Wicki Hans · Ständerat · 2023-06-13
Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2023-06-13
Wortprotokoll
Hier geht es um die von mir im Eintretensvotum erwähnte Differenz, die auch Auswirkungen auf Artikel 9 Absatz 3 Litera c Ziffer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes haben wird. Es geht darum, dass für die Prüfung der Einhaltung des schweizerischen Behindertengleichstellungsrechtes weiterhin das BAV zuständig bleiben soll. Im Endergebnis läuft dies darauf hinaus, dass für die Behindertenverbände das Verbandsbeschwerderecht gesichert werden kann.
Die Mehrheit sieht den Grundgedanken dieses Anliegens durchaus. Allerdings würde die Ausdehnung des Verbandsbeschwerderechtes in diesem Gesetz das Ziel desselben geradezu konterkarieren. Denn Sinn und Zweck dieser Anpassung ist die Zusammenlegung der Verfahren beim grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr. Damit müssen nicht mehr in verschiedenen Ländern Gesuche eingereicht werden, sondern es reicht, ein einziges Gesuch bei der ERA einzureichen. Der Preis dafür ist aber nun einmal derjenige, dass die Zulassung dort geschieht.
Die Forderung der Minderheit, wonach das BAV mit der ERA einfach ein Einvernehmen zur Gewährleistung der Prüfung der Einhaltung des schweizerischen Behindertengleichstellungsrechtes finden soll, ist nicht realistisch. Denn die ERA kann nicht einfach Schweizer Recht übernehmen, da sie dafür keine Grundlage hat. Zudem kennt sie kein Verbandsbeschwerderecht. Mit dem Antrag der Minderheit müssen also für den grenzüberschreitenden Verkehr zwangsläufig wieder zwei Verfahren gestartet werden: eines bei der ERA und eines beim BAV. Damit wäre das Ziel der vorliegenden Änderung verfehlt, indem es wieder zwei Zulassungsverfahren gäbe. Wir können also leider nicht den Fünfer, das Weggli und auch noch die Bäckerstochter haben.
Die Minderheit macht geltend, dass der Wortlaut ihres Antrages nicht zwingend auf zwei Verfahren hinauslaufen müsse, sondern nur auf eine beschränkte zusätzliche Zulassung durch die Schweiz. Doch das ist Augenwischerei, denn einer Übernahme von zusätzlichem Schweizer Sonderrecht würde die ERA nie zustimmen. Allerdings ist es nicht etwa so, dass die Menschen mit Behinderung in Verfahren vor der ERA keine Rechte hätten, ganz im Gegenteil: Das europäische Recht ist diesbezüglich sehr grosszügig. Jede Person, die vom Entscheid betroffen ist, kann klagen. Eine Person mit einer Behinderung, die beispielsweise in der Schweiz ihren Wohnsitz hat, kann dann gegen einen Entscheid der ERA klagen.
Es geht also nur darum, dass das Verbandsbeschwerderecht, wie wir es in der Schweiz kennen, dort nicht zur Anwendung kommt. Damit ist allerdings nichts verloren. So können die Verbände über eine Privatperson eine Beschwerde einreichen. Der Verband kann dann die Kosten, die Vorbereitung und die Folgen des Verfahrens für diese Person übernehmen; das wird im EU-Raum bereits heute so praktiziert. Damit ist eine niederschwellige Klagemöglichkeit auch ohne Verbandsbeschwerderecht möglich. Wenn wir nun aber auf dem Schweizer Weg beharren, machen wir dieses Gesetz faktisch weitgehend obsolet, und das ohne wirkliche Not. Denn im Endergebnis sind die Interessen die gleichen, nur der Weg ist ein unterschiedlicher.
Ich empfehle Ihnen daher namens unserer Kommission, den Antrag der Minderheit abzulehnen.