Rösti Albert · Bundesrat · 2023-09-18
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2023-09-18
Wortprotokoll
Das Postulat verlangt die Erstellung eines Berichtes zur Wirksamkeit von Tempo-30-Zonen im Allgemeinen sowie von Tempo-30-Zonen ohne Fussgängerstreifen im Besonderen. In den letzten Jahren sind bereits zahlreiche nationale und internationale Studien zu Tempo 30 verfasst worden. Die Möglichkeiten und Grenzen von Tempo 30 sind heute eigentlich gut erforscht und den zuständigen Planungs- und Signalisationsbehörden bekannt.
Zur Frage von Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen kann Folgendes festgehalten werden, damit kann ich Ihnen auch [PAGE 1708] eine klare Antwort geben: Auf Fussgängerstreifen wird in Tempo-30-Zonen grundsätzlich verzichtet. Ein Queren der Fahrbahn soll hier nämlich überall möglich sein, wobei das Vortrittsrecht des Fahrverkehrs bestehen bleibt. Das heisst, wenn Sie einen Fussgängerstreifen erstellen, schränken Sie eigentlich die Querungsmöglichkeiten von Fussgängerinnen und Fussgängern ein, denn dann besteht die Regelung der 50 Meter. Sie könnten in einer Tempo-30-Zone dann also nicht sagen, wir könnten überall queren, denn sobald Sie einen Fussgängerstreifen haben, besteht diese Einschränkung. Sonst ist es für den rollenden Verkehr fast unmöglich.
Deshalb möchten wir Ihnen eigentlich beliebt machen, dieses Postulat abzulehnen, da wir meinen, die Situation und der Sachverhalt seien klar und auch klar begründbar. Wir meinen, es bringe keinen neuen Mehrwert, wenn wir hier etwas untersuchen. Wenn Sie 30er-Zonen machen, dann ist der Mehrwert der 30er-Zone eben gerade das flächige Überqueren in den Quartieren. Dort macht es Sinn. Wenn Sie ein flächiges Queren nicht wollen, dann gilt in der Regel die Höchstgeschwindigkeit 50. Aber dann ist klar: Dann braucht es Fussgängerstreifen, bei denen der Vortritt klar bei den Fussgängern liegt.