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Rösti Albert · Bundesrat · 2023-09-18

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2023-09-18

Wortprotokoll

Wir unterbreiten Ihnen hier eine Vorlage zur Teilrevision des Bundesgesetzes über den Wasserbau. Als gebürtiger Kandersteger sind mir Naturgefahren gut bekannt - das Dorf war ja in letzter Zeit verschiedentlich in den Schlagzeilen wegen möglichen Bergsturzgefahren. Nicht zuletzt deshalb liegt mir der Schutz der Bevölkerung natürlich ganz speziell am Herzen. Ich bin deshalb froh, dass wir hier mit dieser Vorlage eine Verbesserung hinkriegen. Ich möchte den Spezialisten für die Erarbeitung recht herzlich danken.

Die jüngsten Hochwasser in der Ostschweiz haben uns auch gezeigt, wie wichtig ein risikobasiertes und integrales Management beim Hochwasserschutz ist und wie relevant eben dieses Gesetz ist.

Die Vorlage ist hier nicht sehr spannend, weil glücklicherweise nicht umstritten. Ich bitte Sie entsprechend, darauf einzutreten.

Was sind die Herausforderungen? Es sind extreme Wetterereignisse, die künftig eher zunehmen werden, und, damit verbunden, auch Hochwasserereignisse und andere Naturgefahren. Die weitere Ausdehnung der Siedlungen und der Ausbau der Infrastrukturen lassen die Risiken zusätzlich ansteigen. Schliesslich kommen Schutzbauwerke in die Jahre und müssen unterhalten werden, damit sie ihre Wirksamkeit behalten. Die drei Faktoren - zunehmende Wetterereignisse, mehr Infrastrukturen und in die Jahre kommende Infrastrukturen - sind Gründe genug, um dieses Gesetz hier entsprechend anzupassen. Die Vorlage hat zum Ziel, den steigenden Risiken mit optimal kombinierten Massnahmen zu begegnen, um mittelfristig das Sicherheitsniveau mit den vorhandenen Mitteln zu erhalten.

Ihre vorberatende Kommission hat diese Teilrevision einstimmig unterstützt. Ich freue mich und danke für die positive Aufnahme.

Zum Zweckartikel: In Artikel 1 wird formuliert, dass das Gesetz zum Ziel hat, Menschen und erhebliche Sachwerte vor den Folgen von Hochwasser zu schützen, also beispielsweise vor Überschwemmungen. Die Formulierung wird zudem an die Bundesverfassung angepasst, nämlich an Artikel 76: Neu heisst es "vor schädigenden Einwirkungen des Wassers" anstelle von "vor schädlichen Einwirkungen des Wassers". Ich bitte Sie, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und insbesondere keinen neuen Absatz 2 aufzunehmen. Aufgrund der Systematik der Rechtsetzung wird im Wasserbaugesetz der Hochwasserschutz geregelt, und[NB]das[NB]Gewässerschutzgesetz[NB]regelt die ökologischen Aspekte.

Der von der Minderheit Clivaz Christophe beantragte Zweck ist bereits in Artikel 1 des Gewässerschutzgesetzes enthalten und würde deshalb mit diesem Zusatz in Absatz 2 keine Änderung erfahren. Der Zusatz ist also nicht notwendig. Herr Clivaz hat ein berechtigtes Anliegen, das aber im Gewässerschutzgesetz ausreichend berücksichtigt ist.

Zu Artikel 3, die Massnahmen betreffend: In Absatz 1 werden neu der Begriff "Risiko" und dessen Definition eingeführt. Zum Hochwasserrisiko gehört sowohl das Ausmass als auch die Eintretenswahrscheinlichkeit eines Schadens durch Hochwasser. Die Festlegung, dass raumplanerische Massnahmen und der Unterhalt prioritär vor weiteren Massnahmen umzusetzen sind, wird beibehalten. Der Sinn dieser Prioritätensetzung wird jedoch ergänzt. In erster Priorität soll der Risikoanstieg begrenzt werden. Dadurch werden neue inakzeptable Risiken möglichst vermieden, und teure zusätzliche Schutzbauten können teilweise eingespart werden. Das heisst, dass ein Risiko mit gleich viel Geld besser abgedeckt werden kann. In zweiter Priorität sollen, wo notwendig, organisatorische, ingenieurbiologische und technische Massnahmen ergänzend umgesetzt werden.

Der heutige Absatz 2 beschränkt sich auf technische Massnahmen wie Verbauungen, Korrektionen oder Rückhalteanlagen. Neu werden weitere Massnahmen genannt, die das Hochwasserrisiko begrenzen und vermindern. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass jeweils eine optimale Kombination von Massnahmen verschiedener Art umgesetzt werden soll.

In Absatz 3 wird das in der Praxis bereits weitgehend gelebte integrale Risikomanagement, das sogenannte IRM, im Gesetz verankert - ein neuer Ansatz. Das Adverbial "risikobasiert" verweist auf ein systematisches Vorgehen, bei dem die Risiken erfasst und bewertet und, darauf basierend, Massnahmen geplant und umgesetzt werden. Bei der integralen Massnahmenplanung wird explizit gefordert, dass verschiedene Massnahmen einbezogen und aufeinander abgestimmt werden müssen.

Zu den Anforderungen: Artikel 4 WBG und Artikel 37 GSchG hatten bisher nahezu gleichlautende Bestimmungen, um die ökologischen Funktionen sowohl beim Hochwasserschutz wie auch bei Revitalisierungsprojekten zu gewährleisten. Neu wird in Artikel 4 Absatz 2 WBG auf Artikel 37 GSchG verwiesen. Damit ist eine gleichlautende Bestimmung für beide Gesetze gewährleistet. Der neue Artikel 4 Absatz 2 WBG stellt fortan sicher, dass die Anliegen des Gewässerschutzes bei allen wasserbaulichen Massnahmen gelten.

Ihre vorberatende Kommission beantragt nun, in Artikel 4 WBG einen neuen Absatz 3 einzufügen. Sowohl hier als auch, parallel dazu, beim Gewässerschutzgesetz bitte ich Sie namens des Bundesrates, Ihrer Kommission nicht zu folgen. Die Kommission möchte, dass der Bund die Pflege neu gestalteter Gewässerräume jeweils während fünf Jahren mitfinanzieren kann. Die Bundessubventionen an den ökologischen Unterhalt von Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekten während der ersten fünf Jahre werden auf 500[NB]000 Franken bzw. 1,5 Millionen Franken pro Jahr geschätzt. Bereits heute reicht der Kredit für Revitalisierungen nicht aus, um die Projekte der Kantone allesamt zu finanzieren. Eigentlich sehen wir auch nicht ein, weshalb wir hier eine Aufgabe, die der Kanton erfüllt, nun auf Bundesebene wahrnehmen sollen.

Ich bitte Sie deshalb, hier dem Antrag der Kommission - ich habe eine Abstimmung dazu verlangt, wobei es keine Minderheit gibt - nicht zuzustimmen, d.[NB]h., bei Artikel 4 beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben und den neu beantragten Absatz 3 abzulehnen.

Das waren meine kurzen Ausführungen. Ich bitte Sie, die zwei Änderungsanträge der Kommission abzulehnen und dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.