Hess Hans · Ständerat · 2003-03-06
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-06
Wortprotokoll
Das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst ist nun etwas mehr als sechs Jahre in Kraft. Der vorliegende Revisionsentwurf hat zwei Ziele:
1. Der Vollzug soll aufgrund der bisher gesammelten Erfahrungen optimiert werden.
2. Die aufgrund der Armeereform XXI notwendig werdenden Anpassungen sollen vorgenommen werden.
Der Verfassungsgrundsatz der allgemeinen Wehrpflicht wird nicht angetastet. Der Zivildienst stellt nach wie vor die Ausnahme dar, während der Militärdienst seine prioritäre Stellung behält. Auch die bisherigen Eckwerte werden nicht infrage gestellt, d. h., die glaubhafte Darlegung der Gewissensgründe ist weiterhin Zulassungsvoraussetzung. Die Gewissensgründe werden wie bis anhin anlässlich einer persönlichen Anhörung geprüft. Es wird eine Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse ausserhalb der Armee erbracht. Und schliesslich soll der Zivildienst weiterhin länger dauern als der Militärdienst.
Im Nationalrat gab vor allem die Gewissensprüfung zu reden. Eine Minderheit setzte sich für die Abschaffung der Gewissensprüfung und die Einführung des reinen Tatbeweises ein. Bei einer Annahme dieses Vorschlages müsste der Zivildienstwillige seinen Gewissenskonflikt nicht mehr separat begründen. Er müsste lediglich bereit sein, einen Dienst von einer Dauer zu leisten, die länger ist als die Dauer des nicht geleisteten Militärdienstes.
Die Mehrheit des Nationalrates ging indessen von folgenden Überlegungen aus: Die Einführung des Tatbeweises führe faktisch zu einer freien Wahl zwischen Militär- und Zivildienst. Der Vorrang des Militärdienstes würde dadurch aufgehoben. Einen solchen Systemwechsel könne man nicht im Rahmen einer kleinen technischen Revision wie der vorliegenden vornehmen. Dafür müssten die Ergebnisse der neuen "Rekrutierung XXI" abgewartet werden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass dadurch das Problem der mangelnden Wehrgerechtigkeit, das sich in der momentan hohen Zahl von Abgängen auf dem "blauen Weg" manifestiere, ernsthaft entschärft werde.
Auch der Bundesrat hält an der Gewissensprüfung fest. Seiner Ansicht nach führt die Abschaffung der Gewissensprüfung zu einer gesteigerten Attraktivität des Zivildienstes. Dadurch würden die Bestände der Armee gefährdet.
In unserer Kommission war die Abschaffung der Gewissensprüfung in der Folge kein Thema; wir halten am geltenden System fest. Betreffend die Dauer des Zivildienstes schlägt der Bundesrat eine Reduktion des Faktors von 1,5 auf 1,3 vor. Die Mehrheit unserer Kommission folgt dem Nationalrat, der am Faktor 1,5 festhalten will. Ich werde die Gründe in der Detailberatung darlegen.
Die vorliegende Revision umfasst noch eine Reihe anderer Punkte. So werden insbesondere die Altersgrenzen an die künftig geltenden Bestimmungen des Militärgesetzes angepasst. Neu werden im Zivildienstgesetz Wirkungsziele festgelegt. Dadurch wird gewährleistet, dass der Zivildienstleistende einen Dienst erbringt, der im Zusammenhang mit den Zielen und Aufgaben des Staates steht. Er soll Bedürfnissen dienen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt und die anders nicht befriedigt werden können. Schliesslich sind die Voraussetzungen, um zum Zivildienst zu gelangen, im revidierten Gesetz näher umschrieben. Die Einfügung der in den letzten sechs Jahren erarbeiteten Praxis ins Gesetz macht die Beurteilungskriterien transparenter. Auf diese Weise kann die einheitliche Anwendung der rechtlichen Grundlagen besser gewährleistet werden.
Zusammenfassend: Es handelt sich bei der vorliegenden Gesetzesvorlage um eine Revision mit gezielter Optimierung in ausgewählten Punkten. Die seinerzeit bei der Schaffung des Zivildienstgesetzes festgelegten Grundsätze bleiben unverändert. Unsere Kommission hat die Vorlage an ihrer Sitzung vom 9. Januar 2003 beraten; Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.
Im Namen der Kommission beantrage ich Ihnen deshalb ebenfalls Eintreten.