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Walti Beat · Nationalrat · 2023-06-14

Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2023-06-14

Wortprotokoll

Nach der Diskussion über die Abzüge in Block 1 geht es hier nun um das zweite Element, das für einen Systemwechsel in der Wohneigentumsbesteuerung neu zu regeln ist: Das ist die Frage der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens.

Dabei geht es - bisher und auch in Zukunft - um ein fundamentales Prinzip eines gerechten Steuersystems, nämlich um den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Wer Schulden hat und dafür Schuldzinsen zahlen muss, ist in seiner oder ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechend eingeschränkt und soll diese Zinsen deshalb mindestens in dem Umfang abziehen können, in dem die Schulden auch zur Erzielung von zusätzlichem steuerbarem Einkommen nötig sind; man sagt dem "Gewinnungskostenprinzip". Das ist bisher die Logik, auch bei den Hypozinsen: Auf dem selbstgenutzten Wohneigentum wird bisher ein Eigenmietwert als virtuelles Einkommen besteuert, dafür können Eigentümer die geleisteten Hypozinsen bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens zum Abzug bringen.

Wenn der Eigenmietwert nun abgeschafft werden soll, ist es deshalb nur logisch, dass auch der Schuldzinsenabzug abgeschafft wird, sofern und soweit er der Finanzierung des selbstbewohnten Wohneigentums dient. Das tönt einfach und ist es auch, wenn jemand ausser dem selbstbewohnten Wohneigentum keine weiteren wesentlichen Vermögenswerte hat: Wenn neu kein Eigenmietwert mehr zu versteuern[NB]ist,[NB]sollen[NB]auch die Schuldzinsen nicht mehr abzugsfähig sein.

Anders sieht es bei Steuerpflichtigen aus, die eine Hypothekarschuld haben und gleichzeitig weitere Vermögenswerte besitzen, die steuerbare Erträge produzieren. Das können bewegliche Vermögenswerte sein wie Wertschriften, d.[NB]h. Aktien oder Obligationen, oder unbewegliche, d.[NB]h. eine Wohnung, die sie nicht selbst bewohnen, sondern vermieten. Hier sind die Schuldzinsen immer noch notwendige Gewinnungskosten. Die Vermögenserträge können gar nicht erwirtschaftet werden, wenn Sie dieses Kapital nicht aufnehmen. Dabei spielt es eben keine Rolle - und das ist entscheidend -, ob als Sicherheit für das Schuldkapital, dessen Zinskosten abgezogen werden sollen, eine Liegenschaft dient, ob also ein Hypothekarkredit vorliegt oder etwas anderes, z.[NB]B. Wertschriften, ein sogenannter Lombardkredit.

Hier liegt das Hauptproblem der linken Minderheitsanträge I (Bendahan) und III (Glättli): Die Antragsteller verstehen nicht oder wollen nicht verstehen, dass die Bezeichnung "Hypothekarkredit" für den Entscheid über die Frage der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen kein klares oder nützliches Kriterium abgibt. Das Geld, das mittels Hypothek auf einer selbstbewohnten Liegenschaft beschafft wird, kann eben nicht nur zum Kauf oder Bau dieser Liegenschaft verwendet werden, sondern auch zur Finanzierung beweglicher Vermögenswerte, die dann eben wieder steuerbare Vermögenserträge produzieren. Diese Erträge müssen auch versteuert werden.

Gerade der Fiskus hat ein grosses Interesse daran, dass das so bleibt. Da muss ich Herrn Bendahan leider sagen, dass er komplett auf dem Holzweg ist, weil es zwar nach der Mehrheitsvariante möglich wäre, diese Schuldzinsen im Umfang von 40 Prozent der zusätzlichen Vermögenserträge vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Aber die übrigen 60 Prozent blieben steuerbar. Wenn wir also Anreize schaffen, damit möglichst alle Hypotheken vollständig und schnell zurückbezahlt werden, dann werden dem Fiskus einfach [PAGE 1328] zusätzliche Einnahmen entgehen, und das ist in niemandes Interesse.

Natürlich ist es wichtig, dass man die Verschuldung auch auf einem vernünftigen Niveau hält. Dafür gibt es aber Vorschriften bei der Kapitalunterlegung der Banken. Die Nationalbank regelt das mit den Banken, und die Tragbarkeitskriterien klären diese Fragen auch. Weitergehend sollte der Staat keine Anreize schaffen, weder im Sinne der einen noch der anderen Präferenz.

Was ich noch ausdrücklich erwähnen möchte, ist, dass die Verschuldungsanreize bereits deshalb massiv reduziert werden, weil die heutige Möglichkeit eliminiert wird, zusätzliche 50[NB]000 Franken an Schuldzinsen zum Abzug zu bringen. Das wäre in Zukunft sowieso nicht mehr möglich.

Für die FDP-Liberale Fraktion ist die von Bundesrat und Ständerat vorgesehene Variante mit den 70 Prozent der Schuldzinsen, die künftig noch abzugsfähig sein sollen, über alle denkbaren Konstellationen sachlich und politisch vertretbar und hat den richtigen Prozentwert. Wir werden deshalb die Minderheit II (Burgherr) unterstützen und den Einzelantrag Aeschi Thomas ablehnen. Die Anträge der Minderheiten I (Bendahan) und III (Glättli) sind steuersystematisch falsch und im Ergebnis willkürlich, weshalb ich sie Ihnen zur Ablehnung empfehle.