Zanetti Roberto · Ständerat · 2023-06-15
Zanetti Roberto · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2023-06-15
Wortprotokoll
Ich möchte zu zwei, drei Bemerkungen von Kollege Würth Stellung nehmen. Er sagt, wir hätten einen Nachtragskredit, mit dem für die betrieblichen Mehraufwendungen gesorgt worden sei. Das stimmt. In der Informatiksprache könnten wir sagen: Das Geld für die Software haben wir bereitgestellt, aber die Hardware fehlt, nämlich die Infrastruktur. Er hat dann gesagt, es sei auch ein üblicher Prozess zwischen Exekutive und Legislative. Das ist es zweifellos auch. Aber ich möchte doch noch zu bedenken geben: Es ist vor allem ein Problem des Umganges zwischen den verschiedenen Staatsebenen.
2016 gab es eine Vereinbarung zwischen Bund, Kantonen, Gemeinden und Städten, und man hat die Spielregeln festgelegt. Die Kantone haben gesagt: Wir möchten, dass diese Anlagen unsere kantonalen Reserven sind. Dafür habe ich grosses Verständnis. Die Zahlen könnten ziemlich explodieren, die Kantone müssen innerhalb ihres Territoriums solche Reserven haben. Kollege Würth hat zu Beginn in der ersten Debatte die Beistandspflicht gemäss Verfassung zitiert. Artikel 44 Absatz 2 sagt: "Sie" - Bund und Kantone - "schulden einander Rücksicht und Beistand." Das ist wunderbar, das ist ein tolles Motto, darüber könnte ich an einem 1. August lange referieren. Aber vom 2. August bis zum 31. Juli muss man auch noch praktikable Lösungen haben. Deshalb hat man die Notfallplanung vereinbart. Je nachdem ist diese Notfallplanung ab heute obsolet. Dann hat der Bund ein Instrument, nämlich die Verordnung über die Requisition von Schutzanlagen und Liegestellen zur Bewältigung von Notlagen im Asylbereich. Das wäre das neue Instrument im Umgang zwischen Bund und Kantonen.
Das SEM, also ein Organ des Bundes, kann in Notlagen Schutzanlagen und Liegestellen requirieren, wenn "keine anderen Unterbringungsmöglichkeiten zu annehmbaren Bedingungen zur Verfügung stehen oder rechtzeitig beschafft werden können". Da werden also Bedingungen gestellt. In [PAGE 635] Artikel 24c des Asylgesetzes werden auch Bedingungen gestellt, wenn alles andere ausgeschöpft worden ist. Jetzt haben wir wirklich das Problem, dass sich die Katze in den Schwanz beisst. Was gilt jetzt also? Gilt die Requisitionsverordnung (VRSL) oder gilt Artikel 24c des Asylgesetzes? Ich sehe da einfach ein Problem, die Frage ist: Kommt zuerst das Huhn oder zuerst das Ei?
Einfach, damit wir wissen, was passiert: Wenn die Requisitionsverordnung zur Hand genommen werden muss - danach sieht es aus; die Kantone haben uns klar gesagt: Wir wollen das nicht, wir wollen das für uns reservieren -, dann gilt eben die Requisitionsverordnung. Da steht, ich nehme sie jetzt zur Hand: "Die Requisition ist eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung." Das tönt sehr technokratisch. Umgangssprachlich würde man sagen: Das ist eine Hausbesetzung, nichts anderes; der Bund besetzt Liegenschaften der Kantone. Hier sagt man "Eigentumsbeschränkung". Aber was noch besser ist: Ich erinnere mich an eine Anlage in meiner Gemeinde, die seit über zwanzig Jahren ausser Betrieb ist; wir haben gehört, dass man diese in Betrieb nehmen müsste. Da haben wir die Kostenregelung, das wäre Artikel 7 Absatz 2 VRSL: "Muss die Infrastruktur ergänzt werden, damit die Schutzanlage als Unterbringungsmöglichkeit genutzt werden kann, so legt der Bund oder der betreffende Kanton nach der Beendigung [...] fest", ob das erstattet werden muss. Oder: "Muss die Infrastruktur" - das wäre Absatz 1 - "aufgrund mangelnder Ausrüstung" - nach zwanzig Jahren kann man das vermuten - "oder mangelnden Unterhalts angepasst werden, so trägt der betreffende Kanton oder die betreffende Gemeinde die Kosten."
Sie müssen sich das mal vorstellen: Es gibt eine Hausbesetzung, und dann verlangen die Besetzer vom Eigentümer, er müsse die Liegenschaft in Ordnung bringen, und zwar auf eigene Kosten. Und wenn sie irgendeine Badewanne oder eine Dusche montiert haben, sagen sie, wenn sie dann wieder ausziehen, der Hauseigentümer müsse ihnen diese Auslagen ersetzen. Das ist der Sachverhalt im neuen Verhältnis zwischen Bund und Kantonen, und da muss ich Ihnen sagen: Das darf der Ständerat so nicht zulassen!
Die Raison d'être des Ständerates und unseres Zweikammersystems ist, dass wir die berechtigten und legitimen Interessen der Kantone in unsere Überlegungen einbeziehen. Ich bin auch nicht derjenige, der meint, wir seien die Meldeläufer der Kantonsregierungen, aber in dieser Konfliktsituation auf die Interessen der Kantone einfach nicht eingehen zu wollen, finde ich für den Ständerat nicht angemessen. Ich befürchte, und ich sage es Ihnen so, dass wir heute riskieren, den guten Ruf des Ständerates zu verlieren. Dass der Ständerat den Antrag einer Einigungskonferenz ablehnt - ich weiss nicht, wann das zum letzten Mal passiert ist -, ist einfach nicht ständerätlich, und dass wir die Interessen und die Ankündigungen der Kantone einfach derart schnöde in den Wind schlagen, finde ich ebenfalls nicht ständerätlich.
Ich bitte Sie deshalb eindringlich, nicht zuletzt auch mit Blick auf den staatlichen Zusammenhalt und das Zusammenspiel der Staatsebenen, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.