Stark Jakob · Ständerat · 2023-09-14
Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-09-14
Wortprotokoll
Bei Artikel 8c Absatz 1 zusammen mit Artikel 18bis kommt mit dem Gebietsansatz ein wichtiger Punkt dieses Gesetzes, der aufzeigt, wie zonenfremde Nutzungen ausserhalb des Baugebietes in speziell im Richtplan bezeichneten Nutzungszonen geregelt werden.
Artikel 8c hält die Bedingungen für einen Richtplaneintrag und Artikel 18bis die Bedingungen für die Nutzungszonen fest, die dann die Kantone und Gemeinden festlegen. Zonenfremde Nutzungen sind mit diesem Gebietsansatz - das ist wichtig - ausserhalb des Baugebietes nur möglich, wenn gleichzeitige Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen zu einer Verbesserung der Gesamtsituation im Lichte der Ziele und Grundsätze in der Raumplanung führen.[NB]Die[NB]konkreten[NB]Kriterien[NB]dazu[NB]werden in Artikel 18bis definiert.
Hier in Artikel 8c sind die Richtplanbedingungen festgelegt. Hier gibt es zum Nationalrat eine grosse Differenz. Der Nationalrat möchte die Möglichkeiten, die sich durch den Gebietsansatz ergeben, auf das Berggebiet beschränken, um eine Zunahme des Siedlungsdrucks auf das Nichtbaugebiet im Mittelland zu verhindern. Der Ständerat lehnt diese Beschränkung ab, weil sie etwas willkürlich ist, eine gewisse Rechtsungleichheit erzeugt, einer einheitlichen Rechtsgestaltung des Nichtbaugebietes entgegensteht und auch raumplanerisch erwünschte Chancen für das Nichtbaugebiet im Talgebiet ausschliesst. Nicht zuletzt auch deshalb haben sich die Kantone klar für die ständerätliche Fassung ausgesprochen.
Ihre UREK-S hält deshalb fest und weist darauf hin, wie wichtig klare, präzise und vollziehbare Gesetzesbestimmungen für die Anwendung des Gebietsansatzes sind. Deshalb verweise ich auf Artikel 18c Absätze 1 und 1bis sowie auf Artikel 18bis, zu denen wir ja noch kommen.
Also Festhalten - vonseiten der Kommission ist das auch nicht bestritten.