltiere hatte. Es ist in folgendem Sinne ein eigenartiges Thema: Viele Leute, die zum ersten Mal mit diesem Thema konfrontiert werden, reagieren mit den Worten, das sei ein völlig untergeordnetes, unwichtiges Thema. In der Diskussion zeigt sich dann das Gegenteil: Oft dieselben Leute äussern sich dann aber überdurchschnittlich sehr engagiert zu diesem Thema. Das ist ein interessantes Phänomen.
Der Aufwand, den die Kommission betrieb, war beträchtlich. Es gab so etwas wie ein "zweistufiges Vernehmlassungsverfahren": Wir haben in einer ersten Runde die ausgearbeitete Version der Subkommission Universitätsprofessoren vorgelegt. In einer zweiten Runde gab es ein normales Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen und bei interessierten Kreisen.
Was Sie auf dem Tisch haben, lehnt sich in einem gewissen Sinne an ausländische Vorbilder an, vor allem an Vorbilder aus dem deutschsprachigen Raum. In Deutschland und in Österreich existieren Varianten und Gesetze, die dem Vorgeschlagenen ungefähr entsprechen. Es gibt auch Länder, in denen sich die Rechtsprechung in diese Richtung entwickelt hat; ich denke an Frankreich, wo beispielsweise der Affektionswert, auf welchen wir später zu sprechen kommen werden, seit 1962 gemäss Gerichtspraxis eine gewisse Rolle spielt. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch das vom Europarat erarbeitete Europäische Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren.
Kernstück dieser Revision ist Artikel 713 ZGB, welcher klar statuiert: "Das Tier ist keine Sache." Rechtlich gesprochen wird damit eigentlich eine dritte Kategorie geschaffen: Sie haben das Personenrecht, Sie haben das Sachenrecht, und jetzt sollen als eine neue Kategorie die Tiere dazwischen geschaltet werden. Das tönt revolutionär, ist im Grund genommen aber gar keine revolutionäre Neuerung. Es ist zu einem gewissen Teil ein Streit um Worte. Man hätte auch ins Gesetz hineinnehmen können, dass die Tiere weiterhin Sachen sind, und man hätte z. B. eine Generalklausel ins Gesetz aufnehmen können, die ungefähr so hätte lauten können: "Tiere werden rechtlich nur so weit als Sachen behandelt, als keine abweichenden Vorschriften bestehen." Die Kommission hat aber ganz bewusst eine Variante gewählt, mit der - wie gesagt - explizit im Gesetz steht: "Tiere sind keine Sachen."
Es liegt ein Nichteintretensantrag Baader Caspar, SVP, vor. Ich glaube nicht, dass die dort aufgeführten Bedenken stichhaltig sind. Es gilt grundsätzlich zu bedenken, dass die Bestimmungen des Tierschutzes, unabhängig von der vorliegenden Revision, natürlich nach wie vor Geltung haben und behalten werden.
Auch die Definition, was ein Haustier ist und was nicht, mag in der Theorie schwierig sein; in der Praxis werden sich wahrscheinlich keine grossen Probleme stellen. Wenn es Probleme gibt - z. B. im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht -, dann ist eben im Einzelfall z. B. zu beurteilen, ob es [PAGE 2491] sich um einen Hund handelt, der zum Haushalt gehört, oder ob es sich um eine eigentliche Hundezucht handelt mit sehr wertvollen Tieren, die nicht mehr als Haustiere angesehen werden können.
Nicht zuletzt wegen der Parlamentarischen Initiative Sandoz Suzette haben wir auch relativ lange darüber gesprochen, ob es notwendig sei, den Ausdruck "Tier" zu definieren. Was ist überhaupt ein Tier? Auch das mag in der Theorie als Problem erscheinen, in der Praxis ist es meines Erachtens keines. Die Abgrenzung könnte theoretisch schon heute ein Problem sein.
