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Rüegger Monika · Nationalrat · 2023-06-15

Rüegger Monika · Nationalrat · Obwalden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-06-15

Wortprotokoll

Weil in der Landwirtschaft fast ausschliesslich ausserhalb der Bauzone gebaut wird, ist Artikel 16a ganz zentral, da er die Zonenkonformität definiert. Die meisten Anliegen der Landwirtschaft lassen im geltenden Recht Interpretationsspielraum zu, der im Laufe der Jahre zu teils praxisfremden, "landwirtschaftsentfremdenden" Bundesgerichtsurteilen geführt hat. Diese Unklarheit muss mit dieser Gesetzesanpassung korrigiert werden.

Beim landwirtschaftlichen Wohnen wurde dies nur für altrechtliche Bauten erreicht. Ungelöst bleibt daher, dass Wohnbauten für Bauernfamilien unter Artikel 16a nicht explizit aufgeführt sind. So können bei Aussiedlungen nur Wohnhäuser bewilligt werden, wenn der Betrieb Milchkühe oder Muttersauen hält. Bei der Haltung von Mutterkühen und deren Kälbern, bei Mastschweinen oder Hühnern darf gemäss Bundesgericht kein Wohnraum bewilligt werden. Gerade vorgestern besuchte unsere Fraktion im schönen Kanton Jura einen Landwirtschaftsbetrieb mit über 40 Pferden und Dutzenden Fohlen. Die Familie bildet Lehrlinge aus, sie kümmert sich um eine tiergerechte Haltung und Aufzucht. Sie lebt davon, das generiert ihr Einkommen. Dieser Familie fehlt eine gesetzliche Grundlage, um auf dem Hof wohnen zu können, weil sie eben keine Milchkühe oder Muttersauen hat.

Um diesen Missstand aufzulösen, soll das landwirtschaftliche Wohnen im Allgemeinen und das Wohnen bei den Tieren im Besonderen in Artikel 16a Absatz 6 explizit geregelt werden. Wohlverstanden: Es geht nicht um Hobbytierhalter, es geht explizit um Betriebe, die eine gewinnorientierte Tierhaltung betreiben und mindestens eine Standardarbeitskraft beschäftigen.

In Artikel 16a Absätze 4 und 5 sind die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten erwähnt. Diese umfassen neben dem Agrotourismus auch soziale Betreuung und Schulen auf dem Bauernhof. Wie es in meinem Minderheitsantrag heisst, sollen Bauten und Anlagen, die einen engen sachlichen Bezug zur Landwirtschaft und zum Standortbetrieb haben, als zonenkonform bewilligt werden. Heute werden diese Tätigkeiten zusammen mit z.[NB]B. Autowerkstätten unter "nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe" subsumiert und als Ausnahmen uneinheitlich beurteilt. Mit der Zonenkonformität der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten würde die Anforderung des engen sachlichen Bezugs zur Landwirtschaft gestärkt. Gegenüber der heutigen Ausnahmebewilligung ist die Zonenkonformität eine einschränkende Voraussetzung. Es wäre also keine Liberalisierung, sondern ein Paradigmenwechsel, der mehr Rechtssicherheit bringen würde.

Darum bitte ich Sie, diese Minderheitsanträge zu unterstützen.