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preparatory:AB 322227

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2023-06-12

Wortprotokoll

Das UVG sieht vor, dass Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel haben, die dazu bestimmt sind, einen Körperschaden oder den Verlust einer Funktion auszugleichen, und dass der Bundesrat eine Liste dieser Hilfsmittel erstellt. Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung eine Liste der zu übernehmenden Hilfsmittel erstellt. In Ziffer 11 dieses Anhangs sind für Blinde und hochgradig Sehbehinderte Blindenlangstöcke und Lupenbrillen aufgeführt. Darüber hinaus sieht die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung ausdrücklich vor, dass der Versicherer die Kosten übernimmt, die dadurch entstehen, dass der Versicherte ein besonderes Training für den Gebrauch des Hilfsmittels benötigt. Folglich ist der Bundesrat der Ansicht, dass Blindenstöcke und die Trainingskurse zu ihrer Benutzung von der Unfallversicherung übernommen werden müssen, wenn die Sehbehinderung die Folge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit ist.