Bekanntlich ist heutzutage ein Tier eine Sache. Wenn Sie ein Tier töten, ist das eine Sachbeschädigung. Man könnte schon heute die Frage aufwerfen: Ist es eine Sachbeschädigung, wenn man ein Kleinsttier tötet? Man wird sagen, wenn man eine Mücke, eine Fliege oder einen Floh zerdrückt, ist das selbstverständlich keine Sachbeschädigung. Sobald man aber den Floh eines Flohzirkus zertritt, dann ist es eine Sachbeschädigung. An diesem Beispiel - ich wählte absichtlich ein fast "lächerliches" Beispiel - sehen Sie, dass man alles theoretisch als Problem empfinden kann. In der Praxis wird es keines sein.
Wir haben eine ganze Reihe von Rechtsgebieten, in welchen wir Ihnen Änderungen vorschlagen. Ich fasse jetzt diejenigen zusammen, die nachher in der Detailberatung nicht zur Sprache kommen werden.
Da ist einmal das Erbrecht. Das ist ein Thema, das in der Praxis vielleicht noch am ehesten vorkommt. Man liest jeweils in der Presse, dass jemand dem Hund XY eine gewisse Summe vermacht habe. Wir schreiben nun explizit ins Gesetz, was das bedeuten wird. Das bedeutet in keiner Art und Weise - auch nach der neuen Fassung nicht -, dass das Tier eine Rechtsstellung erwerben wird, vergleichbar mit einer Person. Wir sagen neu explizit Folgendes: Wenn ein Tier z. B. in einem Testament eine gewisse Summe zugesprochen erhält, dann ist die Folge, dass der Erbe mit diesem Geld für das betreffende Tier sorgen muss. Derjenige, der das Geld ohnehin erbt, muss dafür sorgen, dass das betreffende Tier artgerecht versorgt wird. Ich glaube, dass auch das Erbrecht in der Praxis kein grosses Problem sein wird - auch wenn dies im Nichteintretensantrag Baader Caspar explizit aufgeführt ist.
Das richterliche Zusprechen des Eigentums gemäss Artikel 729a ZGB werden wir nachher in der Detailberatung besprechen.
Ich komme zur Frage des Fundes, wenn also jemand ein Tier verliert, das andernorts gefunden wird. Hier haben wir auch gesetzliche Neuerungen eingeführt. Nach heutiger Praxis kann jeder alte Eigentümer, wie das im Sachenrecht üblich ist, ein verlorenes Tier während fünf Jahren wieder zurückfordern. Es werden ganz seltene Einzelfälle sein, bei welchen jemand ein Tier findet, bei sich behält, und nach langer Zeit fordert es der ursprüngliche Eigentümer zurück, wobei es, z. B. bei Kindern, zu einem Drama kommen kann. Ein Problem ergibt sich hingegen in der Praxis bei den Tierheimen. Ihnen werden oft gefundene Tiere abgeliefert. Wenn sie damit rechnen müssen, dass der ehemalige Eigentümer auch nach längerer Zeit noch auftaucht und sein Tier zurückfordert, haben die Tierheime erhebliche Probleme. Selbst wenn sie einen idealen neuen Tierhalter finden, können sie das Tier nach geltendem Recht nicht einfach und schnell genug weitergeben. Deshalb haben wir eine ausserordentlich kurze Frist von nur zwei Monaten ins Gesetz geschrieben, die auf den ersten Blick erstaunen mag. Wir haben aber gesehen, dass wir damit das sinnvolle Resultat kreieren, wonach der neue Eigentümer nach allerspätestens vier Monaten ein Tier behalten darf. Wenn nämlich ein Tierheim das Tier nach fast zwei Monaten weggibt und es während mindestens zwei Monaten beim neuen Eigentümer weilt, geht es spätestens dann definitiv in seinen Besitz über.
Im Bereich der gefundenen Tiere - dies ein Detail - schlagen wir Ihnen ausserdem vor, dass die Kantone eine zentrale Stelle einrichten müssen, bei welcher gefundene und verlorene Tiere gemeldet werden müssen bzw. können; damit soll das Wiederfinden von verlorenen Tieren erleichtert werden. Das ist übrigens die einzige relevante Kostenfolge, die diese Vorlage haben könnte; es werden also keine gravierenden Kosten verursacht.
Beim Obligationenrecht schlagen wir Ihnen zwei Neuerungen vor: Die eine betrifft die Heilungskosten, die andere den Affektionswert. Letzteren werden wir in der Detailberatung nochmals diskutieren.
