Thanei Anita · Nationalrat · 2003-03-20
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-20
Wortprotokoll
Vor Inkrafttreten des neuen Mietrechtes per 1. Juli 1990 war das Erstreckungsrecht, d. h. der Kündigungsschutz, sehr starr geregelt. Das Gesetz sah nämlich vor, dass eine gekündigte Mieterin oder ein gekündigter Mieter eine erste Erstreckung von höchstens einem Jahr für Wohnräume verlangen konnte und allenfalls noch eine zweite Erstreckung um zwei Jahre. Die Mieterschaft war nach einem erfolgreichen Verfahren mit einer festen Erstreckungsdauer konfrontiert. Das führte in der Praxis zu grossen Problemen: Man war bei der Wohnungssuche sehr unflexibel, da man für die restliche Erstreckungsdauer selbstverständlich keinen Nachfolgemieter oder keine Nachfolgemieterin mehr finden konnte, falls man einmal Glück hatte und etwas gefunden hatte. Das führte dazu, dass die Schlichtungsbehörden und auch die Gerichte Vergleiche abschlossen und den Mieterinnen und Mietern das vorzeitige Auszugsrecht einräumten. Das war im Übrigen im Sinne nicht nur der Mieterschaft, sondern auch der Vermieterschaft, da mit diesem Vorgehen sehr oft Zweiterstreckungsverfahren vermieden werden konnten und somit die Vermieterschaft auch früher über das Mietobjekt weiterverfügen konnte.
In der Botschaft zum neuen Recht wurde dann auch folgerichtig festgehalten: "Durch Vereinbarungen können Zugeständnisse bezüglich der Kündigungsmöglichkeiten durch Zugeständnisse hinsichtlich der Dauer der Erstreckung ausgeglichen werden." Weiter heisst es: "Da die Erstreckungsfrist ein Übergangszustand ist, während dessen der Mieter oder die Mieterin verpflichtet ist, sich nach einer neuen Unterkunft umzusehen, scheint es folgerichtig, dem Mieter respektive der Mieterin den Wegzug zu erleichtern." In diesem Sinne wurde dann dieses so genannte vorzeitige Auszugsrecht während der Erstreckungsfrist im Gesetz geregelt, und zwar in Artikel 272d OR.
Mit meiner Parlamentarischen Initiative soll nun eine Lücke im Gesetz geschlossen werden: Der Mieter oder die Mieterin soll schon während der Kündigungsfrist vorzeitig kündigen können.
Weshalb? Viele Vermieter oder Vermieterinnen kündigen heute frühzeitig, das heisst, sie kündigen nicht nur unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Frist, sondern [PAGE 493] unter Einhaltung einer längeren Dauer. Nur nützt das der Mieterschaft nichts; im Gegenteil: Man kann nicht heute eine Wohnung beispielsweise per 1. Oktober 2004 suchen. Das führt dazu, dass die Mieterschaft nicht flexibel ist und auch Kündigungsschutzverfahren nicht vermieden werden können. Wir müssen uns darüber im Klaren sein, dass jede Kündigung für eine Mieterin, für einen Mieter eine Härte darstellt - besonders heute - und dass man deshalb alles daransetzen sollte, diese Härte zu mildern.
Meine Parlamentarische Initiative folgt im Übrigen der Logik des Gesetzes, nämlich Artikel 272d OR, und entspricht heute bereits der Praxis sämtlicher Schlichtungsbehörden und Mietgerichte. Ich verlange nichts Revolutionäres, sondern ich möchte lediglich eine Gesetzeslücke schliessen und der Mieterschaft dieses vorzeitige Kündigungsrecht schon während der durch die Vermieterschaft eingeräumten Kündigungsfrist gewähren.
Ich bitte Sie deshalb, meiner Parlamentarischen Initiative Folge zu geben.