Zu den Heilungskosten: Nach dem allgemeinen Schadenersatzprinzip können Sie, wenn eine Sache beschädigt worden ist, diese auf Kosten des Schädigers reparieren lassen. Sobald die Reparatur teurer zu stehen kommt als der Kauf eines Ersatzobjektes, müssen Sie das Ersatzobjekt kaufen; Sie dürfen nicht eine absurd teure Reparatur zulasten des Schädigers durchführen. Bei den Tieren sagen wir nun explizit, dass wir bei ihnen eine Ausnahme machen wollen. Es mag Fälle geben, bei denen der Kauf eines neuen Rassehundes vielleicht 1000 Franken kosten würde, wenn man den Hund aber gesund pflegen müsste, käme das vielleicht auf 2000 Franken zu stehen. Wir schreiben nun explizit ins Gesetz, dass man in solchen Fällen die teurere Heilung wählen kann.
Es gibt Universitätsprofessoren, die sagen, der Richter könne das nach heutiger Regelung bereits im Einzelfall tun. Wir haben aber Wert darauf gelegt, dass der Gesetzestext für den Allgemeinbürger klar lesbar ist, und deshalb beschlossen, das explizit in das Gesetz aufzunehmen.
Auch dazu eine Detailbemerkung: Der Bundesrat möchte die von der Kommission beantragte Formulierung "Im Rahmen von Treu und Glauben" (Art. 42 Abs. 3 OR) weglassen. Persönlich glaube ich, dass der Bundesrat Recht hat, weil die Treu-und-Glauben-Bestimmung nach Artikel 2 ZGB ohnehin im ganzen Recht gilt.
Über den Affektionswert reden wir später bei der Detailberatung.
Kurz zum Strafgesetzbuch: Das Strafgesetzbuch wird leicht angepasst. Das ist aufgrund der Tatsache, dass wir eine dritte, "mittlere" Kategorie schaffen, eine zwingende Notwendigkeit. Nach bisherigem Recht waren eine Tötung oder eine Verletzung eines Tieres eine Sachbeschädigung. Diese ist nach Strafgesetzbuch automatisch unter Strafe gestellt, wenn sie vorsätzlich passiert. Wenn wir das Strafrecht jetzt nicht anpassen würden, wäre plötzlich selbst eine bewusste vorsätzliche Verletzung oder Tötung eines Tieres nicht mehr strafbar.
Bei der Anpassung des Strafrechtes bitte ich Sie, daran zu denken, dass das Tierschutzgesetz und die dortigen Strafbestimmungen ohnehin gelten.
Auch zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht werde ich mich bei der Detailberatung äussern.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, diesen Änderungsanträgen zuzustimmen und den Nichteintretensantrag Baader Caspar abzulehnen. Ich glaube, dass die neuen Bestimmungen im Gesetz dem Empfinden der Bevölkerung entsprechen.
Ich erinnere mich an einen Fall, als ich ein junger Gerichtsschreiber war. Eine Frau kam ins Gericht und beklagte sich lauthals darüber, ihr Nachbar habe ihren Hund tot geschlagen. Ich weiss noch, wie die Frau reagierte, als der Gerichtsschreiber ihr sagte, das könnte allenfalls Sachbeschädigung sein. Ihre empörte Reaktion zeigt, dass die Bevölkerung das Tier nicht als Sache empfindet. Wenn wir die Änderung so durchführen, wie die Kommission sie Ihnen beantragt, richten wir uns nach diesem Empfinden.
Eine allerletzte Bemerkung: Es gibt eine ganze Reihe von Organisationen und Petitionen, die das unterstützen, was die Kommission vorschlägt, interessanterweise auch zahlreiche aus der Romandie und aus dem Tessin: Pétition de la Ligue suisse des droits de l'animal - hier wurden in nur drei Monaten 40 500 Unterschriften gesammelt -, Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte, Verband für Heimtiernahrung, zahlreiche Tierschutzorganisationen, Schweizerische Kynologische Gesellschaft, "Schweizerisches Hunde- und Katzenmagazin" usw.
Ich bitte Sie, allen Anträgen der Kommission zuzustimmen.
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